Artikel 2 - Verordnung zur Anpassung chemikalienrechtlicher Vorschriften an die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, sowie zur Anpassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung an Änderungen der Gefahrstoffverordnung (ChemRAnpV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 21. Mai 2011 ChemStrOWiV § 1, § 2, § 3

Die Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3111), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1417) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 1 Straftaten nach der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009

Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satzteil vor Satz 2, Absatz 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 1), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 4 einen geregelten Stoff produziert,

2.
entgegen Artikel 5 Absatz 1 einen geregelten Stoff in den Verkehr bringt oder verwendet,

3.
entgegen Artikel 5 Absatz 2 einen geregelten Stoff in einem Einwegbehälter in den Verkehr bringt,

4.
entgegen Artikel 6 Absatz 1 erster Halbsatz ein Produkt oder eine Einrichtung in den Verkehr bringt,

5.
entgegen Artikel 6 Absatz 2 eine Brandschutzeinrichtung oder einen Feuerlöscher mit Halonen einsetzt,

6.
entgegen Artikel 15 Absatz 1 einen geregelten Stoff, ein Produkt oder eine Einrichtung einführt,

7.
entgegen Artikel 17 Absatz 1 einen geregelten Stoff, ein Produkt oder eine Einrichtung ausführt,

8.
entgegen Artikel 20 Absatz 1 einen geregelten Stoff, ein Produkt oder eine Einrichtung aus einem Nichtvertragsstaat einführt oder in einen Nichtvertragsstaat ausführt oder

9.
entgegen Artikel 24 Absatz 1 Satz 1 einen neuen Stoff produziert, einführt, in den Verkehr bringt, verwendet oder ausführt.

Nach Satz 1 Nummer 6 wird nicht bestraft, wer ein Fertigarzneimittel im Sinne des § 4 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes einführt, sofern die Voraussetzungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Satz 2 sowie Absatz 3a Satz 1 bis 3 des Arzneimittelgesetzes erfüllt sind, das Arzneimittel im Einzelfall der Behandlung einer lebensbedrohlichen Erkrankung dient und ein gleichwertiges, nach dem Arzneimittelgesetz zugelassenes oder als zugelassen geltendes Arzneimittel nicht verfügbar ist."

2.
§ 2 wird aufgehoben.

3.
§ 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 3 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009

Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 11 Satzteil vor Satz 2 des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 die Übertragung des dort genannten Rechts der Kommission nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt,

2.
entgegen Artikel 22 Absatz 2 erster Halbsatz einen geregelten Stoff oder ein Produkt nicht mit Hilfe einer in Anhang VII zugelassenen Technologie zerstört,

3.
entgegen Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 1 nicht gewährleistet, dass eine ortsfeste Anlage oder ein System rechtzeitig auf Undichtigkeit überprüft oder eine entdeckte Undichtigkeit rechtzeitig repariert wird,

4.
entgegen Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 2 eine Einrichtung oder eine Vorrichtung nach der Reparatur einer Undichtigkeit nicht oder nicht rechtzeitig auf eine erneute Undichtigkeit überprüft,

5.
entgegen Artikel 23 Absatz 3 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig der zuständigen Behörde oder der Kommission zur Verfügung stellt,

6.
entgegen Artikel 27 Absatz 1 dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt oder

7.
entgegen Artikel 27 Absatz 7 über die Art der Verwendung, die verbrauchte, gelagerte, rezyklierte, aufgearbeitete oder zerstörte Menge oder die dort genannte Menge an Produkten und Einrichtungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig berichtet."

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Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Anpassung chemikalienrechtlicher Vorschriften an die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, sowie zur Anpassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung an Änderungen der Gefahrstoffverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 ChemRAnpV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ChemRAnpV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel ChemRAnpV
... L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden. 2) Artikel 2 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Neuordnung der Straf- und Bußgeldvorschriften bei Zuwiderhandlungen gegen EG- oder EU-Verordnungen auf dem Gebiet der Chemikaliensicherheit
V. v. 24.04.2013 BGBl. I S. 944
Artikel 4 ChemSanktionsVEV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3111), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Mai 2011 (BGBl. I S. 892) geändert worden ist, außer ...


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