Artikel
12 des
Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom
19. August 1969 (BGBl. I S. 1243), das zuletzt durch Artikel
64 des Gesetzes vom
17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 2 werden nach den Wörtern „seine überlebende Ehefrau" die Wörter „oder sein überlebender Lebenspartner" und nach den Wörtern „sein überlebender Ehegatte" die Wörter „oder sein überlebender Lebenspartner" eingefügt.
- b)
- Die Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
„§ 1600a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über die Anfechtung der Vaterschaft sind entsprechend anzuwenden. Es wird vermutet, dass der Mann der Mutter in der Empfängniszeit beigewohnt hat; im Übrigen bestimmt sich die Vermutung der Vaterschaft nach § 1600d Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs."
- 2.
- § 10 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
„(2) Ein vor dem 1. Juli 1949 geborenes nichteheliches Kind, dem vor dem 29. Mai 2009 kein gesetzliches Erbrecht nach seinem Vater oder dessen Verwandten zustand, kann vom Bund oder einem Land Ersatz in Höhe des Wertes der ihm entgangenen erbrechtlichen Ansprüche verlangen, wenn der Bund oder das Land gemäß §
1936 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs Erbe geworden ist. Der Bund oder das Land hat dem nichtehelichen Kind auf Verlangen Auskunft über den Wert des Nachlasses zu erteilen. Für die Verjährung des Anspruchs gelten die Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs; §
199 Absatz 3a des
Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.
abweichendes Inkrafttreten am 16.04.2011
- 3.
- § 10a wird aufgehoben.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 4.
- § 24 wird wie folgt gefasst:
„§ 24 Übergangsvorschriften
(2) In den in Absatz 1 genannten Fällen werden keine Gerichtskosten erhoben. Das gilt auch, wenn in diesen Fällen ein neuer Erbschein erteilt wird.
(3) Ist eine erbrechtliche Streitigkeit ab dem 29. Mai 2009 und vor dem 15. April 2011 rechtskräftig entschieden worden und beruht die Entscheidung auf Artikel
12 § 10 Absatz 2 Satz 1 in der Fassung vom 19. August 1969, so kann in einem neuen Rechtsstreit über das Erbrecht des nichtehelichen Kindes nicht eingewandt werden, dass hierüber bereits rechtskräftig entschieden wurde."