Änderung § 23 AUG vom 01.01.2014

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§ 23 AUG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 23 AUG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 31.08.2013 BGBl. I S. 3533
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Verfahrenskostenhilfe für die Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung von unterhaltsrechtlichen Titeln


(Text alte Fassung)

1 Hat der Antragsteller im Ursprungsstaat für das Erkenntnisverfahren ganz oder teilweise Verfahrenskostenhilfe erhalten, ist ihm für das Verfahren der Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung der Entscheidung Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. 2 Durch die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird der Antragsteller endgültig von der Zahlung der in § 122 Absatz 1 der Zivilprozessordnung genannten Kosten befreit. 3 Dies gilt nicht, wenn die Bewilligung nach § 124 Nummer 1 der Zivilprozessordnung aufgehoben wird.

(Text neue Fassung)

1 Hat der Antragsteller im Ursprungsstaat für das Erkenntnisverfahren ganz oder teilweise Verfahrenskostenhilfe erhalten, ist ihm für das Verfahren der Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung der Entscheidung Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. 2 Durch die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird der Antragsteller endgültig von der Zahlung der in § 122 Absatz 1 der Zivilprozessordnung genannten Kosten befreit. 3 Dies gilt nicht, wenn die Bewilligung nach § 124 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung aufgehoben wird.

 



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