Änderung § 25 GWDAPrV vom 05.04.2017

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§ 25 GWDAPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
§ 25 GWDAPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626

(Textabschnitt unverändert)

§ 25 Fernbleiben, Rücktritt


(1) Bei Fernbleiben oder Rücktritt von der Diplomarbeit, der schriftlichen oder mündlichen Diplomprüfung oder eines ihrer Teile ohne Genehmigung des Prüfungsamtes gilt diese Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht bestanden.

(2) 1 Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt genehmigt, gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht begonnen. 2 Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. 3 Bei Erkrankung soll die Genehmigung nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Zeugnis vorgelegt wird. 4 Auf Verlangen des Prüfungsamtes ist ein amtsärztliches Zeugnis oder das Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes vorzulegen, die oder der von der Einstellungsbehörde beauftragt worden ist.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Das Prüfungsamt bestimmt, wann die Prüfung oder der Prüfungsteil nachgeholt wird; es entscheidet, ob und inwieweit die bereits abgegebenen Arbeiten gewertet werden. 2 Soweit bei einer Verhinderung während der Diplomarbeit mindestens die Hälfte der Bearbeitungszeit zur Verfügung steht, verlängert das Prüfungsamt die Bearbeitungszeit auf schriftlichen Antrag der oder des Studierenden entsprechend, ansonsten gilt die Diplomarbeit als nicht begonnen.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Das Prüfungsamt bestimmt, wann die Prüfung oder der Prüfungsteil nachgeholt wird; es entscheidet, ob und inwieweit die bereits abgegebenen Arbeiten gewertet werden. 2 Soweit bei einer Verhinderung während der Diplomarbeit mindestens die Hälfte der Bearbeitungszeit zur Verfügung steht, verlängert das Prüfungsamt die Bearbeitungszeit auf Antrag der oder des Studierenden entsprechend, ansonsten gilt die Diplomarbeit als nicht begonnen.




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