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Artikel 5 - Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (EGRBEG k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2011 BKGG § 3, § 5, § 6a, § 6b (neu), § 7, § 7a (neu), § 8, § 9, § 11, § 13, § 14, § 16, § 20

Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden das Wort „wird" durch das Wort „werden" und die Wörter „und Kinderzuschlag" durch die Wörter „, Kinderzuschlag und Leistungen für Bildung und Teilhabe" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „und der Kinderzuschlag" durch die Wörter „, der Kinderzuschlag und die Leistungen für Bildung und Teilhabe" ersetzt.

bb)
In Satz 5 werden die Wörter „und der Kinderzuschlag" durch die Wörter „, der Kinderzuschlag und die Leistungen für Bildung und Teilhabe" und jeweils das Wort „gezahlt" durch das Wort „gewährt" ersetzt.

2.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „und der Kinderzuschlag" durch die Wörter „, der Kinderzuschlag und die Leistungen für Bildung und Teilhabe" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „§ 6a Absatz 1 Nummer 4 Satz 2" durch die Wörter „§ 6a Absatz 1 Nummer 4 Satz 3" ersetzt.

3.
§ 6a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 wird die Angabe „§§ 11 und 12" durch die Angabe „§§ 11 bis 12" ersetzt.

bb)
Nummer 4 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Bei der Prüfung, ob Hilfebedürftigkeit vermieden wird, bleiben die Bedarfe nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch außer Betracht. Das Gleiche gilt für Mehrbedarfe nach den §§ 21 und 23 Nummer 2 bis 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, wenn kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch beantragt hat oder erhält oder alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für den Zeitraum, für den Kinderzuschlag beantragt wird, auf die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch verzichten."

b)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§§ 11 und 12" durch die Angabe „§§ 11 bis 12" ersetzt.

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Kinderzuschlag wird, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht vorliegen, in voller Höhe gewährt, wenn das nach den §§ 11 bis 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Wohngeldes zu berücksichtigende elterliche Einkommen oder Vermögen einen Betrag in Höhe der bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II oder des Sozialgeldes zu berücksichtigenden elterlichen Bedarfe nicht übersteigt."

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Kosten für Unterkunft" durch die Wörter „Bedarfe für Unterkunft" und die Wörter „Kosten für Alleinstehende" durch die Wörter „Bedarfen für Alleinstehende" ersetzt.

cc)
In Satz 3 wird die Angabe „§§ 11 und 12" durch die Angabe „§§ 11 bis 12" ersetzt.

d)
Absatz 4a wird aufgehoben.

4.
Nach § 6a wird folgender § 6b eingefügt:

„§ 6b Leistungen für Bildung und Teilhabe

(1) Personen erhalten Leistungen für Bildung und Teilhabe für ein Kind, wenn sie für dieses Kind nach diesem Gesetz oder nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von § 4 haben und wenn

1.
das Kind mit ihnen in einem Haushalt lebt und sie für ein Kind Kinderzuschlag nach § 6a beziehen oder

2.
im Falle der Bewilligung von Wohngeld sie und das Kind, für das sie Kindergeld beziehen, zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder sind.

Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Kind, nicht jedoch die berechtigte Person zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied im Sinne von Satz 1 Nummer 2 ist und die berechtigte Person Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bezieht. Wird das Kindergeld nach § 74 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 48 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ausgezahlt, stehen die Leistungen für Bildung und Teilhabe dem Kind oder der Person zu, die dem Kind Unterhalt gewährt.

(2) Die Leistungen für Bildung und Teilhabe entsprechen den Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2 bis 7 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. § 28 Absatz 1 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Für die Bemessung der Leistungen für die Schülerbeförderung nach § 28 Absatz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ist ein Betrag in Höhe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben nach § 6 des Regelbedarfsermittlungsgesetzes entsprechend zu berücksichtigen. Für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung nach § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wird zur Ermittlung der Mehraufwendungen für jedes Mittagessen ein Betrag in Höhe des in § 9 des Regelbedarfsermittlungsgesetzes festgelegten Eigenanteils berücksichtigt. Die Leistungen nach Satz 1 gelten nicht als Einkommen oder Vermögen im Sinne dieses Gesetzes. § 19 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung.

(3) Für die Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe gelten die §§ 29 und 40 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend."

5.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 7 Zuständigkeit".

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Abweichend von Absatz 1 führen die Länder § 6b als eigene Angelegenheit aus."

6.
Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

„§ 7a Datenübermittlung

Die Träger der Leistungen nach § 6b und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende teilen sich alle Tatsachen mit, die für die Erbringung und Abrechnung der Leistungen nach § 6b dieses Gesetzes und § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich sind."

7.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „durch den Bund" gestrichen.

b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 tragen die Länder die Ausgaben für die Leistungen nach § 6b und ihre Durchführung."

8.
Dem § 9 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Leistungen für Bildung und Teilhabe sind bei der zuständigen Stelle schriftlich zu beantragen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend."

9.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Zahlung" durch das Wort „Gewährung" ersetzt.

b)
In Absatz 1 wird das Wort „gezahlt" durch das Wort „gewährt" ersetzt.

10.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Familienkasse" durch das Wort „Stelle" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Für die Leistungen nach § 6b bestimmen abweichend von den Absätzen 1 und 2 die Landesregierungen oder die von ihnen beauftragten Stellen die für die Durchführung zuständigen Behörden."

11.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „oder Kinderzuschlag" durch die Wörter „, Kinderzuschlag oder Leistungen für Bildung und Teilhabe" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „oder Kinderzuschlag" durch die Wörter „, Kinderzuschlag oder Leistungen für Bildung und Teilhabe" und das Wort „wird" durch das Wort „werden" ersetzt.

12.
In § 16 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „oder Kinderzuschlag" durch die Wörter „, Kinderzuschlag oder Leistungen für Bildung und Teilhabe" ersetzt.

13.
Dem § 20 wird folgender Absatz 8 angefügt:

„(8) Abweichend von § 9 Absatz 3 können die Leistungen nach § 6b vom 1. Januar bis 31. Mai 2011 bei der nach § 13 Absatz 1 zuständigen Familienkasse beantragt werden. Die Familienkasse, bei der die leistungsberechtigte Person den Antrag stellt, leitet den Antrag an die nach § 13 Absatz 4 bestimmte Stelle weiter. § 77 Absatz 7, 9 und 11 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gilt mit der Maßgabe, dass die abweichende Leistungserbringung bis zum 31. Mai 2011 erfolgt. Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten nach § 6b Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Mai 2011 durch Geldleistung erbracht."



 

Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 EGRBEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EGRBEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 20.06.2011 BGBl. I S. 1114
Artikel 6 BVGuaÄndG Änderung weiterer Vorschriften
... Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) geändert worden ist, wird durch folgende ...