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§ 6 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Betriebswirt nach der Handwerksordnung und Geprüfte Betriebswirtin nach der Handwerksordnung (BWHWFortbV k.a.Abk.)

V. v. 13.03.2011 BGBl. I S. 511 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.04.2011; FNA: 7110-20-6 Handwerk im Allgemeinen
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§ 6 Inhalt der Prüfung im Prüfungsteil „Personalmanagement"



(1) Im Handlungsbereich „Personal planen und gewinnen" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, eine an den strategischen Unternehmenszielen orientierte, nachhaltige und ethisch verantwortungsvolle Personalplanung und Personalgewinnungspolitik realisieren zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Unternehmenskultur auf- und ausbauen sowie überprüfen,

2.
quantitative und qualitative Personalplanung entwickeln und bedarfsgerecht anpassen,

3.
Personalmarketingkonzept planen, umsetzen und überprüfen, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen gewinnen und auswählen,

4.
Konzept zur betrieblichen Berufsausbildung auch unter Nutzung von Ausbildungskooperation entwickeln.

(2) Im Handlungsbereich „Personal führen und entwickeln" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinne der Umsetzung der betrieblichen Unternehmensstrategie motivieren sowie deren berufliche Entwicklung entsprechend den individuellen und den Unternehmensinteressen gestalten zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen führen und motivieren,

2.
Konflikte im Unternehmen bewältigen, betriebliche Kommunikation gestalten,

3.
betriebliche Anreiz- und Entgeltsysteme gestalten,

4.
Instrumente der Personalentwicklung auswählen und einsetzen, nachhaltige Personalentwicklung sowie Planung und Organisation von Weiterbildung realisieren.

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Zitierungen von § 6 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Betriebswirt nach der Handwerksordnung und Geprüfte Betriebswirtin nach der Handwerksordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BWHWFortbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BWHWFortbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BWHWFortbV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden ist, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 14 durchführen. (2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der notwendigen ...