Artikel 1 - Zweites Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder, zur Änderung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung (2. NEhelERGG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. Mai 2009 NEhelG Artikel 12, mWv. 16. April 2011 Artikel 12

Artikel 12 des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1243), das zuletzt durch Artikel 64 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden nach den Wörtern „seine überlebende Ehefrau" die Wörter „oder sein überlebender Lebenspartner" und nach den Wörtern „sein überlebender Ehegatte" die Wörter „oder sein überlebender Lebenspartner" eingefügt.

b)
Die Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:

„§ 1600a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über die Anfechtung der Vaterschaft sind entsprechend anzuwenden. Es wird vermutet, dass der Mann der Mutter in der Empfängniszeit beigewohnt hat; im Übrigen bestimmt sich die Vermutung der Vaterschaft nach § 1600d Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs."

2.
§ 10 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:

„(2) Ein vor dem 1. Juli 1949 geborenes nichteheliches Kind, dem vor dem 29. Mai 2009 kein gesetzliches Erbrecht nach seinem Vater oder dessen Verwandten zustand, kann vom Bund oder einem Land Ersatz in Höhe des Wertes der ihm entgangenen erbrechtlichen Ansprüche verlangen, wenn der Bund oder das Land gemäß § 1936 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Erbe geworden ist. Der Bund oder das Land hat dem nichtehelichen Kind auf Verlangen Auskunft über den Wert des Nachlasses zu erteilen. Für die Verjährung des Anspruchs gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs; § 199 Absatz 3a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.

(3) § 2079 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden, wenn ein Pflichtteilsrecht eines nichtehelichen Kindes oder seiner Abkömmlinge durch das Zweite Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder, zur Änderung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung entstanden ist."

abweichendes Inkrafttreten am 16.04.2011

3.
§ 10a wird aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten


4.
§ 24 wird wie folgt gefasst:

„§ 24 Übergangsvorschriften

(1) Ein ab dem 29. Mai 2009 und vor dem 15. April 2011 erteilter Erbschein, der wegen der durch das Zweite Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder, zur Änderung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 615) bewirkten Änderungen der erbrechtlichen Verhältnisse unrichtig geworden ist, wird nur auf Antrag eingezogen oder für kraftlos erklärt.

(2) In den in Absatz 1 genannten Fällen werden keine Gerichtskosten erhoben. Das gilt auch, wenn in diesen Fällen ein neuer Erbschein erteilt wird.

(3) Ist eine erbrechtliche Streitigkeit ab dem 29. Mai 2009 und vor dem 15. April 2011 rechtskräftig entschieden worden und beruht die Entscheidung auf Artikel 12 § 10 Absatz 2 Satz 1 in der Fassung vom 19. August 1969, so kann in einem neuen Rechtsstreit über das Erbrecht des nichtehelichen Kindes nicht eingewandt werden, dass hierüber bereits rechtskräftig entschieden wurde."

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Zitierungen von Artikel 1 Zweites Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder, zur Änderung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. NEhelERGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. NEhelERGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 5 2. NEhelERGG Inkrafttreten
...  1 Nummer 3 sowie Artikel 3 und 4 dieses Gesetzes treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im ...


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