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Verordnung zur Fortführung der leistungsorientierten Entgeltregelungen für die Beamtinnen und Beamten der Deutschen Post AG (PostLEntgFFV k.a.Abk.)

V. v. 09.05.2011 BGBl. I S. 818 (Nr. 22); Geltung ab 01.01.2008
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Eingangsformel



Auf Grund des § 10 Absatz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 14. September 2005 (BGBl. I S. 2746) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern nach Anhörung des Vorstands der Deutschen Post AG:


Artikel 1 Änderung der Postleistungsentgeltverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2008 PostLEntgV § 4, § 5, § 6, § 8, § 12, § 13

Die Postleistungsentgeltverordnung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3475), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2492) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Zur Ermittlung der auf die einzelnen Beamtinnen und Beamten entfallenden Zahlbeträge wird zunächst, für jede Besoldungsgruppe einer Organisationseinheit gesondert, die Zahl der Beamtinnen und Beamten je Gesamtbeurteilungsstufe mit folgenden Faktoren multipliziert:

GesamtbeurteilungsstufeFaktor
erfüllt nicht die Anforderungen 0
erfüllt teilweise die Anforderungen 0
voll und ganz zufriedenstellend 1
übertrifft die Anforderungen 2
übertrifft deutlich die Anforderungen 3
.

 
 
Bei Teilzeitbeschäftigung verringert sich der Faktor prozentual entsprechend dem Umfang der bewilligten Teilzeitbeschäftigung."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „gewichteten" gestrichen.

bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Bei den Gesamtbeurteilungsstufen „erfüllt nicht die Anforderungen" und „erfüllt teilweise die Anforderungen" ergibt sich kein Zahlbetrag."

2.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „15. Februar" durch die Angabe „31. März" ersetzt.

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „Ende Februar" durch die Angabe „15. April" ersetzt.

3.
§ 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Das Leistungsentgelt berechnet sich wie folgt:

GesamtbeurteilungsstufeLeistungsentgelt
in Prozent des
Richtbetrages
erfüllt nicht die Anforderungen 0 %
erfüllt annähernd die Anforderun-
gen
75 %
voll und ganz zufriedenstellend 100 %
übertrifft die Anforderungen 125 %
übertrifft deutlich die Anforderun-
gen
200 %
."

4.
In § 8 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „15. Februar" durch die Angabe „31. März" ersetzt.

5.
§ 12 wird wie folgt gefasst:

„§ 12 Leistungsentgelt bei nicht zu vertretender Verhinderung an der Dienstverrichtung

Eine Leistungs- oder Gesamtbeurteilung findet nicht statt, wenn die Beamtin oder der Beamte infolge von Dienstunfähigkeit oder aus anderen von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen im Beurteilungszeitraum weniger als drei Monate aktiven Dienst verrichtet hat. In diesem Fall gilt die im vorangegangenen Beurteilungszeitraum zuerkannte Gesamtbeurteilungsstufe als erreicht. Ist im vorangegangenen Beurteilungszeitraum keine Leistungs- oder Gesamtbeurteilung erfolgt, gilt die Gesamtbeurteilungsstufe „voll und ganz zufriedenstellend" als erreicht."

6.
§ 13 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) In den Jahren 2008 bis 2011 gilt § 3 für die Beamtinnen und Beamten des gehobenen und des höheren Dienstes entsprechend; § 6 Absatz 1 ist in diesen Jahren nicht anzuwenden. Das Budget für jede Besoldungsgruppe beträgt abweichend von § 3 Absatz 2

1.
im Jahr 2008 30 Prozent und

2.
in den Jahren 2009 bis 2011 jeweils 60 Prozent

des monatlichen Endgrundgehaltes der jeweiligen Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A oder des Grundgehaltes der jeweiligen Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung B, jeweils multipliziert mit der Zahl der im Jahresdurchschnitt in der jeweiligen Besoldungsgruppe beschäftigten Beamtinnen und Beamten, wobei Teilzeitanteile zu Vollzeitäquivalenten zusammengefasst werden. Das Budget nach Satz 2 vermindert sich in den Jahren 2008 bis 2011 jeweils um die Summe der Sonderzahlungen nach der Postsonderzahlungsverordnung."


Artikel 2 Änderung der Postsonderzahlungsverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2008 PostSZV § 1a (neu)

Nach § 1 der Postsonderzahlungsverordnung vom 15. August 2007 (BGBl. I S. 2120) wird folgender § 1a eingefügt:

 
„§ 1a Monatliche Sonderzahlungen für die Jahre 2008 bis 2011

Die bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen erhalten für die Zeit von August 2008 bis Dezember 2011 eine monatliche Sonderzahlung in der Höhe, die ihnen im Monat Dezember 2007 nach § 1 Absatz 2

1.
zugestanden hat oder

2.
im Fall einer Beurlaubung ohne Anspruch auf Dienstbezüge zugestanden hätte.

§ 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend."


Artikel 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesminister der Finanzen

Schäuble