(1) Der Sachverständige hat wesentliche Änderungen der für die Anerkennung relevanten Umstände der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen, insbesondere eine Änderung der Zugehörigkeit zu einer Inspektionsstelle im Sinne des §
13 Absatz 1 Nummer 1, den Entzug oder das Erlöschen einer Zertifizierung im Sinne des §
13 Absatz 1 Nummer 2 oder einen Wechsel des Arbeitgebers.
(2) Inspektionsstellen teilen der zuständigen Behörde mit, wenn die Zugehörigkeit eines anerkannten Sachverständigen zu dieser Stelle endet. Zertifizierungsstellen teilen der zuständigen Behörde den Entzug oder das Erlöschen der von ihnen erteilten Zertifizierungen im Sinne des §
13 Absatz 1 Nummer 2 mit.
(3) Die zuständige Behörde meldet dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und den zuständigen Behörden der anderen Bundesländer einmal jährlich zum 15. Januar die anerkannten Sachverständigen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147