§
10 des
Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134), das zuletzt durch Artikel
12 des Gesetzes vom
6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 3 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, §§ 14 bis 16, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor."
- 2.
- Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor."
B. v. 11.09.2012 BGBl. I S. 2022
G. v. 29.06.2011 BGBl. I S. 1306