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Änderung § 5 GasHDrLtgV vom 01.06.2015

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§ 5 GasHDrLtgV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2015 geltenden Fassung
§ 5 GasHDrLtgV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 31.05.2013 BGBl. I S. 1388; 2014 BGBl. I S. 538
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Verfahren zur Prüfung von Leitungsvorhaben


(1) Wer die Errichtung einer Gashochdruckleitung beabsichtigt, hat

1. das Vorhaben mindestens acht Wochen vor dem geplanten Beginn der Errichtung der zuständigen Behörde unter Beifügung aller für die Beurteilung der Sicherheit erforderlichen Unterlagen schriftlich anzuzeigen und zu beschreiben,

2. der Anzeige die gutachterliche Äußerung eines Sachverständigen beizufügen, aus der hervorgeht, dass die angegebene Beschaffenheit der Gashochdruckleitung den Anforderungen der §§ 2 und 3 entsprechen.

(2) Die zuständige Behörde kann das Vorhaben innerhalb einer Frist von acht Wochen beanstanden, wenn die angegebene Beschaffenheit der Gashochdruckleitung nicht den Anforderungen der §§ 2 und 3 entspricht.

(Text alte Fassung)

(3) Die Frist nach Absatz 2 beginnt, sobald die vollständigen Unterlagen und die gutachterliche Äußerung der zuständigen Behörde vorliegen. Die Frist kann einmal um vier Wochen verlängert werden, wenn dies zur Prüfung des Vorhabens zwingend erforderlich ist. Die Fristen, die für ein Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren nach § 43 Satz 1 Nummer 2 oder § 43b Satz 1 Nummer 2 des Energiewirtschaftsgesetzes gelten, bleiben hiervon unberührt.

(4) Mit der Errichtung der Gashochdruckleitung darf erst nach Ablauf der Frist nach Absatz 2 oder nach Eingang der Mitteilung, dass keine Beanstandung erfolgt, begonnen werden. Bei einer fristgerechten Beanstandung darf erst nach Behebung des Mangels begonnen werden. Dies gilt nicht für Teile der Gashochdruckleitung, die nicht beanstandet wurden.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Gashochdruckleitungen unter 1.000 Meter Länge. Werden solche Leitungen errichtet, sind dem Sachverständigen die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 1 vor Beginn der Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 zu überlassen. Der Sachverständige hat die Unterlagen der Vorabbescheinigung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 beizufügen. Die Unterlagen sind der zuständigen Behörde zusammen mit der Vorabbescheinigung gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 zu übersenden.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Die Frist nach Absatz 2 beginnt, sobald die vollständigen Unterlagen und die gutachterliche Äußerung der zuständigen Behörde vorliegen. 2 Die Frist kann einmal um vier Wochen verlängert werden, wenn dies zur Prüfung des Vorhabens zwingend erforderlich ist. 3 Die Fristen, die für ein Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren nach § 43 Satz 1 Nummer 2 des Energiewirtschaftsgesetzes gelten, bleiben hiervon unberührt.

(4) 1 Mit der Errichtung der Gashochdruckleitung darf erst nach Ablauf der Frist nach Absatz 2 oder nach Eingang der Mitteilung, dass keine Beanstandung erfolgt, begonnen werden. 2 Bei einer fristgerechten Beanstandung darf erst nach Behebung des Mangels begonnen werden. 3 Dies gilt nicht für Teile der Gashochdruckleitung, die nicht beanstandet wurden.

(5) 1 Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Gashochdruckleitungen unter 1.000 Meter Länge. 2 Werden solche Leitungen errichtet, sind dem Sachverständigen die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 1 vor Beginn der Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 zu überlassen. 3 Der Sachverständige hat die Unterlagen der Vorabbescheinigung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 beizufügen. 4 Die Unterlagen sind der zuständigen Behörde zusammen mit der Vorabbescheinigung gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 zu übersenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)