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Änderung § 11 GasHDrLtgV vom 05.04.2017

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§ 11 GasHDrLtgV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
§ 11 GasHDrLtgV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 100 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Anerkennung von Sachverständigen 2)


(Text alte Fassung)

(1) Sachverständige im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die von der zuständigen Behörde für die Überprüfung der technischen Sicherheit von Gashochdruckleitungen auf Grund eines schriftlichen Antrags nach dieser Verordnung anerkannt worden sind.

(Text neue Fassung)

(1) Sachverständige im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die von der zuständigen Behörde für die Überprüfung der technischen Sicherheit von Gashochdruckleitungen auf Grund eines schriftlichen oder elektronischen Antrags nach dieser Verordnung anerkannt worden sind.

(2) Für das Anerkennungsverfahren gilt § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Das Anerkennungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.


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2) Die §§ 11 bis 14, 16 und 18 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) und der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).