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§ 15 - Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG)

Artikel 1 G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 687 (Nr. 19); zuletzt geändert durch Artikel 81 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 03.05.2011, § 17 Abs. 3 ab 01.07.2011; FNA: 2173-2 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
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§ 15 Beirat für den Bundesfreiwilligendienst



(1) 1Bei dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird ein Beirat für den Bundesfreiwilligendienst gebildet. 2Der Beirat berät das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in Fragen des Bundesfreiwilligendienstes.

(2) Dem Beirat gehören an:

1.
bis zu sieben Bundessprecherinnen oder Bundessprecher der Freiwilligen,

2.
bis zu sieben Vertreterinnen oder Vertreter der Zentralstellen,

3.
je eine Vertreterin oder ein Vertreter der evangelischen Kirche und der katholischen Kirche,

4.
je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände,

5.
vier Vertreterinnen oder Vertreter der Länder und

6.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der kommunalen Spitzenverbände.

(3) 1Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend beruft die Mitglieder des Beirats in der Regel für die Dauer von vier Jahren. 2Die in Absatz 2 genannten Stellen sollen hierzu Vorschläge machen. 3Die Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 1 sind für die Dauer ihrer Dienstzeit zu berufen. 4Für jedes Mitglied wird eine persönliche Stellvertretung berufen.

(4) Die Sitzungen des Beirats werden von der oder dem von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Familie, Senioren, Frauen und Jugend dafür benannten Vertreterin oder Vertreter einberufen und geleitet.