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Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates (NKRGÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 22. März 2011 NKRG § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8 (neu), § 8

Das Gesetz zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1866) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden statt des Wortes „dabei" die Wörter „bei der Umsetzung ihrer Maßnahmen auf den Gebieten des Bürokratieabbaus und der besseren Rechtsetzung" eingefügt und die Wörter „, die durch Gesetze verursachten Bürokratiekosten durch Anwendung, Beobachtung und Fortentwicklung einer standardisierten Bürokratiekostenmessung auf Grundlage des Standardkosten-Modells zu reduzieren" gestrichen.

b)
Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:

„(3) Er prüft insbesondere die Darstellung des Erfüllungsaufwandes neuer Regelungen für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und öffentliche Verwaltung auf ihre Nachvollziehbarkeit und Methodengerechtigkeit sowie die Darstellung der sonstigen Kosten der Wirtschaft, insbesondere für die mittelständischen Unternehmen.

(4) Die angestrebten Ziele und Zwecke von Regelungen sind nicht Gegenstand der Prüfungen des Nationalen Normenkontrollrates."

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 2 Erfüllungsaufwand".

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Erfüllungsaufwand umfasst den gesamten messbaren Zeitaufwand und die Kosten, die durch die Befolgung einer bundesrechtlichen Vorschrift bei Bürgerinnen und Bürgern, Wirtschaft sowie der öffentlichen Verwaltung entstehen."

c)
Folgender Absatz 2 wird eingefügt:

„(2) Teil des Erfüllungsaufwandes sind auch die Bürokratiekosten. Bürokratiekosten im Sinne dieses Gesetzes sind solche, die natürlichen oder juristischen Personen durch Informationspflichten entstehen. Informationspflichten sind auf Grund von Gesetz, Rechtsverordnung, Satzung oder Verwaltungsvorschrift bestehende Verpflichtungen, Daten und sonstige Informationen für Behörden oder Dritte zu beschaffen, verfügbar zu halten oder zu übermitteln."

d)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

e)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Der Nationale Normenkontrollrat besteht aus zehn Mitgliedern."

b)
In Absatz 9 Satz 5 werden die Wörter „Der Leiter und die Mitarbeiter" durch die Wörter „Die Angehörigen" ersetzt.

c)
In Absatz 12 Satz 5 wird das Wort „Mitarbeiter" durch das Wort „Angehörigen" ersetzt.

4.
§ 4 wird wie folgt gefasst:

„§ 4 Aufgaben des Nationalen Normenkontrollrates

(1) Dem Prüfungsrecht des Nationalen Normenkontrollrates unterliegen:

1.
Entwürfe für neue Bundesgesetze,

2.
bei Entwürfen von Änderungsgesetzen auch die Stammgesetze,

3.
Entwürfe nachfolgender nachrangiger Rechts- und Verwaltungsvorschriften,

4.
Vorarbeiten zu Rechtsakten (Rahmenbeschlüssen, Beschlüssen, Übereinkommen und den diesbezüglichen Durchführungsmaßnahmen) der Europäischen Union und zu Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen der Europäischen Gemeinschaft,

5.
bei der Umsetzung von EU-Recht die betroffenen Gesetze und nachrangigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften,

6.
bestehende Bundesgesetze und auf ihnen beruhende Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften.

(2) Die Prüfung des Nationalen Normenkontrollrates kann sich über die Prüfung nach § 1 Absatz 3 hinaus auf die methodengerechte Durchführung und nachvollziehbare Darstellung der folgenden Aspekte erstrecken:

1.
verständliche Darstellung des Ziels und der Notwendigkeit der Regelung,

2.
Erwägungen zu anderen Lösungsmöglichkeiten,

3.
Erwägungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens, zur Befristung und Evaluierung,

4.
Ausführungen zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung,

5.
inwieweit im Falle der Umsetzung einer Richtlinie oder sonstiger Rechtsakte der Europäischen Union über deren Vorgaben hinaus weitere Regelungen getroffen werden.

(3) Der Nationale Normenkontrollrat überprüft die Regelungsentwürfe der Bundesministerien vor deren Vorlage an das Bundeskabinett. Regelungsvorlagen des Bundesrates prüft der Nationale Normenkontrollrat, wenn sie ihm vom Bundesrat zugeleitet werden. Er prüft Gesetzesvorlagen aus der Mitte des Bundestages auf Antrag der einbringenden Fraktion oder der einbringenden Abgeordneten. Die Reihenfolge der Bearbeitung steht in seinem Ermessen.

(4) Der Nationale Normenkontrollrat nimmt Stellung zu dem jährlichen Bericht der Bundesregierung zur Frage, inwieweit die Ziele der Bundesregierung zu Bürokratieabbau und besserer Rechtsetzung erreicht worden sind.

(5) Unberührt bleiben die Prüfungskompetenz des Bundesrechnungshofs und des Bundesbeauftragten für die Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung."

5.
§ 5 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „Messung" durch das Wort „Ermittlung" und das Wort „anlegt" durch die Wörter „angelegt hat" ersetzt.

6.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Bundesministerien gegenüber dem federführenden Bundesminister" gestrichen. In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Bundestag" die Wörter „beziehungsweise bei der Zuleitung an den Bundesrat" eingefügt.

b)
§ 6 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Der Nationale Normenkontrollrat steht den federführenden und den mitberatenden ständigen Ausschüssen des Bundestages und des Bundesrates zur Beratung zur Verfügung."

7.
§ 7 wird wie folgt gefasst:

„§ 7 Pflichten der Bundesregierung

Die Bundesregierung erstattet dem Deutschen Bundestag jährlich einen Bericht über

1.
den Stand des Bürokratieabbaus im Rahmen bestehender Zielvorgaben,

2.
die Erfahrungen mit der angewandten Methodik zur Schätzung des Erfüllungsaufwandes,

3.
die Entwicklung des Erfüllungsaufwandes in den einzelnen Ministerien und

4.
die Ergebnisse und Fortentwicklung auf dem Gebiet der besseren Rechtsetzung."

8.
Nach § 7 wird folgender § 8 neu eingefügt:

„§ 8 Aufgaben des Statistischen Bundesamtes

Das Statistische Bundesamt unterstützt bei Bedarf Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat bei den sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben, insbesondere durch Auswertung vorliegender Daten und die Durchführung von Aufwandsschätzungen. Es ist für den Aufbau und die Pflege der Datenbanken zuständig, die für Berichterstattung und Erfolgskontrolle im Sinne dieses Gesetzes erforderlich sind."

9.
Der bisherige § 8 wird § 9.


Artikel 2 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 21. März 2011.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Christian Wulff

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie

Rainer Brüderle