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Synopse aller Änderungen des BFDG am 26.11.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 26. November 2019 durch Artikel 37 des 2. DSAnpUG-EU geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BFDG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BFDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
BFDG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 37 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Datenschutz


(Text alte Fassung)

1 Die Einsatzstellen, Zentralstellen und Träger dürfen personenbezogene Daten nach § 8 Absatz 1 Satz 2 erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist. 2 Die Daten sind nach Abwicklung des Bundesfreiwilligendienstes zu löschen.

(Text neue Fassung)

1 Die Einsatzstellen, Zentralstellen und Träger dürfen personenbezogene Daten nach § 8 Absatz 1 Satz 2 verarbeiten, soweit dies für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist. 2 Die Daten sind nach Abwicklung des Bundesfreiwilligendienstes zu löschen.


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