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Artikel 6a - Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (EGRBEG k.a.Abk.)

Artikel 6a Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung


Artikel 6a wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 30. März 2011 EGZPO § 37a (neu)

Nach § 37 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 9 Absatz 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist, wird folgender § 37a eingefügt:

 
„§ 37a Übergangsbestimmung zur Prozesskostenhilfe

Führt die Änderung der nach § 115 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung maßgebenden Beträge durch Artikel 6 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) dazu, dass keine Monatsrate zu zahlen ist, so ist dies auf Antrag bereits ab dem 1. Januar 2011 zu berücksichtigen."

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Zitierungen von Artikel 6a Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6a EGRBEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EGRBEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 14 EGRBEG Inkrafttreten
... der Absätze 2 und 3 mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft. (2) Die Artikel 6 und 6a treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) Artikel 2 Nummer 1 bis 6, 7a, 8, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung
G. v. 21.10.2011 BGBl. I S. 2082
Artikel 3 ZPO522ÄndG Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
... III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6a des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) geändert worden ist, wird wie folgt ...