AUG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung | AUG n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 23 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Kapitel 1 Allgemeiner Teil Abschnitt 1 Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen § 1 Anwendungsbereich § 2 Allgemeine gerichtliche Verfahrensvorschriften § 3 Begriffsbestimmungen Abschnitt 2 Zentrale Behörde § 4 Zentrale Behörde § 5 Aufgaben und Befugnisse der zentralen Behörde § 6 Unterstützung durch das Jugendamt Abschnitt 3 Ersuchen um Unterstützung in Unterhaltssachen Unterabschnitt 1 Ausgehende Ersuchen § 7 Vorprüfung durch das Amtsgericht; Zuständigkeitskonzentration § 8 Inhalt und Form des Antrages § 9 Umfang der Vorprüfung § 10 Übersetzung des Antrages § 11 Weiterleitung des Antrages durch die zentrale Behörde § 12 Registrierung eines bestehenden Titels im Ausland Unterabschnitt 2 Eingehende Ersuchen § 13 Übersetzung des Antrages § 14 Inhalt und Form des Antrages § 15 Behandlung einer vorläufigen Entscheidung Abschnitt 4 Datenerhebung durch die zentrale Behörde § 16 Auskunftsrecht der zentralen Behörde zur Herbeiführung oder Änderung eines Titels § 17 Auskunftsrecht zum Zweck der Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung eines Titels § 18 Benachrichtigung über die Datenerhebung | |
(Text alte Fassung) § 19 Übermittlung und Löschung von Daten | (Text neue Fassung) § 19 Übermittlung von Daten |
Abschnitt 5 Verfahrenskostenhilfe § 20 Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe § 21 Zuständigkeit für Anträge auf Verfahrenskostenhilfe nach der Richtlinie 2003/8/EG § 22 Verfahrenskostenhilfe nach Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und den Artikeln 14 bis 17 des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen § 23 Verfahrenskostenhilfe für die Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung von unterhaltsrechtlichen Titeln § 24 Verfahrenskostenhilfe für Verfahren mit förmlicher Gegenseitigkeit Abschnitt 6 Ergänzende Zuständigkeitsregelungen; Zuständigkeitskonzentration § 25 Internationale Zuständigkeit nach Artikel 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 § 26 Örtliche Zuständigkeit § 27 Örtliche Zuständigkeit für die Auffang- und Notzuständigkeit; Verordnungsermächtigung § 28 Zuständigkeitskonzentration; Verordnungsermächtigung § 29 Zuständigkeit im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 Kapitel 2 Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen Abschnitt 1 Verfahren ohne Exequatur nach der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 § 30 Verzicht auf Vollstreckungsklausel; Unterlagen § 31 Anträge auf Verweigerung, Beschränkung oder Aussetzung der Vollstreckung nach Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 § 32 Einstellung der Zwangsvollstreckung § 33 Einstweilige Einstellung bei Wiedereinsetzung, Rechtsmittel und Einspruch § 34 Bestimmung des vollstreckungsfähigen Inhalts eines ausländischen Titels Abschnitt 2 Gerichtliche Zuständigkeit für Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen § 35 Gerichtliche Zuständigkeit; Zuständigkeitskonzentration; Verordnungsermächtigung Abschnitt 3 Verfahren mit Exequatur nach der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und den Abkommen der Europäischen Union Unterabschnitt 1 Zulassung der Zwangsvollstreckung aus ausländischen Titeln § 36 Antragstellung § 37 Zustellungsempfänger § 38 Verfahren § 39 Vollstreckbarkeit ausländischer Titel in Sonderfällen § 40 Entscheidung § 41 Vollstreckungsklausel § 42 Bekanntgabe der Entscheidung Unterabschnitt 2 Beschwerde, Rechtsbeschwerde § 43 Beschwerdegericht; Einlegung der Beschwerde; Beschwerdefrist § 44 (aufgehoben) § 45 Verfahren und Entscheidung über die Beschwerde § 46 Statthaftigkeit und Frist der Rechtsbeschwerde § 47 Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde § 48 Verfahren und Entscheidung über die Rechtsbeschwerde Unterabschnitt 3 Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf Sicherungsmaßregeln und unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung § 49 Prüfung der Beschränkung § 50 Sicherheitsleistung durch den Schuldner § 51 Versteigerung beweglicher Sachen § 52 Unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung; besondere gerichtliche Anordnungen § 53 Unbeschränkte Fortsetzung der durch das Gericht des ersten Rechtszuges zugelassenen Zwangsvollstreckung § 54 Unbeschränkte Fortsetzung der durch das Beschwerdegericht zugelassenen Zwangsvollstreckung Unterabschnitt 4 Feststellung der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung § 55 Verfahren § 56 Kostenentscheidung Abschnitt 4 Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln nach völkerrechtlichen Verträgen Unterabschnitt 1 Allgemeines § 57 Anwendung von Vorschriften § 58 Anhörung § 59 Beschwerdefrist § 59a Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch im Beschwerdeverfahren § 60 Beschränkung der Zwangsvollstreckung kraft Gesetzes Unterabschnitt 2 Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln nach dem Haager Übereinkommen vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen § 60a Beschwerdeverfahren im Bereich des Haager Übereinkommens Unterabschnitt 3 Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln nach dem Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen § 61 Einschränkung der Anerkennung und Vollstreckung § 62 Beschwerdeverfahren im Anwendungsbereich des Haager Übereinkommens Unterabschnitt 4 Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988 § 63 Sonderregelungen für das Beschwerdeverfahren Abschnitt 5 Verfahren bei förmlicher Gegenseitigkeit § 64 Vollstreckbarkeit ausländischer Titel Kapitel 3 Vollstreckung, Vollstreckungsabwehrantrag, besonderes Verfahren; Schadensersatz Abschnitt 1 Vollstreckung, Vollstreckungsabwehrantrag, besonderes Verfahren § 65 Vollstreckung § 66 Vollstreckungsabwehrantrag § 67 Verfahren nach Aufhebung oder Änderung eines für vollstreckbar erklärten ausländischen Titels im Ursprungsstaat § 68 Aufhebung oder Änderung ausländischer Entscheidungen, deren Anerkennung festgestellt ist Abschnitt 2 Schadensersatz wegen ungerechtfertigter Vollstreckung § 69 Schadensersatz wegen ungerechtfertigter Vollstreckung Kapitel 4 Entscheidungen deutscher Gerichte; Mahnverfahren § 70 Antrag des Schuldners nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 § 71 Bescheinigungen zu inländischen Titeln § 72 Bezifferung dynamisierter Unterhaltstitel zur Zwangsvollstreckung im Ausland § 73 Vervollständigung inländischer Entscheidungen zur Verwendung im Ausland § 74 Vollstreckungsklausel zur Verwendung im Ausland § 75 Mahnverfahren mit Zustellung im Ausland Kapitel 5 Kosten; Übergangsvorschriften Abschnitt 1 Kosten § 76 Übersetzungen Abschnitt 2 Übergangsvorschriften § 77 Übergangsvorschriften | |
§ 16 Auskunftsrecht der zentralen Behörde zur Herbeiführung oder Änderung eines Titels | |
(1) Ist der gegenwärtige Aufenthaltsort des Berechtigten oder des Verpflichteten nicht bekannt, so darf die zentrale Behörde zur Erfüllung der ihr nach § 5 obliegenden Aufgaben bei einer zuständigen Meldebehörde Angaben zu dessen Anschriften sowie zu dessen Haupt- und Nebenwohnung erheben. (2) Soweit der Aufenthaltsort nach Absatz 1 nicht zu ermitteln ist, darf die zentrale Behörde folgende Daten erheben: | |
1. von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung die dort bekannte derzeitige Anschrift, den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort des Betroffenen; 2. vom Kraftfahrt-Bundesamt die Halterdaten des Betroffenen nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes; 3. wenn der Betroffene ausländischen Streitkräften angehört, die in Deutschland stationiert sind, von der zuständigen Behörde der Truppe die ladungsfähige Anschrift des Betroffenen. | 1. von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung die dort bekannte derzeitige Anschrift, den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort der betroffenen Person; 2. vom Kraftfahrt-Bundesamt die Halterdaten der betroffenen Person nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes; 3. wenn der Betroffene ausländischen Streitkräften angehört, die in Deutschland stationiert sind, von der zuständigen Behörde der Truppe die ladungsfähige Anschrift der betroffenen Person. |
(3) Kann die zentrale Behörde den Aufenthaltsort des Verpflichteten nach den Absätzen 1 und 2 nicht ermitteln, darf sie einen Suchvermerk im Zentralregister veranlassen. | |
§ 19 Übermittlung und Löschung von Daten | § 19 Übermittlung von Daten |
(1) 1 Die zentrale Behörde darf personenbezogene Daten an andere öffentliche und nichtöffentliche Stellen übermitteln, wenn dies zur Erfüllung der ihr nach § 5 obliegenden Aufgaben erforderlich ist. 2 Die Daten dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie übermittelt worden sind. (2) 1 Daten, die zum Zweck der Anerkennung, Vollstreckbarerklärung oder Vollstreckung nicht oder nicht mehr erforderlich sind, hat die zentrale Behörde unverzüglich zu löschen. 2 Die Löschung ist zu protokollieren. 3 § 35 Absatz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes bleibt unberührt. | 1 Die zentrale Behörde darf personenbezogene Daten an andere öffentliche und nichtöffentliche Stellen übermitteln, wenn dies zur Erfüllung der ihr nach § 5 obliegenden Aufgaben erforderlich ist. 2 Die Daten dürfen nur für den Zweck verarbeitet werden, für den sie übermittelt worden sind. |