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Artikel 1 - Vierte Verordnung zur Änderung der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung (4. BADVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1


Artikel 1 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 18. Mai 2011 BADV § 7, Anlage 2, Anlage 5

Die Bodenabfertigungsdienst-Verordnung vom 10. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2885), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 18. Januar 2010 (BGBl. I S. 11) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 5 wird aufgehoben.

b)
Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Wird ein Dienstleister oder ein Selbstabfertiger für einen Zeitraum von weniger als sieben Jahren ausgewählt oder stellt ein Dienstleister oder ein Selbstabfertiger seine Bodenabfertigungstätigkeit vor Ablauf des Zeitraums ein, für den er ausgewählt wurde, erfolgt die Neuvergabe wie in den Fällen eines regulären Vertragsablaufs gemäß des Auswahlverfahrens nach Absatz 1."

2.
Unterabschnitt 2.3 der Anlage 2 zu § 7 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Wortlaut des Absatzes 3 wird folgender Satz vorangestellt:

„Die Bewertung und die Entscheidung über den Ausschluss nicht geeigneter Bewerber erfolgt in den Fällen, in denen der Flugplatzunternehmer selbst gleichartige Bodenabfertigungsdienste erbringt oder ein Unternehmen, das derartige Dienste erbringt, direkt oder indirekt beherrscht oder an einem solchen Unternehmen beteiligt ist, durch die Luftfahrtbehörde."

b)
In Absatz 5 werden die Sätze 1 und 2 durch folgenden Satz ersetzt:

„In den Fällen, in denen der Flugplatzunternehmer selbst gleichartige Bodenabfertigungsdienste erbringt oder ein Unternehmen, das derartige Dienste erbringt, direkt oder indirekt beherrscht oder an einem solchen Unternehmen beteiligt ist, öffnet die Luftfahrtbehörde nach Ablauf der Bewerbungsfrist die eingegangenen Bewerbungen und stellt eine Liste der Bewerber mit eingereichten Unterlagen zusammen."

3.
Anlage 5 zu § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In den Bestimmungen zum Flughafen Dresden wird in der Spalte „Zahl Selbstabfertiger" der Tabelle die Angabe „2" durch das Wort „unbegrenzt" ersetzt.

b)
In den Bestimmungen zum Flughafen Münster/Osnabrück wird in der Spalte „Zahl Selbstabfertiger" der Tabelle die Angabe „2" durch das Wort „unbegrenzt" ersetzt.

c)
In den Bestimmungen zum Flughafen Hamburg werden in der Zeile 5.7 Spalte „Zahl Selbstabfertiger" die Zahl „2" durch das Wort „unbegrenzt" und in der Spalte „Zahl Drittabfertiger" die Zahl „4" durch das Wort „unbegrenzt" ersetzt.

d)
Die Bestimmungen zum Flughafen Tempelhof werden aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 4. BADVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 4. BADVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
neugefasst durch B. v. 10.05.2007 BGBl. I S. 698; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
§ 19b LuftVG (vom 29.12.2023)
... der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung vom 10. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2885), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Mai 2011 (BGBl. I S. 820 ) geändert worden ist, 3. Umlagen zur Finanzierung der Hilfestellungen für ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes
G. v. 08.05.2012 BGBl. I S. 1032
Artikel 1 14. LuftVGÄndG Änderung des Luftverkehrsgesetzes
... vom 10. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2885), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Mai 2011 (BGBl. I S. 820) geändert worden ist, 3. Umlagen ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 574 10. ZustAnpV Änderung der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung
... vom 10. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2885), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Mai 2011 (BGBl. I S. 820) geändert worden ist, werden jeweils die ...