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Änderung § 9 Verordnung über Zusammensetzung, Berufung und Verfahren einer unabhängigen Kommission wissenschaftlicher Sachverständiger nach § 6 Abs. 5 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes vom 22. September 1994 vom 05.04.2017

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§ 9 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
§ 9 n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 63 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Beschlußfassung


(1) Die Kommission ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder im Sinne von § 8 Abs. 2 stimmberechtigt oder durch stimmberechtigte stellvertretende Mitglieder vertreten sind.

(2) Beschlüsse über Beurteilungen nach § 5 werden möglichst einvernehmlich gefaßt.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Die Beschlußfassung der Kommission kann im schriftlichen Verfahren herbeigeführt werden. 2 Weiteres regelt die Geschäftsordnung.

(4) 1 Wird eine einheitliche Auffassung nicht erzielt, werden die unterschiedlichen Meinungen im Ergebnisprotokoll, in der Beurteilung und im Tätigkeitsbericht schriftlich dargelegt. 2 Das Minderheitsvotum ist zu begründen.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Die Beschlußfassung der Kommission kann im schriftlichen oder elektronischen Verfahren herbeigeführt werden. 2 Weiteres regelt die Geschäftsordnung.

(4) 1 Wird eine einheitliche Auffassung nicht erzielt, werden die unterschiedlichen Meinungen im Ergebnisprotokoll, in der Beurteilung und im Tätigkeitsbericht schriftlich oder elektronisch dargelegt. 2 Das Minderheitsvotum ist zu begründen.