§
17 der
Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung vom
13. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3376), die zuletzt durch Artikel
5 des Gesetzes vom
12. August 2008 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 5 am Ende wird das Komma durch das Wort „sowie" ersetzt.
- b)
- In Nummer 6 wird das Wort „und" durch einen Punkt ersetzt.
- c)
- Nummer 7 wird aufgehoben.
- 2.
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In den Nummern 1 und 5 werden nach dem Wort „Finanzinstrumenten" die Wörter „oder sonstigen Instrumenten" eingefügt.
- b)
- In den Nummern 2, 2a, 3 und 6 werden jeweils nach dem Wort „Finanzinstrumente" die Wörter „oder sonstigen Instrumente" eingefügt.
- 3.
- Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:
„(4) Die Mitteilung nach § 25a Absatz 1 Satz 1 des
Wertpapierhandelsgesetzes hat neben den Angaben des Absatzes 1 Nummer 2, 4 und 6 zu enthalten:
- 1.
- den Namen und die Anschrift des Emittenten der Aktien, die mit den Finanzinstrumenten oder sonstigen Instrumenten erworben werden können,
- 2.
- die Summe des Anteils aus gehaltenen Stimmrechten, des Anteils an Stimmrechten, der bestünde, wenn der Mitteilungspflichtige statt der Finanzinstrumente oder sonstigen Instrumente die Aktien hielte, die auf Grund der förmlichen Vereinbarung erworben werden können, und die Höhe des Stimmrechtsanteils, der bestünde, wenn der Mitteilungspflichtige statt der Finanzinstrumente oder sonstigen Instrumente die Aktien hielte, deren Erwerb die Finanzinstrumente oder sonstigen Instrumente ermöglichen; sowie die Angabe, ob die Schwelle mit der Summe überschritten, unterschritten oder erreicht wurde; die Angabe des Stimmrechtsanteils muss sich auf die Gesamtmenge der Stimmrechte des Emittenten beziehen,
- 3.
- die Höhe des Stimmrechtsanteils, der bestünde, wenn der Mitteilungspflichtige statt der Finanzinstrumente oder sonstigen Instrumente die Aktien hielte, die auf Grund der förmlichen Vereinbarung erworben werden können; die Angabe des Stimmrechtsanteils muss sich auf die Gesamtmenge der Stimmrechte des Emittenten beziehen,
- 4.
- die Höhe des gehaltenen Stimmrechtsanteils in Bezug auf die Gesamtmenge der Stimmrechte des Emittenten, auch wenn die Ausübung dieser Stimmrechte ausgesetzt ist, und in Bezug auf alle mit Stimmrechten versehenen Aktien ein und derselben Gattung,
- 5.
- die Höhe des Stimmrechtsanteils, der bestünde, wenn der Mitteilungspflichtige statt der Finanzinstrumente oder sonstigen Instrumente die Aktien hielte, deren Erwerb die Finanzinstrumente oder sonstigen Instrumente ermöglichen; die Angabe des Stimmrechtsanteils muss sich auf die Gesamtmenge der Stimmrechte des Emittenten beziehen,
- 6.
- gegebenenfalls die Kette der kontrollierten Unternehmen, über die die Finanzinstrumente oder sonstigen Instrumente gehalten werden,
- 7.
- das Datum der Fälligkeit oder des Verfalls der Finanzinstrumente oder sonstigen Instrumente und
- 8.
- gegebenenfalls die International Securities Identification Number (ISIN) des Finanzinstruments oder sonstigen Instruments."
- 4.
- Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 5.
Artikel 9 AnlSVG Inkrafttreten (vom 13.12.2011) ... a, Nummer 5, Nummer 12 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Nummer 13 sowie die Artikel 2, 4 und 6 treten am 1. Februar 2012 in Kraft. (4) In Artikel 1 treten Nummer 9 hinsichtlich ...
Erste Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung
V. v. 25.01.2012 BGBl. I S. 121
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481