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Erste Verordnung zur Änderung der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung (1. PFKapAVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 09.05.2011 BGBl. I S. 794 (Nr. 21); Geltung ab 12.05.2011
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Eingangsformel



Auf Grund des § 115 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 20 Nummer 22 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:


Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 12. Mai 2011 PFKapAV § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6

Die Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4185), die durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 1 Anlagegrundsätze und Anlagemanagement

(1) Für die Anlage des gebundenen Vermögens eines Pensionsfonds gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften. Die Bestimmungen des § 115 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleiben unberührt.

(2) Die Anlage des gebundenen Vermögens hat mit der gebotenen Sachkenntnis und Sorgfalt zu erfolgen. Die Einhaltung der allgemeinen Anlagegrundsätze des § 115 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der nachfolgenden besonderen Vorschriften sind durch ein qualifiziertes Anlagemanagement, geeignete interne Kapitalanlagegrundsätze und Kontrollverfahren, eine strategische und taktische Anlagepolitik sowie weitere organisatorische Maßnahmen sicherzustellen. Hierzu gehören insbesondere die Beobachtung aller Risiken der Aktiv- und Passivseite der Bilanz und des Verhältnisses beider Seiten zueinander sowie eine Prüfung der Elastizität des Anlagebestandes gegenüber bestimmten Kapitalmarktszenarien und Investitionsbedingungen.

(3) Die Pensionsfonds haben sicherzustellen, dass sie jederzeit auf sich wandelnde wirtschaftliche und rechtliche Bedingungen, insbesondere Veränderungen auf den Finanz- und Immobilienmärkten, auf Katastrophenereignisse mit Schadensfällen großen Ausmaßes oder auf sonstige ungewöhnliche Marktsituationen angemessen reagieren können. Bei der Anlage des gebundenen Vermögens in einem Staat, der nicht Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder Vollmitgliedstaat der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) ist, sind auch die mit der Anlage verbundenen Rechtsrisiken umfassend und besonders sorgfältig zu prüfen.

(4) Die Einzelheiten zu den Absätzen 2 und 3 einschließlich näherer Vorgaben zu den besonderen Vorschriften dieser Verordnung und die Darlegungs- und Anzeigepflichten der Pensionsfonds bestimmt die Aufsichtsbehörde durch ein Rundschreiben.

(5) Anlagen in Versicherungsverträgen mit einem Lebensversicherungsunternehmen nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 gelten als angemessen gemischt und gestreut, wenn die Anlagen des Versicherungsunternehmens in sich ausreichend gemischt und gestreut sind.

(6) Die Quoten der §§ 3 und 4 beziehen sich jeweils auf die handelsrechtlich gebotene Bewertung von Vermögensgegenständen (§ 341 Absatz 4, §§ 341b, 341c und 341d des Handelsgesetzbuches)."

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden nach den Wörtern „Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)" die Wörter „oder einem Vollmitgliedstaat der OECD" eingefügt und die Angabe „§ 14 Abs. 1" wird durch die Angabe „§ 14" ersetzt.

bb)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
Forderungen,

a)
die ausreichend durch Geldzahlung gesichert oder für die Guthaben oder Wertpapiere entsprechend § 54 Absatz 1 bis 3 des Investmentgesetzes oder gleichwertigen Vorschriften eines anderen Staates des EWR oder eines Vollmitgliedstaates der OECD verpfändet oder zur Sicherung übertragen sind (Wertpapierdarlehen);

b)
für die Schuldverschreibungen nach Nummer 6 oder 7 verpfändet oder zur Sicherung übertragen sind;".

cc)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe b werden nach den Wörtern „des EWR" die Wörter „oder einen Vollmitgliedstaat der OECD" eingefügt und die Wörter „nach Artikel 44 der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EG Nr. L 126 S. 1)" werden durch die Wörter „nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2010/16/EU (ABl. L 60 vom 10.3.2010, S. 15) geändert worden ist," ersetzt.

bbb)
Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

„c)
an sonstige Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften eines anderen Staates des EWR oder eines Vollmitgliedstaates der OECD, die nach Artikel 86 Absatz 3 Buchstabe a der unter Buchstabe b genannten Richtlinie wie Forderungen an Zentralstaaten mit einem Risikogewicht von 20 vom Hundert behandelt werden,".

ccc)
Buchstabe e wird wie folgt gefasst:

„e)
für deren Verzinsung und Rückzahlung eine der unter den Buchstaben a, b oder d genannten Stellen, ein geeignetes Kreditinstitut im Sinne der Nummer 18 Buchstabe b, ein öffentlich-rechtliches Kreditinstitut im Sinne der Nummer 18 Buchstabe c oder eine multilaterale Entwicklungsbank im Sinne der Nummer 18 Buchstabe d die volle Gewährleistung übernommen oder ein Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 3), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/68/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 238) geändert worden ist, oder des Artikels 4 der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (ABl. L 345 vom 19.12.2002, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/19/EG (ABl. L 76 vom 19.3.2008, S. 44) geändert worden ist, oder ein Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 über die Rückversicherung und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 92/49/EWG des Rates sowie der Richtlinien 98/78/EG und 2002/83/EG (ABl. L 323 vom 9.12.2005, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/37/EG (ABl. L 81 vom 20.3.2008, S. 71) geändert worden ist, das Ausfallrisiko versichert hat;".

dd)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
Darlehen an Unternehmen

a)
mit Sitz in einem Staat des EWR oder einem Vollmitgliedstaat der OECD mit Ausnahme von Kreditinstituten, sofern aufgrund der bisherigen und der zu erwartenden künftigen Entwicklung der Ertrags- und Vermögenslage des Unternehmens die vertraglich vereinbarte Verzinsung und Rückzahlung gewährleistet erscheinen und die Darlehen ausreichend

aa)
durch erstrangige Grundpfandrechte,

bb)
durch verpfändete oder zur Sicherung übertragene Forderungen, an einer Börse zum Handel oder an einem anderen organisierten Markt nach § 2 Absatz 5 des Wertpapierhandelsgesetzes zugelassene oder in diesen einbezogene Wertpapiere (organisierter Markt) oder

cc)
in vergleichbarer Weise gesichert sind; eine Verpflichtungserklärung des Darlehensnehmers gegenüber dem Pensionsfonds (Negativerklärung) kann eine Sicherung des Darlehens nur ersetzen, wenn und solange der Darlehensnehmer bereits aufgrund seines Status die Gewähr für die Verzinsung und Rückzahlung des Darlehens bietet;

b)
im Sinne der Nummer 14 Buchstabe a, an denen der Pensionsfonds als Gesellschafter beteiligt ist (Gesellschafter-Darlehen), wenn die Darlehen die Erfordernisse von § 69 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Investmentgesetzes erfüllen;".

ee)
In Nummer 6 werden nach den Wörtern „des EWR" die Wörter „oder einem Vollmitgliedstaat der OECD" eingefügt und das Wort „ergebenen" wird durch das Wort „ergebenden" ersetzt.

ff)
Nummer 7 wird wie folgt geändert:

aaa)
Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a)
die an einer Börse zum Handel oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind oder".

bbb)
Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

„c)
die an einer Börse in einem Staat außerhalb des EWR zum Handel oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind;".

gg)
Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

„9.
Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten gegen Unternehmen oder aus Genussrechten an Unternehmen, die

a)
ihren Sitz in einem Staat des EWR oder einem Vollmitgliedstaat der OECD haben oder

b)
an einer Börse zum Handel oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen oder an einer Börse in einem Staat außerhalb des EWR zum Handel oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind;".

hh)
Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

„10.
Asset Backed Securities (strukturierte Finanzinstrumente, die mit Forderungsrechten besichert sind) und Credit Linked Notes (mit Kreditrisiken verknüpfte Finanzinstrumente) sowie andere Anlagen nach § 2 Absatz 1, deren Ertrag oder Rückzahlung an Kreditrisiken gebunden sind oder mittels derer Kreditrisiken eines Dritten übertragen werden,

a)
gegen Unternehmen mit Sitz in einem Staat des EWR oder einem Vollmitgliedstaat der OECD oder

b)
die an einer Börse zum Handel oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen oder an einer Börse in einem Staat außerhalb des EWR zum Handel oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind;".

ii)
In Nummer 11 werden nach den Wörtern „des EWR" die Wörter „oder eines Vollmitgliedstaates der OECD" eingefügt.

jj)
Nummer 12 wird wie folgt gefasst:

„12.
Aktien, die an einer Börse zum Handel oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen oder an einer Börse in einem Staat außerhalbdes EWR zum Handel oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind;".

kk)
In Nummer 13 werden nach den Wörtern „das Unternehmen" die Wörter „über ein Geschäftsmodell verfügt und unternehmerische Risiken eingeht und" eingefügt. In Buchstabe a werden nach den Wörtern „des EWR" die Wörter „oder einem Vollmitgliedstaat der OECD" eingefügt.

ll)
Nummer 14 wird wie folgt gefasst:

„14.
Immobilien in Form von

a)
bebauten, in Bebauung befindlichen oder zur alsbaldigen Bebauung bestimmten, in einem Staat des EWR oder einem Vollmitgliedstaat der OECD belegenen Grundstücken, dort belegenen grundstücksgleichen Rechten sowie Anteilen an einem Unternehmen, dessen alleiniger Zweck der Erwerb, die Bebauung und Verwaltung von in einem solchen Staat belegenen Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten ist. Der Pensionsfonds hat die Angemessenheit des Kaufpreises auf der Grundlage des Gutachtens eines vereidigten Sachverständigen oder in vergleichbarer Weise zu prüfen,

b)
Aktien einer REIT-Aktiengesellschaft oder Anteilen an einer vergleichbaren Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem Staat des EWR oder einem Vollmitgliedstaat der OECD, die die Voraussetzungen des REIT-Gesetzes oder die vergleichbaren Vorschriften des anderen Staates erfüllen,

c)
Aktien und Anteilen an geschlossenen Fonds, sofern diese von einer Investmentgesellschaft mit Sitz in einem Staat des EWR ausgegeben werden und die zum Schutz der Anleger einer öffentlichen Aufsicht unterliegen, der Fonds sein Vermögen in Anteilen an Immobilien-Unternehmen im Sinne des Buchstaben a oder in offenen oder geschlossenen Immobilien-Zielfonds anlegt, die die Anforderungen der Nummern 15 bis 17 erfüllen, das Vermögen des Fonds auf durchgerechneter Grundlage mindestens zu 80 vom Hundert aus Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten und bis zu 20 vom Hundert aus Anlagen im Sinne des § 80 des Investmentgesetzes besteht und die Aktien beziehungsweise Anteile an dem Fonds frei übertragbar sind;".

mm)
Nummer 15 wird wie folgt gefasst:

„15.
Anteilen an inländischen Sondervermögen im Sinne des § 2 Absatz 2 oder 3 des Investmentgesetzes mit Ausnahme von Altersvorsorge-Sondervermögen nach den §§ 87 bis 90 des Investmentgesetzes;".

nn)
Nach Nummer 15 werden folgende Nummern 16 und 17 eingefügt:

„16.
Anlageaktien einer inländischen Investmentaktiengesellschaft;

17.
ausländischen Investmentanteilen, sofern diese von einer Investmentgesellschaft mit Sitz in einem anderen Staat des EWR ausgegeben werden, die zum Schutz der Anleger einer öffentlichen Aufsicht unterliegt, und sofern die ausländischen Investmentvermögen Anforderungen unterworfen sind, die denen für Sondervermögen nach Nummer 15 vergleichbar sind, und sofern die Anleger die Auszahlung des auf ihren Anteil entfallenden Vermögensteils verlangen können;".

oo)
Nummer 16 wird zu Nummer 18 und wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe a werden nach den Wörtern „des EWR" die Wörter „oder eines Vollmitgliedstaates der OECD" eingefügt.

bbb)
In Buchstabe b werden die Wörter „Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EG Nr. L 126 S. 1)" durch die Angabe „Richtlinie 2006/48/EG" ersetzt.

ccc)
In Buchstabe c wird die Angabe „Abs. 3" gestrichen.

ddd)
In Buchstabe c wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

eee)
Folgender Buchstabe d wird angefügt:

„d)
multilateralen Entwicklungsbanken, die nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe b der unter Buchstabe b genannten Richtlinie ein Risikogewicht von 0 vom Hundert erhalten."

b)
In Absatz 2 wird nach dem Wort „erfüllen" das Wort „(Öffnungsklausel)" eingefügt.

c)
In Absatz 3 werden nach den Wörtern „Die Aufsichtsbehörde kann" die Wörter „auch Anlagen in Vermögenswerten, die in den vorangehenden Absätzen nicht genannt sind oder deren Voraussetzungen nicht erfüllen, sowie" eingefügt. Die Wörter „Artikel 21 oder 22 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung" werden durch die Wörter „Artikel 23 oder 24 der Richtlinie 2002/83/EG und Artikel 18 der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (ABl. L 235 vom 23.9.2003, S. 18), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/138/EG (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S.1) geändert worden ist," ersetzt.

d)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Ausgeschlossen sind direkte und indirekte Anlagen

1.
in Konsumentenkrediten, Betriebsmittelkrediten, beweglichen Sachen oder Ansprüchen auf bewegliche Sachen sowie in immateriellen Werten,

2.
die gemäß Artikel 23 oder Artikel 24 der Richtlinie 2002/83/EG und Artikel 18 der Richtlinie 2003/41/EG nicht zulässig sind,

3.
in Beteiligungen bei Konzernunternehmen des Pensionsfonds im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes mit Ausnahme von Anlagen nach Absatz 1 Nummer 5 sowie von Unternehmen, deren alleiniger Zweck das Halten von Anteilen an konzernfremden Unternehmen oder von Immobilien ist oder von Unternehmen, deren alleiniger Zweck im Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien im Sinne von § 3 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes besteht,

4.
bei Unternehmen, auf die der Pensionsfonds oder seine Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes ihren Geschäftsbetrieb ganz oder teilweise im Wege der Funktionsausgliederung (§ 5 Absatz 3 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes) übertragen hat, oder die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb von Pensionsfondsgeschäften stehende Tätigkeiten für den Pensionsfonds oder seine Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes ausführen, wenn bei diesen Unternehmen der Umfang des Geschäftsbetriebes wesentlich vom Gegenstand der Funktionsausgliederung bzw. der Dienstleistungstätigkeit bestimmt wird."

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird das Wort „Deckungsstocks" durch das Wort „Sicherungsvermögens" ersetzt.

bb)
Satz 3 wird aufgehoben.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Aufsichtsbehörde kann den Anteil der direkt und indirekt gehaltenen Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 9, 10, 12 und 13 herabsetzen, wenn es zur Wahrung der Belange der Versorgungsberechtigten erforderlich ist. Die gleiche Befugnis steht der Aufsichtsbehörde zu für direkt und indirekt gehaltene Anlagen

1.
in Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach den §§ 112 und 113 des Investmentgesetzes, in Anlageaktien von Investmentaktiengesellschaften mit entsprechender Anlagepolitik und in Anteilen von Investmentvermögen mit entsprechender Anlagepolitik, die jeweils von Investmentgesellschaften mit Sitz in einem anderen Staat des EWR aufgelegt werden, sowie für andere direkte und indirekte Anlagen nach § 2 Absatz 1, deren Ertrag oder Rückzahlung an Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach den §§ 112 und 113 des Investmentgesetzes oder an sonstige Investmentvermögen mit entsprechender Anlagepolitik gebunden ist;

2.
nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 bis 17, soweit über sie Rohstoffrisiken eingegangen werden, sowie für andere direkte und indirekte Anlagen nach § 2 Absatz 1, deren Ertrag oder Rückzahlung an Rohstoffrisiken gebunden ist."

4.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 sind alle auf ein und denselben Aussteller (Schuldner) entfallenden Anlagen auf jeweils 5 vom Hundert des Sicherungsvermögens zu begrenzen. Hat ein Aussteller gegenüber dem Pensionsfonds für Verbindlichkeiten eines Dritten die Gewährleistung übernommen, so ist auch diese Gewährleistungsverbindlichkeit auf die Quote anzurechnen. Anlagen in einem Sondervermögen, in Anlageaktien einer inländischen Investmentaktiengesellschaft oder in Anteilen, die von einer Investmentgesellschaft ausgegeben werden, gelten nicht als Anlagen bei ein und demselben Aussteller (Schuldner), wenn sie in sich ausreichend gestreut sind."

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für Anlagen bei ein und demselben in § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, b oder d genannten Aussteller (Schuldner) gilt abweichend von Absatz 1 eine Quote von 30 vom Hundert des Sicherungsvermögens. Für Anlagen

1.
in von ein und demselben Kreditinstitut mit Sitz in einem Staat des EWR oder einem Vollmitgliedstaat der OECD in Verkehr gebrachte Schuldverschreibungen, wenn diese durch eine kraft Gesetzes bestehende besondere Deckungsmasse gesichert sind,

2.
bei ein und demselben geeigneten Kreditinstitut nach § 2 Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe b, wenn und soweit die Anlagen durch eine umfassende Institutssicherung des Kreditinstituts oder durch ein Einlagensicherungssystem tatsächlich abgesichert sind; der satzungsmäßige Ausschluss eines Rechtsanspruchs auf Leistung der Einlagensicherungseinrichtung schließt eine tatsächliche Absicherung nicht aus, und

3.
bei ein und demselben öffentlich-rechtlichen Kreditinstitut nach § 2 Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe c und

4.
bei ein und derselben multilateralen Entwicklungsbank nach § 2 Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe d

gilt abweichend von Absatz 1 eine Quote von 15 vom Hundert des Sicherungsvermögens."

c)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Bei Anteilen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 9, 12 und 13 an einem Unternehmen, dessen alleiniger Zweck sich auf das Halten der in § 2 Absatz 1 Nummer 9, 12 und 13 genannten Anlagen an anderen Unternehmen beschränkt, bezieht sich Absatz 1 Satz 1 auf die durchgerechneten Anlagen des Pensionsfonds bei den anderen Unternehmen."

d)
In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Prozent" durch die Wörter „vom Hundert" und das Wort „Deckungsstocks" durch das Wort „Sicherungsvermögens" ersetzt und nach den Wörtern „des EWR" werden die Wörter „oder einem Vollmitgliedstaat der OECD" eingefügt.

e)
Es wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Anlagen in ein Trägerunternehmen des Pensionsfonds (§ 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Betriebsrentengesetzes) dürfen 5 vom Hundert des Sicherungsvermögens nicht überschreiten. Ist das Trägerunternehmen Teil eines Konzerns im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, so dürfen die Anlagen in die Unternehmen, die derselben Unternehmensgruppe wie das Trägerunternehmen angehören, 10 vom Hundert des Sicherungsvermögens nicht überschreiten. Wird ein Pensionsfonds von mehreren Unternehmen getragen, sind Anlagen in diese Unternehmen mit der gebotenen Vorsicht zu tätigen und angemessen zu streuen."

5.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 wird das Wort „Prozent" durch die Wörter „vom Hundert" und das Wort „Deckungsstocks" durch das Wort „Sicherungsvermögens" ersetzt.

b)
In Satz 4 werden nach den Wörtern „in der sie" die Wörter „an einer Börse zum amtlichen Handel zugelassen oder" und nach dem Wort „nicht" die Wörter „an einer Börse zum amtlichen Handel zugelassene oder" gestrichen.

6.
§ 6 wird wie folgt gefasst:

„§ 6 Übergangsregelung

Die Einhaltung der Quoten nach § 4 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 und 4 in der ab dem 12. Mai 2011 geltenden Fassung ist jeweils bei neu nach dem 11. Mai 2011 abzuschließenden Anlagen zu beachten. Bereits unter den vorhergehenden Begrenzungen ordnungsgemäß getätigte Anlagen, die die geänderten Begrenzungen des § 4 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 und 4 überschreiten, können bis zu ihrer Fälligkeit im Sicherungsvermögen und sonstigen gebundenen Vermögen verbleiben."


Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 11. Mai 2011.


Schlussformel



Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister der Finanzen

Schäuble