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Änderung Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes vom 31.05.2011

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Artikel 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.05.2011 geltenden Fassung
Artikel 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 31.05.2011 geltenden Fassung
berichtigt durch B. v. 04.07.2011 BGBl. I S. 1374
 
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 1


Das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) Folgende Nummern 6 und 7 werden angefügt:

'6. Ausbildungsfahrzeugen in einer Fahrschule und Kraftfahrzeugen, die zum Erwerb einer Grundqualifikation nach § 4 Absatz 1 und 2 oder während der Weiterbildung nach § 5 eingesetzt werden,

7. Kraftfahrzeugen zur nichtgewerblichen Beförderung von Personen oder Gütern zu privaten Zwecken.'

2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b werden jeweils nach den Wörtern 'Erwerb einer jeweils maßgeblichen' die Wörter 'Grundqualifikation nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 oder' eingefügt.

b) In Nummer 3 Buchstabe b wird nach der Angabe '§ 4 Abs. 1' die Angabe 'Nummer 1' eingefügt.

3. Dem § 3 wird folgender Satz angefügt:

'Satz 1 gilt auch für Fahrer und Fahrerinnen, die

1. eine Fahrerlaubnis der Klasse D1, D1E, D, DE oder einer gleichwertigen Klasse vor dem 10. September 2008 oder

2. eine Fahrerlaubnis der Klasse C1, C1E, C, CE oder einer gleichwertigen Klasse vor dem 10. September 2009

besessen haben und die ihnen entzogen worden ist, auf die sie verzichtet haben oder deren Geltungsdauer abgelaufen ist.'

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

(Text alte Fassung)

aa) In Satz 1 Nummer 2 werden nach der Angabe '§ 3' die Wörter 'Satz 1 Nummer 2 und Satz 2' eingefügt.

(Text neue Fassung)

aa) In Satz 1 Nummer 2 werden nach der Angabe '§ 3' die Wörter 'Satz 1 Nummer 1 und Satz 2' eingefügt.

bb) In Satz 1 Nummer 3 werden nach der Angabe '§ 3' die Wörter 'Satz 1 Nummer 2 und Satz 2' eingefügt.

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

'Satz 1 gilt bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Falle des § 3 Satz 2 entsprechend.'

5. Dem § 7 Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:

'Die Überwachung der Tätigkeit der Ausbildungsstätten nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 obliegt den Industrie- und Handelskammern. Für diese gelten die Sätze 4 und 5 entsprechend.'



 

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