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Änderung § 24 AUG vom 01.01.2014

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§ 24 AUG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 24 AUG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 31.08.2013 BGBl. I S. 3533
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 24 Verfahrenskostenhilfe für Verfahren mit förmlicher Gegenseitigkeit


(Text alte Fassung)

1 Bietet in Verfahren gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 die beabsichtigte Rechtsverfolgung eingehender Ersuchen hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint sie nicht mutwillig, so ist dem Berechtigten auch ohne ausdrücklichen Antrag Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. 2 In diesem Fall hat er weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge zu leisten. 3 Durch die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird der Berechtigte endgültig von der Zahlung der in § 122 Absatz 1 der Zivilprozessordnung genannten Kosten befreit, sofern die Bewilligung nicht nach § 124 Nummer 1 der Zivilprozessordnung aufgehoben wird.

(Text neue Fassung)

1 Bietet in Verfahren gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 die beabsichtigte Rechtsverfolgung eingehender Ersuchen hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint sie nicht mutwillig, so ist dem Berechtigten auch ohne ausdrücklichen Antrag Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. 2 In diesem Fall hat er weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge zu leisten. 3 Durch die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird der Berechtigte endgültig von der Zahlung der in § 122 Absatz 1 der Zivilprozessordnung genannten Kosten befreit, sofern die Bewilligung nicht nach § 124 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung aufgehoben wird.