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Anhang - Erste Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung (1. TrinkwVÄndV k.a.Abk.)

Anhang zu Artikel 1 Nummer 25



Anlage 1 (zu § 5 Absatz 2 und 3) Mikrobiologische Parameter

Teil I Allgemeine Anforderungen an Trinkwasser


Laufende Nummer ParameterGrenzwert
1Escherichia coli (E. coli) 0/100 ml
2Enterokokken0/100 ml


Teil II Anforderungen an Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist


Laufende Nummer ParameterGrenzwert
1Escherichia coli (E. coli) 0/250 ml
2Enterokokken0/250 ml
3Pseudomonas aeruginosa 0/250 ml


Anlage 2 (zu § 6 Absatz 2) Chemische Parameter

Teil I Chemische Parameter, deren Konzentration sich im Verteilungsnetz einschließlich der Trinkwasser-Installation in der Regel nicht mehr erhöht


Laufende
Nummer
ParameterGrenzwert
mg/l
Bemerkungen
1Acrylamid0,00010Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomer-
konzentration im Trinkwasser, berechnet auf Grund
der maximalen Freisetzung nach den Spezifikationen
des entsprechenden Polymers und der angewandten
Polymerdosis. Der Nachweis der Einhaltung des
Grenzwertes kann auch durch die Analyse des Trink-
wassers erbracht werden. Die Anforderungen nach
§ 11 bleiben unberührt
2Benzol0,0010 
3Bor1,0 
4Bromat0,010 
5Chrom0,050 
6Cyanid0,050 
71,2-Dichlorethan0,0030 
8Fluorid1,5 
9Nitrat50Die Summe der Beträge aus Nitratkonzentration in
mg/l geteilt durch 50 und Nitritkonzentration in mg/l
geteilt durch 3 darf nicht größer als 1 sein
10Pflanzenschutzmittel-
Wirkstoffe und
Biozidprodukt-Wirkstoffe
0,00010Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und Biozidprodukt-
Wirkstoffe bedeuten: organische Insektizide, organi-
sche Herbizide, organische Fungizide, organische
Nematizide, organische Akarizide, organische Algizi-
de, organische Rodentizide, organische Schleimbe-
kämpfungsmittel, verwandte Produkte (u. a. Wachs-
tumsregulatoren) und die relevanten Metaboliten, Ab-
bau- und Reaktionsprodukte. Es brauchen nur solche
Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und Biozidprodukt-
Wirkstoffe überwacht zu werden, deren Vorhanden-
sein im betreffenden Wassereinzugsgebiet wahr-
scheinlich ist. Der Grenzwert gilt jeweils für die ein-
zelnen Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und Biozid-
produkt-Wirkstoffe. Für Aldrin, Dieldrin, Heptachlor
und Heptachlorepoxid gilt der Grenzwert von
0,000030 mg/l
11Pflanzenschutzmittel-
Wirkstoffe und
Biozidprodukt-Wirkstoffe
insgesamt
0,00050Der Parameter bezeichnet die Summe der bei dem
Kontrollverfahren nachgewiesenen und mengenmä-
ßig bestimmten einzelnen Pflanzenschutzmittel-Wirk-
stoffe und Biozidprodukt-Wirkstoffe. Siehe Anmer-
kung 1
12Quecksilber0,0010 
13Selen0,010 
14Tetrachlorethen und
Trichlorethen
0,010Summe der nachgewiesenen und mengenmäßig be-
stimmten Einzelstoffe. Siehe Anmerkung 1
15Uran0,010 


Teil II Chemische Parameter, deren Konzentration im Verteilungsnetz einschließlich der Trinkwasser-Installation ansteigen kann


Laufende
Nummer
ParameterGrenzwert
mg/l
Bemerkungen
1Antimon0,0050 
2Arsen0,010 
3Benzo-(a)-pyren0,000010 
4Blei0,010Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchent-
liche Trinkwasseraufnahme durch Verbraucher reprä-
sentative Probe. Die zuständigen Behörden stellen
sicher, dass alle geeigneten Maßnahmen getroffen
werden, um die Bleikonzentration in Trinkwasser so
weit wie möglich zu reduzieren. Maßnahmen zur Er-
reichung dieses Grenzwertes sind schrittweise und
vorrangig dort durchzuführen, wo die Bleikonzentra-
tion in Trinkwasser am höchsten ist
5Cadmium0,0030Einschließlich der bei Stagnation von Trinkwasser in
Rohren aufgenommenen Cadmiumverbindungen
6Epichlorhydrin0,00010Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomer-
konzentration im Trinkwasser, berechnet auf Grund
der maximalen Freisetzung nach den Spezifikationen
des entsprechenden Polymers und der angewandten
Polymerdosis. Der Nachweis der Einhaltung des
Grenzwertes kann auch durch die Analyse des Trink-
wassers erbracht werden
7Kupfer2,0Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchent-
liche Trinkwasseraufnahme durch Verbraucher reprä-
sentative Probe. Auf eine Untersuchung im Rahmen
der Überwachung nach § 19 Absatz 7 kann in der
Regel verzichtet werden, wenn der pH-Wert im Was-
serversorgungsgebiet größer oder gleich 7,8 ist
8Nickel0,020Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchent-
liche Trinkwasseraufnahme durch Verbraucher reprä-
sentative Probe
9Nitrit0,50Die Summe der Beträge aus Nitratkonzentration in
mg/l geteilt durch 50 und Nitritkonzentration in mg/l
geteilt durch 3 darf nicht größer als 1 sein. Am Aus-
gang des Wasserwerks darf der Wert von 0,10 mg/l
für Nitrit nicht überschritten werden
10Polyzyklische aromatische
Kohlenwasserstoffe
0,00010Summe der nachgewiesenen und mengenmäßig
bestimmten nachfolgenden Stoffe: Benzo-(b)-fluor-
anthen, Benzo-(k)-fluoranthen, Benzo-(ghi)-perylen
und Indeno-(1,2,3-cd)-pyren (Anmerkung 1)
11Trihalogenmethane0,050Summe der am Zapfhahn des Verbrauchers nachge-
wiesenen und mengenmäßig bestimmten Reaktions-
produkte im Trinkwasser, die bei der Desinfektion
oder Oxidation des Wassers entstehen: Trichlorme-
than (Chloroform), Bromdichlormethan, Dibromchlor-
methan und Tribrommethan (Bromoform); eine Unter-
suchung im Versorgungsnetz ist nicht erforderlich,
wenn am Ausgang des Wasserwerks der Wert von
0,010 mg/l nicht überschritten wird. Das Gesund-
heitsamt kann befristet höhere Konzentrationen am
Zapfhahn in der Trinkwasser-Installation bis 0,1 mg/l
zulassen, wenn dies aus seuchenhygienischen Grün-
den als Folge von Desinfektionsmaßnahmen erfor-
derlich ist (Anmerkung 1)
12Vinylchlorid0,00050Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomer-
konzentration im Trinkwasser, berechnet auf Grund
der maximalen Freisetzung nach den Spezifikationen
des entsprechenden Polymers und der angewandten
Polymerdosis. Der Nachweis der Einhaltung des
Grenzwertes kann auch durch die Analyse des Trink-
wassers erbracht werden


Anmerkung 1: Voraussetzung für die Summenbildung ist mindestens das jeweilige Erreichen der Bestimmungsgrenze des analytischen Verfahrens.

Anlage 3 (zu § 7) Indikatorparameter

Teil I Allgemeine Indikatorparameter


Laufende
Nummer
ParameterEinheit,
als
Grenzwert/
Anforderung
Bemerkungen
1Aluminiummg/l0,200 
2Ammoniummg/l0,50Die Ursache einer plötzlichen oder kontinuierlichen Er-
höhung der üblicherweise gemessenen Konzentration
ist zu untersuchen
3Chloridmg/l250Das Trinkwasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmer-
kung 1)
4Clostridium
perfringens
(einschließlich
Sporen)
Anzahl/
100 ml
0Dieser Parameter braucht nur bestimmt zu werden,
wenn das Rohwasser von Oberflächenwasser stammt
oder von Oberflächenwasser beeinflusst wird. Wird die-
ser Grenzwert nicht eingehalten, veranlasst die zustän-
dige Behörde Nachforschungen im Versorgungssystem,
um sicherzustellen, dass keine Gefährdung der mensch-
lichen Gesundheit auf Grund eines Auftretens krank-
heitserregender Mikroorganismen, z. B. Cryptosporidi-
um, besteht. Über das Ergebnis dieser Nachforschun-
gen unterrichtet die zuständige Behörde über die zu-
ständige oberste Landesbehörde das Bundesministe-
rium für Gesundheit
5Coliforme
Bakterien
Anzahl/
100 ml
0Für Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Be-
hältnissen bestimmt ist, gilt der Grenzwert 0/250 ml
6Eisenmg/l0,200 
7Färbung (spek-
traler Absorp-
tionskoeffizient
Hg 436 nm)
m-10,5Bestimmung des spektralen Absorptionskoeffizienten
mit Spektralphotometer oder Filterphotometer
8GeruchTON3 bei 23 °C Bei der routinemäßigen Untersuchung kann alternativ
eine qualitative Untersuchung (Geruch gemäß Richtlinie
98/83/EG) durchgeführt werden, mit dem Ziel, einen für
den Verbraucher annehmbaren Geruch zu attestieren
und anormale Veränderungen auszuschließen. Es ist
das Analysenverfahren nach DIN EN 1622 anzuwenden
9Geschmack Für den Ver-
braucher an-
nehmbar und
ohne anormale
Veränderung
Bei Verdacht auf eine mikrobielle Kontamination kann
auf eine Geschmacksprobe verzichtet werden
10Koloniezahl
bei 22 °C
 ohne anormale
Veränderung
Bei der Anwendung des Untersuchungsverfahrens nach
Anlage 5 Teil I Buchstabe d Doppelbuchstabe bb gelten
folgende Grenzwerte: 100/ml am Zapfhahn des Verbrau-
chers; 20/ml unmittelbar nach Abschluss der Aufberei-
tung im desinfizierten Trinkwasser; 1.000/ml bei Wasser-
versorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c
sowie in Wasserspeichern von Anlagen nach Buch-
stabe d. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber ei-
ner Wasserversorgungsanlage haben unabhängig vom
angewandten Verfahren einen plötzlichen oder kontinu-
ierlichen Anstieg unverzüglich der zuständigen Behörde
zu melden. Das Untersuchungsverfahren nach Anlage 5
Teil I Buchstabe d Doppelbuchstabe bb darf nicht einge-
setzt werden für Trinkwasser, das zur Abgabe in ver-
schlossenen Behältnissen bestimmt ist. Für Trinkwas-
ser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen be-
stimmt ist, gilt der Grenzwert 100/ml
11Koloniezahl
bei 36 °C
 ohne anormale
Veränderung
Bei der Anwendung des Untersuchungsverfahrens nach
Anlage 5 Teil I Buchstabe d, Doppelbuchstabe bb gilt
der Grenzwert von 100/ml. Der Unternehmer und der
sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben
unabhängig vom angewandten Verfahren einen plötzli-
chen oder kontinuierlichen Anstieg unverzüglich der zu-
ständigen Behörde zu melden. Das Untersuchungsver-
fahren nach Anlage 5 Teil I Buchstabe d, Doppelbuch-
stabe bb darf nicht eingesetzt werden für Trinkwasser,
das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen be-
stimmt ist. Für Trinkwasser, das zur Abgabe in ver-
schlossenen Behältnissen bestimmt ist, gilt der Grenz-
wert 20/ml
12Elektrische
Leitfähigkeit
µS/cm2790 bei 25 °C Das Trinkwasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmerkun-
gen 1 und 2)
13Manganmg/l0,050 
14Natriummg/l200 
15Organisch
gebundener
Kohlenstoff
(TOC)
 ohne anormale
Veränderung
 
16Oxidierbarkeitmg/l O2 5,0Dieser Parameter braucht nicht bestimmt zu werden,
wenn der Parameter TOC analysiert wird
17Sulfatmg/l250Das Trinkwasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmer-
kung 1)
18TrübungNephe-
lometri-
sche Trü-
bungsein-
heiten
(NTU)
1,0Der Grenzwert gilt als eingehalten, wenn am Ausgang
des Wasserwerks der Grenzwert nicht überschritten
wird. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer
Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buch-
stabe a oder Buchstabe b haben einen plötzlichen oder
kontinuierlichen Anstieg unverzüglich der zuständigen
Behörde zu melden. Letzteres gilt auch für das Vertei-
lungsnetz
19Wasserstoff-
ionen-
Konzentration
pH-Ein-
heiten
≥ 6,5 und ≤ 9,5 Das Trinkwasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmer-
kung 1). Für Trinkwasser, das zur Abfüllung in ver-
schließbare Behältnisse vorgesehen ist, kann der Min-
destwert auf 4,5 pH-Einheiten herabgesetzt werden. Ist
dieses Trinkwasser von Natur aus kohlensäurehaltig,
kann der Mindestwert niedriger sein
20Calcitlöse-
kapazität
mg/l
CaCO3
5Die Anforderung gilt für Wasserversorgungsanlagen
nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a und b. Die Anforde-
rung gilt als erfüllt, wenn der pH-Wert am Wasserwerks-
ausgang ≥ 7,7 ist. Hinter der Stelle der Mischung von
Trinkwasser aus zwei oder mehr Wasserwerken darf die
Calcitlösekapazität im Verteilungsnetz den Wert von
10 mg/l nicht überschreiten. Für Wasserversorgungsan-
lagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c wird empfohlen,
sich nach dieser Anforderung zu richten, wenn nicht an-
dere Maßnahmen zur Berücksichtigung der Aggressi-
vität des Trinkwassers gegenüber Werkstoffen getroffen
werden. Es ist das Berechnungsverfahren 3 nach
DIN 38404-10 anzuwenden
21TritiumBq/l100Anmerkungen 3 und 4
22Gesamt-
richtdosis
mSv/Jahr0,1Anmerkungen 3 bis 5


Anmerkung 1: Die entsprechende Beurteilung, insbesondere zur Auswahl geeigneter Materialien im Sinne von § 17 Absatz 1, erfolgt nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik.

Anmerkung 2: Messungen bei anderen Temperaturen sind erlaubt; in diesem Fall ist die Norm EN 27888 zu berücksichtigen.

Anmerkung 3: Die Kontrollhäufigkeit, die Kontrollmethoden und die relevantesten Überwachungsstandorte werden zu einem späteren Zeitpunkt gemäß dem nach Artikel 12 der Trinkwasserrichtlinie festgesetzten Verfahren festgelegt.

Anmerkung 4: Die zuständige Behörde ist nicht verpflichtet, eine Überwachung von Trinkwasser im Hinblick auf Tritium oder der Radioaktivität zur Festlegung der Gesamtrichtdosis durchzuführen, wenn sie auf der Grundlage anderer durchgeführter Überwachungen davon überzeugt ist, dass der Wert für Tritium bzw. der berechnete Gesamtrichtwert deutlich unter dem Parameterwert liegt. In diesem Fall teilt sie dem Bundesministerium für Gesundheit über die zuständige oberste Landesbehörde oder eine von ihr benannte Stelle die Gründe für ihren Beschluss und die Ergebnisse dieser anderen Überwachung mit.

Anmerkung 5: Mit Ausnahme von Tritium, Kalium-40, Radon und Radonzerfallsprodukten.

Teil II Spezielle Anforderungen an Trinkwasser in Anlagen der Trinkwasser-Installation


ParameterTechnischer Maßnahmenwert
Legionella spec. 100/100 ml


Anlage 4 (zu den §§ 14 und 19) Umfang und Häufigkeit von Untersuchungen

Teil I Umfang der Untersuchung


a) Routinemäßige Untersuchungen


 
Folgende Parameter sind routinemäßig zu untersuchen, wobei die Einzeluntersuchung entfallen kann bei Parametern, für die laufend Messwerte bestimmt und aufgezeichnet werden:

Aluminium (Anmerkung 1)

Ammonium

Clostridium perfringens (einschließlich Sporen) (Anmerkung 2)

Coliforme Bakterien

Eisen (Anmerkung 1)

Elektrische Leitfähigkeit

Escherichia coli (E. coli)

Färbung

Geruch

Geschmack

Koloniezahl bei 22 °C und 36 °C

Pseudomonas aeruginosa (Anmerkung 3)

Trübung

Wasserstoffionen-Konzentration

Das Gesundheitsamt kann bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a die Anzahl der Analysen für die routinemäßig zu untersuchenden Parameter verringern, wenn

1.
die Analysenergebnisse der in einem Zeitraum von mindestens zwei aufeinanderfolgenden Jahren durchgeführten Untersuchungen konstant und erheblich besser als die in den Anlagen 1 bis 3 festgelegten Grenzwerte und Anforderungen sind und

2.
es davon ausgeht, dass keine Umstände zu erwarten sind, die sich nachteilig auf die Qualität des Trinkwassers auswirken können.

Die Mindesthäufigkeit der Analysen darf nicht weniger als die Hälfte der in Anlage 4 Teil II genannten Anzahl betragen.

Anmerkung 1: Nur erforderlich bei einer Zugabe gemäß § 11. In allen anderen Fällen sind die Parameter in der Liste für die umfassenden Untersuchungen enthalten.

Anmerkung 2: Nur erforderlich, wenn das Rohwasser von Oberflächenwasser stammt oder von Oberflächenwasser beeinflusst wird.

Anmerkung 3: Nur erforderlich bei Trinkwasser, das zur Abfüllung in verschließbare Behältnisse zum Zwecke der Abgabe bestimmt ist.

b) Umfassende Untersuchungen


 
Alle gemäß den Anlagen 1 bis 3 festgelegten Parameter, die nicht unter den routinemäßigen Untersuchungen aufgeführt sind, beziehungsweise in deren Umfang nicht untersucht werden müssen, sind Gegenstand der umfassenden Untersuchungen. Dies gilt nicht, wenn die routinemäßigen Untersuchungen bezüglich eines bestimmtes Parameters sich auf eine bestimmte Situation beschränken, wie z. B. die Abfüllung von Trinkwasser in Behältnisse oder mikrobiologische Untersuchungen in bestimmten Teilen der Trinkwasser-Installation, oder wenn die zuständigen Behörden für einen von ihnen festzulegenden Zeitraum feststellen, dass das Vorhandensein eines Parameters in einem bestimmten Wasserversorgungsgebiet nicht in Konzentrationen zu erwarten ist, die die Einhaltung des entsprechenden Grenzwertes gefährden könnten. Satz 1 gilt nicht für die Parameter für Radioaktivität, die vorbehaltlich der Anmerkungen 3 bis 5 in Anlage 3 Teil I überwacht werden.

Teil II Häufigkeit der Untersuchungen


a) Mindesthäufigkeit der Analysen von Trinkwasser in einem Wasserversorgungsgebiet


Menge des in einem Wasserversorgungs-
gebiet abgegebenen oder
produzierten Wassers
in Kubikmeter pro Tag
(Anmerkung 1)
Routinemäßige
Untersuchungen
Anzahl der Analysen pro Jahr
(Anmerkung 2)
Umfassende
Untersuchungen
Anzahl der Analysen pro Jahr
≤ 10 11
> 10 bis ≤ 1.000 41
> 1.000 bis ≤ 10.000 4
zuzüglich für die
über 1.000 Kubikmeter
pro Tag hinausgehende Menge
jeweils 3 pro weitere
1.000 Kubikmeter pro Tag
(Teilmengen als Rest
der Berechnung werden
auf 1.000 Kubikmeter aufgerundet)
1
zuzüglich jeweils 1
pro 3.300 Kubikmeter pro Tag
(Teilmengen als Rest
der Berechnung werden
auf 3.300 Kubikmeter aufgerundet)
> 10.000 bis ≤ 100.000 3
zuzüglich jeweils 1
pro 10.000 Kubikmeter pro Tag
(Teilmengen als Rest
der Berechnung werden
auf 10.000 Kubikmeter aufgerundet)
> 100.000 10
zuzüglich jeweils 1
pro 25.000 Kubikmeter pro Tag
(Teilmengen als Rest
der Berechnung werden
auf 25.000 Kubikmeter aufgerundet)


 
Anmerkung 1: Die Mengen werden als Mittelwerte über ein Kalenderjahr berechnet.

Anmerkung 2: Bei einer zeitweiligen, kurzfristigen Wasserversorgung (Ersatzversorgung) durch Wassertransport-Fahrzeuge ist das darin bereitgestellte Wasser alle 48 Stunden zu untersuchen oder untersuchen zu lassen, wenn der betreffende Wasserspeicher nicht innerhalb dieses Zeitraums gereinigt oder neu befüllt worden ist.

b) Untersuchung von Trinkwasser-Installationen nach § 14 Absatz 3


 
Der Parameter Legionella spec. ist mindestens einmal jährlich entsprechend den Vorgaben in § 14 Absatz 3 zu untersuchen. Für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d legt das Gesundheitsamt die Häufigkeit fest.

Sind bei den jährlichen Untersuchungen auf Legionella spec. in drei aufeinanderfolgenden Jahren keine Beanstandungen festgestellt worden, so kann das Gesundheitsamt auch längere Untersuchungsintervalle festlegen, sofern die Anlage und Betriebsweise nicht verändert wurden und nachweislich den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Diese Verlängerung der Untersuchungsintervalle ist nicht möglich in Bereichen, in denen sich Patienten mit höherem Risiko für Krankenhausinfektionen befinden (z. B. Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen, Entbindungseinrichtungen).

Anzahl und Beschreibung der repräsentativen Probennahmestellen gemäß § 14 Absatz 3 Satz 1 richten sich nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Die Probennahme erfolgt nach DIN EN ISO 19458 wie dort unter „Zweck b" beschrieben. Die Menge des vor dem Befüllen des Probenbehälters abgelaufenen Wassers darf 3 Liter nicht übersteigen.

c) Mindesthäufigkeit der Analysen von Trinkwasser, das zur Abfüllung zum Zwecke der Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist


Menge des Trinkwassers,
das zur Abfüllung zum Zwecke
der Abgabe in verschlossenen
Behältnissen bestimmt ist,
in Kubikmeter pro Tag
(Anmerkung 1)
Routinemäßige
Untersuchungen
Anzahl der Analysen pro Jahr
Umfassende
Untersuchungen
Anzahl der Analysen pro Jahr
≤ 10 11
> 10 bis ≤ 60 121
> 60 1 pro 5 Kubikmeter
(Teilmengen als Rest
der Berechnung werden
auf 5 Kubikmeter aufgerundet)
1 pro 100 Kubikmeter
(Teilmengen als Rest
der Berechnung werden
auf 100 Kubikmeter aufgerundet)


 
Anmerkung 1: Für die Berechnung der Mengen werden Durchschnittswerte - ermittelt über ein Kalenderjahr - zugrunde gelegt.

Anlage 5 (zu § 15 Absatz 1, 2 und 4) Spezifikationen für die Analyse der Parameter

Teil I Parameter, für die mikrobiologische Analysenverfahren spezifiziert sind


Die nachstehenden Verfahrensgrundsätze für mikrobiologische Analysen haben Referenzfunktion, sofern ein CEN/ISO-Verfahren angegeben ist; andernfalls dienen sie - bis zur etwaigen künftigen Annahme weiterer internationaler CEN/ISO-Verfahren für diese Parameter - als Orientierungshilfe.

 
a)
Coliforme Bakterien und Escherichia coli (E. coli): DIN EN ISO 9308-1

b)
Enterokokken: DIN EN ISO 7899-2

c)
Pseudomonas aeruginosa: DIN EN ISO 16266

d)
Bestimmung kultivierbarer Mikroorganismen - Koloniezahl bei 22 °C und 36 °C:

aa)
Verfahren nach DIN EN ISO 6222

bb)
Als Koloniezahl wird die Zahl der mit 6- bis 8-facher Lupenvergrößerung sichtbaren Kolonien definiert, die sich aus den in 1 Milliliter des zu untersuchenden Wassers befindlichen Bakterien in Plattengusskulturen mit nährstoffreichen, peptonhaltigen Nährboden (1 % Fleischextrakt, 1 % Pepton) bei einer Bebrütungstemperatur von (20 ± 2) °C und (36 ± 1) °C nach (44 ± 4) Stunden Bebrütungsdauer bilden. Die verwendbaren Nährböden unterscheiden sich hauptsächlich durch das Verfestigungsmittel, sodass folgende Methoden möglich sind:

aaa)
Agar-Gelatine-Nährböden, Bebrütungstemperatur (20 ± 2) °C und (36 ± 1) °C, Bebrütungsdauer (44 ± 4) Stunden oder

bbb)
Agar-Nährböden, Bebrütungstemperatur (20 ± 2) °C und (36 ± 1) °C, Bebrütungsdauer (44 ± 4) Stunden

e)
Clostridium perfringens (einschließlich Sporen):

Membranfiltration, dann anaerobe Bebrütung der Membran auf m-CP-Agar bei (44 ± 1) °C über (21 ± 3) Stunden. Auszählen aller dunkelgelben Kolonien, die nach einer Bedampfung mit Ammoniumhydroxid über eine Dauer von 20 bis 30 Sekunden rosafarben oder rot werden.

Zusammensetzung des m-CP-Agar:

Basismedium

Tryptose30 Gramm
Hefextrakt20 Gramm
Saccharose5 Gramm
Cysteinhydrochlorid1 Gramm
MgSO4 • 7H2O 0,1 Gramm
Bromkresolpurpur0,04 Gramm
Agar15 Gramm
Wasser (Anmerkung 1) 1.000 Milliliter


 
 
Die Bestandteile des Basismediums auflösen und einen pH-Wert von 7,6 einstellen. Autoklavieren bei 121 °C für eine Dauer von 15 Minuten. Abkühlen lassen und Folgendes hinzufügen:

D-Cycloserin0,4 Gramm
Polymyxin-B-Sulfat0,025 Gramm
Indoxyl-ß-D-Glukosid
aufgelöst in 8 ml sterilem Wasser
0,06 Gramm
Sterilfiltrierte 0,5 %ige
Phenolphthalein-Diphosphat-Lösung
20 Milliliter
Sterilfiltrierte 4,5 %ige Lösung von
FeCl3 • 6 H2O
2 Milliliter


 
f)
Legionellen: Die Untersuchung auf Legionella spec. ist entsprechend ISO 11731 sowie DIN EN ISO 11731 Teil 2 unter Berücksichtigung gegebenenfalls vorliegender Empfehlungen des Umweltbundesamtes durchzuführen.

Anmerkung 1: Es ist destilliertes oder deionisiertes Wasser zu verwenden, das frei von Substanzen ist, die das Wachstum der Bakterien unter den Untersuchungsbedingungen hemmen, und das der DIN ISO 3696 entspricht.

Teil II Parameter, für die Verfahrenskennwerte spezifiziert sind


Für folgende Parameter sollen die spezifizierten Verfahrenskennwerte gewährleisten, dass das verwendete Analysenverfahren mindestens geeignet ist, dem Grenzwert entsprechende Konzentrationen mit den nachstehend genannten Spezifikationen für Richtigkeit, Präzision und Nachweisgrenze zu messen. Unabhängig von der Empfindlichkeit des verwendeten Analysenverfahrens ist das Ergebnis mindestens bis auf die gleiche Dezimalstelle wie bei dem jeweiligen Grenzwert in den Anlagen 2 und 3 anzugeben.

Laufende
Nummer
ParameterRichtigkeit
in % des
Grenzwertes
(Anmerkung 1)
Präzision
in % des
Grenzwertes
(Anmerkung 1)
Nachweisgrenze
in % des
Grenzwertes
(Anmerkung 2)
Bemerkungen
1Acrylamid   Anhand der Produktspezifikation
zu kontrollieren
2Aluminium101010 
3Ammonium101010 
4Antimon252525 
5Arsen101010 
6Benzo-(a)-pyren252525 
7Benzol252525 
8Blei101010 
9Bor101010 
10Bromat252525 
11Cadmium101010 
12Chlorid101010 
13Chrom101010 
14Cyanid101010Mit dem Verfahren sollte der
Gesamtcyanidgehalt in allen
Formen bestimmt werden
können
151,2-Dichlorethan252510 
16Eisen101010 
17Elektrische
Leitfähigkeit
101010 
18Epichlorhydrin   Anhand der Produktspezifikation
zu kontrollieren
19Fluorid101010 
20Kupfer101010 
21Mangan101010 
22Natrium101010 
23Nickel101010 
24Nitrat101010 
25Nitrit101010 
26Oxidierbarkeit252510 
27Pflanzenschutz-
mittel-Wirkstoffe
und Biozidprodukt-
Wirkstoffe
252525Die Verfahrenskennwerte gelten
für jeden einzelnen Pflanzen-
schutzmittel-Wirkstoff und
Biozidprodukt-Wirkstoff und
hängen von dem betreffenden
Mittel ab. Die Nachweisgrenze
ist möglicherweise nicht für alle
Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe
und Biozidprodukt-Wirkstoffe
erreichbar; die Erreichung dieses
Standards sollte angestrebt
werden
28Polyzyklische
aromatische
Kohlenwasserstoffe
252525Die Verfahrenskennwerte gelten
für die einzelnen spezifizierten
Stoffe bei 25 % des Grenzwertes
in Anlage 2
29Quecksilber201010 
30Selen101010 
31Sulfat101010 
32Tetrachlorethen252510Die Verfahrenskennwerte gelten
bei 50 % des Grenzwertes in
Anlage 2
33Trichlorethen252510Die Verfahrenskennwerte gelten
bei 50 % des Grenzwertes in
Anlage 2
34Trihalogenmethane252510Die Verfahrenskennwerte gelten
für die einzelnen spezifizierten
Stoffe bei 25 % des Grenzwertes
in Anlage 2
35Uran101010 
36Vinylchlorid   Anhand der Produktspezifikation
zu kontrollieren


Für die Wasserstoffionen-Konzentration sollen die spezifizierten Verfahrenskennwerte gewährleisten, dass das verwendete Analysenverfahren geeignet ist, dem Grenzwert entsprechende Konzentrationen mit einer Richtigkeit von 0,1 pH-Einheiten und einer Präzision von 0,1 pH-Einheiten zu messen. Für die Kontrolle der Trübung von aufbereitetem Oberflächenwasser sollen die spezifizierten Verfahrenskennwerte gewährleisten, dass das angewandte Analysenverfahren mindestens geeignet ist, den Trübungswert mit einer Richtigkeit, einer Präzision und einer Nachweisgrenze von jeweils 25 % zu messen.

Anmerkung 1: Dieser Begriff ist in ISO 5725 definiert.

Anmerkung 2: Nachweisgrenze ist entweder

 
-
die dreifache relative Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe) einer natürlichen Probe mit einer niedrigen Konzentration des Parameters oder

-
die fünffache relative Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe) einer Blindprobe.

Teil III Parameter, für die keine Verfahrenskennwerte spezifiziert sind


Färbung

Geruch

Geschmack

Organisch gebundener Kohlenstoff