Änderung § 29 GWDAPrV vom 05.04.2017

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 16 SchriftVG am 5. April 2017 und Änderungshistorie der GWDAPrV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 29 GWDAPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
§ 29 GWDAPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 29 Abschlusszeugnis


(Text alte Fassung)

(1) 1 Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis und eine Urkunde über die Verleihung des Diplomgrades. 2 Auf schriftlichen Antrag stellt die Fachhochschule einen Nachweis über das erzielte Ergebnis gemäß der Anlage zu dieser Verordnung aus.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis und eine Urkunde über die Verleihung des Diplomgrades. 2 Auf Antrag stellt die Fachhochschule einen Nachweis über das erzielte Ergebnis gemäß der Anlage zu dieser Verordnung aus.

(2) Das Abschlusszeugnis enthält:

1. die Feststellung, dass die oder der Studierende die Laufbahnprüfung bestanden und die Befähigung für den gehobenen naturwissenschaftlichen Dienst des Bundes erlangt hat,

2. die Gesamtnote und die abschließende Rangpunktzahl sowie

3. das Thema, die Note und die Rangpunktzahl der Diplomarbeit.

(3) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid mit dem Vermerk über die nichtbestandene Laufbahnprüfung sowie eine Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen, aus der hervorgeht, wie lange die Ausbildung dauerte, welche Inhalte sie umfasste und wie viele Rangpunkte erzielt wurden.



 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed