Das
Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz vom
17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982, 1986), das zuletzt durch Artikel
5 des Gesetzes vom
9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 7 Absatz 6 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Gleiches gilt für den Fall, dass keine Kapitalerhöhung beschlossen wird, aber in dem Beschluss über die Kapitalherabsetzung festgelegt wird, dass der Unterschiedsbetrag des Grundkapitals vor der Kapitalherabsetzung abzüglich des Grundkapitals nach der Kapitalherabsetzung in die Kapitalrücklage einzustellen ist."
- 2.
- Dem § 19 wird folgender Satz angefügt:
„Die Vereinbarung von Abfindungs- oder Entschädigungsansprüchen in Anstellungsverträgen von Organmitgliedern oder in sonstigen Dienstverträgen des Unternehmens ist unwirksam, soweit die Vereinbarung Ansprüche auch für den Fall einer Vertragsbeendigung aus Anlass der Übernahme einer Beteiligung des Fonds, aus Anlass einer Veränderung der Höhe dieser Beteiligung oder aus Anlass der Wahrnehmung von Rechten aus dieser Beteiligung gewähren würde."
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481