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§ 7 - Packmittel-Ausbildungsverordnung (PackmAusbV)

V. v. 20.05.2011 BGBl. I S. 988 (Nr. 25); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.04.2018 BGBl. I S. 429
Geltung ab 01.08.2011; FNA: 806-22-1-71 Berufliche Bildung
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§ 7 Abschlussprüfung



(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

(3) Die Abschlussprüfung findet in folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Packmittelproduktion,

2.
Auftragsplanung,

3.
Prozesstechnologie,

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(4) Für den Prüfungsbereich Packmittelproduktion bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
die für den Arbeitsauftrag benötigten Unterlagen und Materialien zum Einrichten von Packmittelmaschinen zu beschaffen,

b)
Arbeitsprozesse unter Beachtung wirtschaftlicher, ökologischer, technischer und organisatorischer Vorgaben kundenorientiert durchzuführen und zu dokumentieren,

c)
Maschinen und Anlagen zu rüsten,

d)
die Produktion anzufahren und zu steuern, das Produktionsergebnis zu prüfen, zu beurteilen und zu optimieren,

e)
das Packmittel in der vorgegebenen Qualität termingerecht und wirtschaftlich herzustellen sowie Maßnahmen zur Behebung von Störungen einzuleiten,

f)
Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten durchzuführen sowie Sicherheitseinrichtungen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen,

g)
Prozessdaten und Produktionsbedingungen zu kommunizieren und zu dokumentieren;

2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

Einrichten und Fahren von Maschinen und Anlagen für zwei Fertigungsverfahren unter Berücksichtigung einer der im Ausbildungsvertrag festgelegten Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1 sowie einer der im Ausbildungsvertrag festgelegten Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2;

3.
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe sowie ein situatives Fachgespräch durchführen;

4.
die Prüfungszeit beträgt sieben Stunden, innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch höchstens zehn Minuten dauern.

(5) Für den Prüfungsbereich Auftragsplanung bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
Arbeitsprozesse unter Beachtung wirtschaftlicher, ökologischer, technischer und organisatorischer Vorgaben kundenorientiert zu planen und zu dokumentieren,

b)
Arbeitsschritte unter Einbeziehung von Informationen vor- und nachgelagerter Produktionsbereiche zu planen,

c)
Maschinendaten zu strukturieren, auszuwerten und für die Auftragsdokumentation zusammenzustellen und zu sichern,

d)
den Einsatz von Werkzeugen zu planen und vorzubereiten,

e)
Eigenschaften von Vorprodukten und Materialien sowie deren Wechselwirkungen untereinander und mit den eingesetzten Maschinen und Anlagen zu berücksichtigen,

f)
planungsrelevante Berechnungen durchzuführen;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Prozesstechnologie bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
Informationen zu Maschinen und Anlagen, zum Produktionsprozess sowie zu Materialien und Werkzeugen zu nutzen sowie Problemlösungen zu entwickeln,

b)
Instrumente und Vorschriften des Qualitäts- und Hygienemanagements sowie qualitätssichernde Maßnahmen für die Optimierung des Produktionsprozesses anzuwenden,

c)
steuerungstechnische und mechanische Baugruppen an Maschinen und Anlagen zu überwachen, den Materialfluss zu gewährleisten und Funktionsabläufe zu überprüfen,

d)
Maßnahmen zur Instandhaltung zu veranlassen sowie Problemlösungen bei Störungen zu entwickeln,

e)
Fertigungsanlagen zu überwachen und dabei produktspezifische Prozessdaten zu interpretieren und zu dokumentieren,

f)
Instrumente und Vorschriften zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz anzuwenden,

g)
prozessbezogene Berechnungen durchzuführen;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;

2.
der Prüfling soll praxisorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.





 

Frühere Fassungen von § 7 PackmAusbV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2019Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Packmittel-Ausbildungsverordnung
vom 03.04.2018 BGBl. I S. 429

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Zitierungen von § 7 PackmAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 PackmAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PackmAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 PackmAusbV Durchführung der Berufsausbildung (vom 01.04.2019)
... Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist in den Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Packmittel-Ausbildungsverordnung
V. v. 03.04.2018 BGBl. I S. 429
Artikel 1 1. PackmAusbVÄndV Änderung der Packmittel-Ausbildungsverordnung
... 988) wird wie folgt geändert: 1. § 5 Absatz 3 wird aufgehoben. 2. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:  ...