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Artikel 1 - Fünfte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-Instituts nach dem Arzneimittelgesetz (5. PEhrlInstKostVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 05.04.2011 BGBl. I S. 557 (Nr. 15); Geltung ab 12.04.2011
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Artikel 1 Änderung der Kostenverordnung für Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-Instituts nach dem Arzneimittelgesetz


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 12. April 2011 PEhrlInstKostV § 1, § 2, § 2b (neu), § 3, § 4, § 4a, § 12

Die Kostenverordnung für Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-Instituts nach dem Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2010 (BGBl. I S. 331) wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 1 werden nach dem Wort „Gewebezubereitung" die Wörter „oder eines Arzneimittels für neuartige Therapien" eingefügt.

2.
In § 2 Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter „somatischen und xenogenen Zelltherapeutika und Tumorimpfstoffen" durch die Wörter „xenogenen Arzneimitteln" ersetzt.

3.
Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt:

„§ 2b

(1) Für die Genehmigung von Arzneimitteln für neuartige Therapien nach § 4b Absatz 3 des Arzneimittelgesetzes wird eine Gebühr von 4.250 bis 17.000 Euro erhoben.

(2) Hat die Genehmigung einen außergewöhnlich hohen Aufwand gefordert, gilt § 2 Absatz 4 entsprechend."

4.
§ 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Wird eine Auflage nach § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder nach § 21a Absatz 5, § 28 oder § 30 Absatz 2a des Arzneimittelgesetzes nach Erteilung der Zulassung nach § 21 des Arzneimittelgesetzes oder im Rahmen der Genehmigungen nach § 4b Absatz 3 oder § 21a Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes, jeweils in Verbindung mit § 21a Absatz 5 des Arzneimittelgesetzes, angeordnet, so wird dafür eine Gebühr von 260 bis 1.020 Euro erhoben."

5.
§ 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Im Satzteil vor der Aufzählung werden nach den Wörtern „oder über eine Genehmigung nach § 21a" die Wörter „oder nach § 4b" eingefügt.

b)
In Nummer 1 werden nach den Wörtern „oder einer Genehmigung nach § 21a Absatz 8" die Wörter „oder nach § 4b Absatz 3" eingefügt.

c)
In Nummer 3 werden nach den Wörtern „von Genehmigungen nach § 21a Absatz 1" die Wörter „oder nach § 4b Absatz 3" eingefügt.

6.
In § 4a Absatz 2 Satz 4 werden nach den Wörtern „oder nach § 21a" die Wörter „oder nach § 4b" eingefügt.

7.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Diese Verordnung in der ab dem 12. April 2011 geltenden Fassung ist auch anzuwenden auf Fälle, in denen vor dem 12. April 2011 Amtshandlungen im Sinne des § 4b Absatz 3 des Arzneimittelgesetzes vorgenommen worden sind und die Kostenerhebung im Hinblick auf die Ergänzung der Kostenverordnung für Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-Instituts um einen entsprechenden Gebührentatbestand vorbehalten wurde und der Antragsteller über die voraussichtliche Gebührenhöhe informiert worden ist."



 

Zitierungen von Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-Instituts nach dem Arzneimittelgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 5. PEhrlInstKostVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 5. PEhrlInstKostVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879
Artikel 2 BGebGEG Folgeänderungen
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2010 (BGBl. I S. 331), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 557) geändert worden ist, wird wie folgt ...