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§ 4 - Gashochdruckleitungsverordnung (GasHDrLtgV)

§ 4 Anforderungen beim Betrieb



(1) Der Betreiber einer Gashochdruckleitung hat sicherzustellen, dass diese in ordnungsgemäßem Zustand erhalten sowie überwacht und überprüft wird. Er hat notwendige Instandhaltungsmaßnahmen unverzüglich vorzunehmen und die den Umständen nach erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Hierzu sind insbesondere folgende Maßnahmen erforderlich:

1.
Die Trasse der Gashochdruckleitung ist in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, insbesondere zu begehen, zu befahren oder zu befliegen. Bei der Festlegung der Zeitabstände sind die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Es sind mindestens die im Arbeitsblatt G 466-1 des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V. (Stand April 2002) 1) festgelegten Zeiträume zu beachten.

2.
Für den Betrieb von Gashochdruckleitungen sind Betriebsstellen einzurichten, die ständig bereit sind, Meldungen entgegenzunehmen, und die unverzüglich die zur Beseitigung einer Störung erforderlichen Maßnahmen einleiten können.

3.
Zur Beseitigung von Störungen und zur Schadensbekämpfung ist ständig ein Bereitschaftsdienst zu unterhalten. Er ist fachlich so zusammenzusetzen und auszurüsten, dass er in der Lage ist, Folgeschäden zu verhindern oder zu beseitigen, notwendige Ausbesserungen sofort vorzunehmen und erforderliche Maßnahmen, insbesondere zum Schutz von Menschen, sofort zu ergreifen.

(2) Wesentliche Betriebsvorgänge, die regelmäßige Überprüfung und die Instandhaltung der Gashochdruckleitung sind zu dokumentieren.

(3) Der Betreiber einer Gashochdruckleitung muss zur Gewährleistung der technischen Sicherheit als Bestandteil der Betriebsführung über ein Managementsystem verfügen, das mindestens Folgendes umfasst:

1.
eine eindeutige Betriebsorganisation mit einer Festlegung der Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten auf allen hierarchischen Ebenen,

2.
Regelungen für eine reibungslose Abwicklung aller Tätigkeiten einschließlich eines Systems zur Ermittlung und zum Management von Risiken während des bestimmungsgemäßen Betriebs der Gashochdruckleitung und bei einer Störung des Betriebs,

3.
Regelungen zur Überwachung der Gashochdruckleitung gemäß Absatz 1 und zur Dokumentation der Betriebsvorgänge und Überwachungsdaten gemäß Absatz 2,

4.
Regelungen zur regelmäßigen Schulung des Personals.

Der Betreiber hat die für den bestimmungsgemäßen Betrieb, für Betriebsstörungen und für die Überwachung erforderlichen Anordnungen schriftlich festzulegen, regelmäßig zu aktualisieren und allen Mitarbeitern und beauftragten Personen zugänglich zu machen.

(4) Es wird vermutet, dass der Betreiber der Gashochdruckleitung die Anforderungen nach Absatz 3 erfüllt, wenn er das Technische Sicherheitsmanagementsystem des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V oder ein vergleichbares System anwendet und dessen Einhaltung durch eine unparteiische, externe Stelle überprüft worden ist.

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1)
Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei Wirtschafts- und Verlagsgesellschaft Gas und Wasser mit beschränkter Haftung, Bonn, archivmäßig niedergelegt beim Deutschen Verein des Gas- und Wasserfaches e. V.

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Zitierungen von § 4 GasHDrLtgV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 GasHDrLtgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GasHDrLtgV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 GasHDrLtgV Allgemeine Anforderungen
... Gashochdruckleitungen müssen den Anforderungen der §§ 3 und 4 entsprechen und nach dem Stand der Technik so errichtet und betrieben werden, dass die Sicherheit ... (3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 3 und 4 und Abweichungen vom Stand der Technik zulassen, soweit die gleiche Sicherheit auf andere Weise ...
§ 6 GasHDrLtgV Inbetriebnahme und Untersagung des Betriebs
... der zuständigen Behörde nachgewiesen hat, dass er die Anforderungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 3 erfüllt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht gelten ... oder ihre Betriebsweise einschließlich des Betriebsmanagementsystems nach § 4 Absatz 3 nicht oder nicht mehr den Anforderungen der Verordnung entspricht, es sei denn, der ...
§ 8 GasHDrLtgV Wesentliche Änderungen und Arbeiten an in Betrieb befindlichen Gashochdruckleitungen
... ein Leitungsabschnitt wesentlich geändert oder erweitert werden, so gelten die §§ 2 bis 6 entsprechend. Als wesentliche Änderung im Sinne dieser Verordnung ist jede ...
§ 9 GasHDrLtgV Auskunfts- und Anzeigepflicht
... eingetreten sind, 3. jeden sich bei der Überwachung gemäß § 4 Absatz 1 ergebenden Umstand, der in nicht unerheblichem Maße Personen, Sachen oder die ... Behörde ist berechtigt, vom Betreiber Auskünfte über Maßnahmen nach § 4 Absatz 1 Satz 3 und Maßnahmen der Überwachung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und deren ... Maßnahmen nach § 4 Absatz 1 Satz 3 und Maßnahmen der Überwachung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und deren Ergebnis zu ...
§ 19 GasHDrLtgV Ordnungswidrigkeiten
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die Gashochdruckleitung in ordnungsgemäßem ... Zustand erhalten, überwacht oder überprüft wird, 2. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt, ...