(1) 1Die Mitglieder der Kommission und ihre stellvertretenden Mitglieder werden durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung für die Dauer von drei Jahren berufen. 2Einmalige Wiederberufung ist möglich.
(2) Die Tätigkeit in der Kommission ist ehrenamtlich.
(3) 1Die Mitglieder der Kommission und ihre stellvertretenden Mitglieder können jederzeit gegenüber dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ihr Ausscheiden aus der Kommisssion erklären. 2Über das Ausscheiden eines Mitglieds oder eines stellvertretenden Mitglieds werden die an der Berufung beteiligten Ministerien vom Vorsitzenden Mitglied der Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit unverzüglich unterrichtet.
(4) 1Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so rückt dessen stellvertretendes Mitglied zum Mitglied auf. 2Positionen von aufgerückten stellvertretenden Mitgliedern werden vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit den in Absatz 1 genannten Bundesministerien unverzüglich durch Berufung eines neuen stellvertretenden Mitglieds für den Rest der Berufungszeit besetzt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147