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Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und zur Neuordnung bestehender Aus- und Durchführungsbestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts (EGAUG k.a.Abk.)

G. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 898, 2094 (Nr. 24); Geltung ab 18.06.2011, abweichend siehe Artikel 20
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Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten


Artikel 1 ändert mWv. 18. Juni 2011 AUG

(gesamter Text siehe Auslandsunterhaltsgesetz - AUG)


Artikel 2 Änderung des Rechtspflegergesetzes


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 18. Juni 2011 RPflG § 20, § 29

Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:

„6a.
die Entscheidungen nach § 22 Absatz 3 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898);".

b)
Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

„10.
die Anfertigung eines Auszugs nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen;".

c)
In Nummer 16a werden vor dem Strichpunkt am Ende die Wörter „und nach § 51 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898)" eingefügt.

2.
§ 29 wird wie folgt gefasst:

„§ 29 Geschäfte im internationalen Rechtsverkehr

Dem Rechtspfleger werden folgende Aufgaben übertragen:

1.
die der Geschäftsstelle des Amtsgerichts gesetzlich zugewiesene Ausführung ausländischer Zustellungsanträge;

2.
die Entgegennahme von Anträgen auf Unterstützung in Unterhaltssachen nach § 7 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898) sowie die Entscheidung über Anträge nach § 10 Absatz 3 des Auslandsunterhaltsgesetzes;

3.
die Entgegennahme von Anträgen nach § 42 Absatz 1 und die Entscheidung über Anträge nach § 5 Absatz 2 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162)."


Artikel 3 Änderung des Beratungshilfegesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. Juni 2011 BerHG § 10a (neu)

Nach § 10 des Beratungshilfegesetzes vom 18. Juni 1980 (BGBl. I S. 689), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird folgender § 10a eingefügt:

 
„§ 10a

(1) Bei Unterhaltssachen nach der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 (ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1) erfolgt die Gewährung der Beratungshilfe in den Fällen der Artikel 46 und 47 Absatz 2 dieser Verordnung unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers.

(2) Für ausgehende Anträge in Unterhaltssachen auf grenzüberschreitende Beratungshilfe nach § 10 Absatz 1 ist das Amtsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständig. Für eingehende Ersuchen ist das in § 4 Absatz 1 Satz 2 bezeichnete Gericht zuständig."


Artikel 4 Änderung der Zivilprozessordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. Juni 2011 ZPO § 1077

Dem § 1077 Absatz 1 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 666) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

 
„§ 21 Satz 1 des Auslandsunterhaltsgesetzes bleibt unberührt."


Artikel 5 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. Juni 2011 BZRG § 27

In § 27 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 110 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird nach der Angabe „(BGBl. I S. 162)" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt, und es werden nach der Angabe „(BGBl. I S. 314)" die Wörter „oder nach den §§ 16 und 17 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898)" eingefügt.


Artikel 6 Änderung des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes


Artikel 6 hat 1 frühere Fassung, wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 18. Juni 2011 AVAG § 1, § 14, § 25, § 31, § 33, § 37, § 38, § 39

Das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3830) wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
In den Angaben zu Teil 1 Abschnitt 3 wird das Wort „Vollstreckungsgegenklage" jeweils durch das Wort „Vollstreckungsabwehrklage" ersetzt.

b)
Die Angabe zu § 33 wird wie folgt gefasst:

„§ 33 (weggefallen)".

c)
Die Angabe zu Teil 2 Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 2 (weggefallen)

§§ 37 bis 39 (weggefallen)".

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Buchstabe c wird aufgehoben.

bb)
Die bisherigen Buchstaben d bis f werden die Buchstaben c bis e.

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Der Anwendungsbereich des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898) bleibt unberührt."

3.
In der Abschnittsüberschrift vor § 11 und in der Überschrift des § 14 wird jeweils das Wort „Vollstreckungsgegenklage" durch das Wort „Vollstreckungsabwehrklage" ersetzt.

4.
In § 25 Absatz 1 werden die Wörter „§ 17 Absatz 1 bis 3" durch die Wörter „§ 17 Absatz 1 und 2" ersetzt.

5.
In § 31 wird die Angabe „§ 53 Absatz 1" durch die Wörter „§ 53 Absatz 1 und § 119" ersetzt.

6.
§ 33 wird aufgehoben.

7.
Teil 2 Abschnitt 2 wird aufgehoben.




Artikel 7 Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes


Artikel 7 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 18. Juni 2011 IntFamRVG § 18

In § 18 Absatz 2 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 130 Abs. 1" durch die Angabe „§ 114 Absatz 1" ersetzt.


Artikel 8 Änderung des Gerichtskostengesetzes


Artikel 8 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 18. Juni 2011 GKG § 1, § 22, Anlage 1

Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2248) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 13 eingefügt:

„13.
nach dem Auslandsunterhaltsgesetz, soweit das Vollstreckungsgericht zuständig ist;".

b)
Die bisherigen Nummern 13 bis 17 werden die Nummern 14 bis 18.

2.
In § 22 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13" durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14" ersetzt.

3.
In Nummer 2119 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) werden dem Gebührentatbestand die Wörter „oder nach § 31 AUG" angefügt.


Artikel 9 Änderung der Kostenordnung


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. Juni 2011 KostO § 148a

§ 148a Absatz 3 der Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2255) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 1 werden nach den Wörtern „Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes" die Wörter „oder nach § 35 Absatz 3 des Auslandsunterhaltsgesetzes" eingefügt.

2.
In Satz 2 werden nach den Wörtern „§ 56 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes" die Wörter „oder für die Ausstellung des Formblatts oder der Bescheinigung nach § 71 Absatz 1 des Auslandsunterhaltsgesetzes" eingefügt.


Artikel 10 Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen


Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. Juni 2011 FamGKG Anlage 1

Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2248) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 1711 werden dem Gebührentatbestand die Wörter „oder auf Ausstellung des Formblatts oder der Bescheinigung nach § 71 Absatz 1 AUG" angefügt.

2.
Nummer 1713 wird wie folgt gefasst:

Nr.GebührentatbestandGebühr
oder Satz
der Gebühr
nach § 28
FamGKG
„1713Verfahren nach
1. § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Ver-
trags zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Österreich vom 6. Juni 1959
über die gegenseitige Anerkennung und Voll-
streckung von gerichtlichen Entscheidungen,
Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil-
und Handelssachen in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 319-12, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juli
2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist, und
2. § 34 Abs. 1 AUG ...
50,00 EUR".



Artikel 11 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes


Artikel 11 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 18. Juni 2011 RVG § 18, § 19, mWv. 28. Mai 2011 Anlage 1

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 18 Absatz 1 Nummer 6 werden die Wörter „sowie jedes Verfahren über Anträge nach § 1084 Abs. 1, § 1096 oder § 1109 der Zivilprozessordnung" durch die Wörter „, jedes Verfahren über Anträge nach § 1084 Absatz 1, § 1096 oder § 1109 der Zivilprozessordnung und über Anträge nach § 31 des Auslandsunterhaltsgesetzes" ersetzt.

2.
§ 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
das Verfahren

a)
über die Erinnerung (§ 573 der Zivilprozessordnung),

b)
über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör,

c)
nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen,

d)
nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens und

e)
nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen;".

b)
In Nummer 9 werden vor dem Strichpunkt am Ende ein Komma und die Wörter „die Ausstellung des Formblatts oder der Bescheinigung nach § 71 Absatz 1 des Auslandsunterhaltsgesetzes" eingefügt.

abweichendes Inkrafttreten am 28.05.2011

3.
In Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird in Absatz 2 Satz 1 der Anmerkung zu Nummer 2503 der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt, und es werden die Wörter „eine Anrechnung auf die Gebühren 2401 und 3103 findet nicht statt." angefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten



Artikel 12 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche


Artikel 12 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. Juni 2011 EGBGB Artikel 3, Artikel 17b, Artikel 18

Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 615) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 3 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe a wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt.

b)
In Buchstabe b wird das Wort „, oder" durch das Wort „sowie" ersetzt.

c)
Folgender Buchstabe c wird angefügt:

„c)
der Beschluss des Rates vom 30. November 2009 über den Abschluss des Haager Protokolls vom 23. November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 331 vom 16.12.2009, S. 17) oder".

2.
Artikel 17b Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Auf die erbrechtlichen Folgen der Lebenspartnerschaft ist das nach den allgemeinen Vorschriften maßgebende Recht anzuwenden; begründet die Lebenspartnerschaft danach kein gesetzliches Erbrecht, so findet insoweit Satz 1 entsprechende Anwendung."

3.
Artikel 18 wird aufgehoben.


Artikel 13 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 13 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. Juni 2011 SGB X § 74

§ 74 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1127) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„§ 74 Übermittlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht und beim Versorgungsausgleich

(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie erforderlich ist

1.
für die Durchführung

a)
eines gerichtlichen Verfahrens oder eines Vollstreckungsverfahrens wegen eines gesetzlichen oder vertraglichen Unterhaltsanspruchs oder eines an seine Stelle getretenen Ersatzanspruchs oder

b)
eines Verfahrens über den Versorgungsausgleich nach § 220 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder

2.
für die Geltendmachung

a)
eines gesetzlichen oder vertraglichen Unterhaltsanspruchs außerhalb eines Verfahrens nach Nummer 1 Buchstabe a, soweit der Betroffene nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, insbesondere nach § 1605 oder nach § 1361 Absatz 4 Satz 4, § 1580 Satz 2, § 1615a oder § 1615l Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 1605 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, zur Auskunft verpflichtet ist, oder

b)
eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Versorgungsausgleichs außerhalb eines Verfahrens nach Nummer 1 Buchstabe b, soweit der Betroffene nach § 4 Absatz 1 Satz 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes zur Auskunft verpflichtet ist, oder

3.
für die Anwendung der Öffnungsklausel des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Satz 2 des Einkommensteuergesetzes auf eine im Versorgungsausgleich auf die ausgleichsberechtigte Person übertragene Rentenanwartschaft, soweit die ausgleichspflichtige Person nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit § 4 Absatz 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes zur Auskunft verpflichtet ist.

In den Fällen der Nummern 2 und 3 ist eine Übermittlung nur zulässig, wenn der Auskunftspflichtige seine Pflicht, nachdem er unter Hinweis auf die in diesem Buch enthaltene Übermittlungsbefugnis der in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen gemahnt wurde, innerhalb angemessener Frist, nicht oder nicht vollständig erfüllt hat. Diese Stellen dürfen die Anschrift des Auskunftspflichtigen zum Zwecke der Mahnung übermitteln.

(2) Eine Übermittlung von Sozialdaten durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und durch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist auch zulässig, soweit sie für die Erfüllung der nach § 5 des Auslandsunterhaltsgesetzes der zentralen Behörde (§ 4 des Auslandsunterhaltsgesetzes) obliegenden Aufgaben und zur Erreichung der in den §§ 16 und 17 des Auslandsunterhaltsgesetzes bezeichneten Zwecke erforderlich ist."


Artikel 14 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes


Artikel 14 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. Juni 2011 StVG § 35, § 36

Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1748) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 35 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 12 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

bb)
In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

cc)
Folgende Nummer 14 wird angefügt:

„14.
für die in § 17 des Auslandsunterhaltsgesetzes genannten Zwecke."

b)
In Absatz 4b wird die Angabe „§ 8 Abs. 3" durch die Wörter „den in den §§ 16 und 17" ersetzt und nach dem Wort „Auslandsunterhaltsgesetzes" werden die Wörter „vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898)" eingefügt.

2.
Nach § 36 Absatz 2b wird folgender Absatz 2c eingefügt:

„(2c) Die Übermittlung nach § 35 Absatz 1 Nummer 14 aus dem Zentralen Fahrzeugregister darf durch Abruf im automatisierten Verfahren an die zentrale Behörde (§ 4 des Auslandsunterhaltsgesetzes) erfolgen."


Artikel 15 Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung


Artikel 15 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. Juni 2011 FZV § 39, § 51

Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. April 2011 (BGBl. I S. 549) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 39 Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:

„(5a) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren dürfen aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 36 Absatz 2c des Straßenverkehrsgesetzes die in Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b genannten Daten für Anfragen unter Verwendung folgender Angaben bereitgehalten werden:

1.
im Fall einer natürlichen Person Familienname, Vornamen, Ordens- oder Künstlername, Geburtsname, Datum und Ort der Geburt oder

2.
im Fall einer juristischen Person, Behörde oder Vereinigung der Name oder die Bezeichnung des Halters, gegebenenfalls in Verbindung mit der Anschrift des Halters.

Die in Satz 1 genannten Daten werden bereitgehalten für die zentrale Behörde (§ 4 des Auslandsunterhaltsgesetzes)."

2.
§ 51 Satz 1 wird aufgehoben.


Artikel 16 Weitere Änderung des Straßenverkehrsgesetzes


Artikel 16 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2013 StVG § 35, § 36

Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 14 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 13 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nummer 14 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 15 wird angefügt:

„15.
für die in § 802l der Zivilprozessordnung genannten Zwecke."

2.
Nach § 36 Absatz 2c wird folgender Absatz 2d eingefügt:

„(2d) Die Übermittlung nach § 35 Absatz 1 Nummer 15 aus dem Zentralen Fahrzeugregister darf durch Abruf im automatisierten Verfahren an den Gerichtsvollzieher erfolgen."


Artikel 17 Weitere Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung


Artikel 17 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2013 FZV § 39

In § 39 Absatz 5a der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 15 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden nach der Angabe „§ 36 Absatz 2c" die Angabe „und 2d" und nach den Wörtern „(§ 4 des Auslandsunterhaltsgesetzes)" die Wörter „sowie für den Gerichtsvollzieher" eingefügt.


Artikel 18 Änderung des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung


Artikel 18 ändert mWv. 18. Juni 2011 ZwVollStrÄndG Artikel 4

Artikel 4 Absatz 16 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3 sowie Absatz 17 des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) werden aufgehoben.


Artikel 19 Änderung des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland



Die Artikel 2 bis 4 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-10, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 8 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171) geändert worden ist, werden aufgehoben.


Artikel 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 20 ändert mWv. 18. Juni 2011 AUG

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 18. Juni 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Auslandsunterhaltsgesetz vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2563), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 10 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171) geändert worden ist, außer Kraft.

(2) Artikel 11 Nummer 3 tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(3) Die Artikel 16 und 17 treten am 1. Januar 2013 in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 27. Mai 2011.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Christian Wulff

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin der Justiz

S. Leutheusser-Schnarrenberger