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§ 9 - Postsicherstellungsgesetz (PSG)

§ 9 Entschädigung



1Für Personal, das auf Grund einer Anordnung nach § 8 Absatz 2 abgestellt wurde, wird den Postunternehmen ab dem Beginn des Einsatzes je Person und angefangener Stunde eine Entschädigung gewährt. 2Diese entspricht bei Postunternehmen der Nummer 32 der Anlage 1 zum Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 3Die Entschädigung nach Satz 1 darf je Person und Tag den Betrag, der für einen achtstündigen Einsatz zu leisten ist, nicht überschreiten.





 

Frühere Fassungen von § 9 PSG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2021Artikel 48 Telekommunikationsmodernisierungsgesetz
vom 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 12 Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021)
vom 21.12.2020 BGBl. I S. 3229
aktuellvor 01.01.2021Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 PSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 PSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Telekommunikationsmodernisierungsgesetz
G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045
Artikel 48 TKMoG Änderung des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes
... des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur" gestrichen. 5. § 9 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden das Wort ...

Gesetz zur Neuregelung des Post- und Telekommunikationssicherstellungsrechts und zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften
G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 506, 941
Artikel 2 PTSRNG Folgeänderungen
... (BGBl. I S. 1052) geändert worden ist, werden die Wörter „oder dem nach § 9 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes zuständigen Bundesministerium ...

Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021)
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3229
Artikel 12 KostRÄG 2021 Änderung weiterer Rechtsvorschriften
... oder staatlicher Anerkennung für das ausgeübte Tätigkeitsfeld." (3) § 9 Absatz 2 Satz 2 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 506, 941), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 4. November ...