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§ 3 - Verordnung über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten (10. ProdSV)

V. v. 09.07.2004 BGBl. I S. 1605; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 29.11.2016 BGBl. I S. 2668
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 8053-4-13-1 Sonstige Vorschriften
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§ 3 Voraussetzungen für die Bereitstellung auf dem Markt



(1) Sportboote und Wassermotorräder dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt und entsprechend ihrer Zweckbestimmung in Betrieb genommen werden, wenn

1.
a)
diese mit der CE-Kennzeichnung nach § 7 des Produktsicherheitsgesetzes und der Kennnummer der notifizierten Stelle - bei Beteiligung dieser Stelle an der Fertigungskontrolle - versehen sind und

b)
diesen eine schriftliche Konformitätserklärung mit den Angaben nach Nummer 2 des Anhangs XV der Richtlinie 94/25/EG beigefügt ist, wodurch der Hersteller oder sein im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter bestätigt, dass

aa)
das Sportboot oder das Wassermotorrad den Sicherheitsanforderungen des § 2 entspricht und

bb)
die in Artikel 8 der Richtlinie 94/25/EG vorgeschriebenen Verfahren der EG-Konformitätsbewertung eingehalten sind und

2.
diesen vom Hersteller oder seinem im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten ein Handbuch nach Anhang I Teil A Nr. 2.5 der Richtlinie 94/25/EG in deutscher Sprache beigefügt ist.

(2) Unvollständige Boote dürfen ohne Erfüllung der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn diesen Booten eine Erklärung des Herstellers oder seines im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten oder der für das Inverkehrbringen verantwortlichen Person gemäß Anhang III Buchstabe a der Richtlinie 94/25/EG beigefügt ist.

(3) Bauteile dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn

1.
a)
das Bauteil und/oder dessen Verpackung mit der CE-Kennzeichnung nach § 7 des Produktsicherheitsgesetzes und der Kennnummer der notifizierten Stelle - bei Beteiligung dieser Stelle an der Fertigungskontrolle - versehen ist und

b)
dem Bauteil eine schriftliche Konformitätserklärung mit den Angaben nach Nummer 2 des Anhangs XV der Richtlinie 94/25/EG beigefügt ist, wodurch der Hersteller oder sein im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter oder die für die Bereitstellung auf dem Markt verantwortliche Person gemäß Anhang III Buchstabe b der Richtlinie 94/25/EG bestätigt, dass

aa)
das Bauteil den Sicherheitsanforderungen des § 2 entspricht und

bb)
die in Artikel 8 Abs. 2 Buchstabe e der Richtlinie 94/25/EG vorgeschriebenen Verfahren der EG-Konformitätsbewertung eingehalten sind und

2.
dem Bauteil eine Erklärung des Herstellers oder seines im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten oder der für die Bereitstellung auf dem Markt verantwortlichen Person gemäß Anhang III Buchstabe b der Richtlinie 94/25/EG beigefügt ist.

(4) Antriebsmotore dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn

1.
diese nach Artikel 2 Abs. 1 der Richtlinie 88/77/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. EG Nr. L 36 S. 33), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/27/EG der Kommission vom 10. April 2001 zur Anpassung der Richtlinie 88/77/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 107 S. 10) typgenehmigt sind oder

2.
diese nach Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. EG Nr. L 59 S. 1), geändert durch die Richtlinie 2001/63/EG der Kommission vom 17. August 2001 zur Anpassung der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte an den technischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 227 S. 41) typgenehmigt sind und die Werte der Stufe II nach Anhang I Nr. 4.2.3 dieser Richtlinie einhalten oder

3.
diese als Außenbordmotoren oder Motoren mit Z-Antrieb und mit integriertem Abgassystem mit der CE-Kennzeichnung nach § 7 des Produktsicherheitsgesetzes und, bei Beteiligung der notifizierten Stelle an der Fertigungskontrolle, der Kennnummer dieser Stelle versehen sind und

4.
diesen eine schriftliche Konformitätserklärung des Herstellers oder seines im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten oder der für die Bereitstellung auf dem Markt verantwortlichen Person mit den Angaben nach Nummer 2 des Anhanges XV der Richtlinie 94/25/EG und, für Fälle des § 4 Abs. 4 Nr. 1 oder 2 dieser Verordnung sowie bei Innenbordmotoren und Motoren mit Z-Antrieb ohne integriertes Abgassystem, auch nach Nummer 3 des Anhanges XV der Richtlinie 94/25/EG beigefügt ist und

5.
diese den jeweiligen Sicherheitsanforderungen des § 2 entsprechen und

6.
die in Artikel 8 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 94/25/EG jeweils vorgeschriebenen Verfahren der EG-Konformitätsbewertung eingehalten sind und

7.
diesen vom Hersteller oder seinem im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten ein Handbuch nach Anhang I Teil B Nr. 4 und Teil C Nr. 2 der Richtlinie 94/25/EG in deutscher Sprache beigefügt ist.

(5) Unterliegt das Sportboot, das Wassermotorrad, das Bauteil oder der Antriebsmotor auch anderen Rechtsvorschriften, die die CE-Kennzeichnung vorschreiben, wird durch die CE-Kennzeichnung auch bestätigt, dass das Sportboot, das Wassermotorrad, das Bauteil oder der Antriebsmotor ebenfalls den Bestimmungen dieser anderen anzuwendenden Rechtsvorschriften entspricht. Steht jedoch gemäß einer oder mehrerer dieser Rechtsvorschriften dem Verantwortlichen während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so bestätigt die CE-Kennzeichnung in diesem Fall lediglich, dass das Sportboot, das Wassermotorrad, das Bauteil oder der Antriebsmotor den vom Verantwortlichen tatsächlich angewandten Rechtsvorschriften nach Satz 1 entspricht. In diesen Fällen müssen in den dem Sportboot, dem Wassermotorrad, dem Bauteil oder dem Antriebsmotor beiliegenden Unterlagen, Hinweisen oder Anleitungen alle Nummern der den von ihm angewandten Rechtsvorschriften zugrunde liegenden Gemeinschaftsrichtlinien entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union aufgeführt sein.





 

Frühere Fassungen von § 3 10. ProdSV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2011Artikel 20 Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
vom 08.11.2011 BGBl. I S. 2178
aktuell vorher 26.06.2008Artikel 4 Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach § 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes
vom 18.06.2008 BGBl. I S. 1060
aktuellvor 26.06.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 10. ProdSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 10. ProdSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 10. ProdSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4a 10. ProdSV Teilnahme am Verkehr mit Sportfahrzeugen (vom 01.01.2013)
... des Bundes nur teilgenommen werden, wenn es mit der CE-Kennzeichnung nach § 3 Abs. 1 versehen ist. (2) Soweit für ein Sportboot die Erteilung einer ...
§ 5 10. ProdSV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.12.2011)
... des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1, 2, 3 oder 4 ein Sportboot, ein Wassermotorrad, ein unvollständiges Boot, ein Bauteil ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178, 2012 I 131
Artikel 20 ProdSNG Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen von und Verkehr mit Sportbooten
... durch die Wörter „auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt. 4. § 3 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ...

Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach § 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes
V. v. 18.06.2008 BGBl. I S. 1060
Artikel 4 GPSGVÄndV Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten
... einen Punkt ersetzt. f) Die Nummern 15 und 16 werden aufgehoben. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird ...