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Änderung § 5 Verordnung über Zusammensetzung, Berufung und Verfahren einer unabhängigen Kommission wissenschaftlicher Sachverständiger nach § 6 Abs. 5 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes vom 22. September 1994 vom 05.04.2017

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§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 63 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Aufgabe


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Kommission hat die Aufgabe, Tätigkeiten der wissenschaftlichen Forschung sowie zu ihrer Vorbereitung oder Durchführung dienende Tätigkeiten in der Antarktis zu beurteilen, soweit diese Tätigkeiten mindestens geringfügige oder vorübergehende Auswirkungen auf die in § 3 Abs. 4 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes genannten Schutzgüter besorgen lassen. 2 Sie leitet die Beurteilung schriftlich an das Umweltbundesamt.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Kommission hat die Aufgabe, Tätigkeiten der wissenschaftlichen Forschung sowie zu ihrer Vorbereitung oder Durchführung dienende Tätigkeiten in der Antarktis zu beurteilen, soweit diese Tätigkeiten mindestens geringfügige oder vorübergehende Auswirkungen auf die in § 3 Abs. 4 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes genannten Schutzgüter besorgen lassen. 2 Sie leitet die Beurteilung schriftlich oder elektronisch an das Umweltbundesamt.

(2) Die Beurteilung erfolgt auf der Grundlage der in § 1 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes genannten Ziele und Grundsätze.

(3) 1 Die Beurteilung berücksichtigt den Stand der internationalen Entwicklung. 2 Eine Prüfung der wissenschaftlichen Notwendigkeit der Forschungstätigkeit erfolgt nicht.



 

 
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