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Änderung § 1 Gesetz zur Auflösung und Abwicklung der Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen Forst- und Holzwirtschaft vom 01.04.2012

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 82 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Auflösung und Abwicklung


(1) Die Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen Forst- und Holzwirtschaft ist aufgelöst. Bis zur Beendigung der Abwicklung bleibt die Anstalt in der bisherigen Rechtsform bestehen. Die Abwicklung der Anstalt ist beendet, sobald

1. ihre laufenden Geschäfte beendigt,

2. ihre Verbindlichkeiten erfüllt,

3. ihre Forderungen eingezogen und

4. ihr Vermögen in Geld umgesetzt und dieses nach Maßgabe des § 2 Absatz 2 übergegangen ist.

Neue Verbindlichkeiten können nur eingegangen werden, soweit sie dem Zweck der Abwicklung dienen.

(Text alte Fassung)

(2) Die Beendigung der Abwicklung ist vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt zu geben.

*) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de


(Text neue Fassung)

(2) Die Beendigung der Abwicklung ist vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Bundesanzeiger bekannt zu geben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)