§
1 der
Verordnung zur Erhebung der Daten nach § 51b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom
12. August 2010 (BGBl. I S. 1150) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Empfänger von Leistungen" durch das Wort „Leistungsberechtigten" ersetzt.
- 2.
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird das Wort „Ausländern" durch die Wörter „ausländischen Personen" ersetzt.
- b)
- In Nummer 2 wird jeweils das Wort „Leistungsempfänger" durch das Wort „Leistungsberechtigten", die Angabe „§§ 31 und 32" durch die Angabe „§§ 31 bis 32" sowie die Angabe „§ 30" durch die Angabe „§ 11b Absatz 3" ersetzt.
- c)
- In Nummer 3 wird das Wort „Leistungsempfänger" durch das Wort „Leistungsberechtigten" ersetzt.
- d)
- In Nummer 4 wird das Wort „Leistungsempfänger" durch das Wort „Leistungsberechtigte" ersetzt.
Artikel 14 EGRBEG Inkrafttreten ... 13 (§ 35a), Nummer 25 und Nummer 35, Artikel 4, 7 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Artikel 8, Artikel 9 sowie Artikel 12 Absatz 2, 4 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 4, Absatz 6, 8 ...
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854