§ 1 - Gesetz zur Auflösung und Abwicklung der Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen Forst- und Holzwirtschaft (HAfAuflG k.a.Abk.)

Artikel 2 G. v. 25.05.2011 BGBl. I S. 950 (Nr. 25); zuletzt geändert durch Artikel 366 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 31.05.2011; FNA: 780-10 Organisation der Landwirtschaft
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§ 1 Auflösung und Abwicklung


§ 1 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen Forst- und Holzwirtschaft ist aufgelöst. Bis zur Beendigung der Abwicklung bleibt die Anstalt in der bisherigen Rechtsform bestehen. Die Abwicklung der Anstalt ist beendet, sobald

1.
ihre laufenden Geschäfte beendigt,

2.
ihre Verbindlichkeiten erfüllt,

3.
ihre Forderungen eingezogen und

4.
ihr Vermögen in Geld umgesetzt und dieses nach Maßgabe des § 2 Absatz 2 übergegangen ist.

Neue Verbindlichkeiten können nur eingegangen werden, soweit sie dem Zweck der Abwicklung dienen.

(2) Die Beendigung der Abwicklung ist vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Bundesanzeiger bekannt zu geben.


Text in der Fassung des Artikels 366 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015

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Frühere Fassungen von § 1 Gesetz zur Auflösung und Abwicklung der Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen Forst- und Holzwirtschaft

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 366 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 01.04.2012Artikel 2 Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung
vom 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
aktuellvor 01.04.2012Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 1 Gesetz zur Auflösung und Abwicklung der Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen Forst- und Holzwirtschaft

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 HAfAuflG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HAfAuflG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
Artikel 2 BAnzDiG Folgeänderungen
... „oder elektronischen Bundesanzeiger*)" gestrichen. (82) In § 1 Absatz 2 des Gesetzes zur Auflösung und Abwicklung der Anstalt Absatzförderungsfonds der ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 366 10. ZustAnpV Änderung des Gesetzes zur Auflösung und Abwicklung der Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen Forst- und Holzwirtschaft
...  In § 1 Absatz 2 des Gesetzes zur Auflösung und Abwicklung der Anstalt Absatzförderungsfonds der ...


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