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Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung und der Handwerksordnung (KÜOuaÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund

-
des § 1 Absatz 1 Satz 2 und des § 4 Absatz 4 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242),

-
des § 24 Absatz 1 des Schornsteinfegergesetzes, der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 643) geändert worden ist,

-
des § 1 Absatz 3 und des § 18 Absatz 3 der Handwerksordnung, die zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind,

verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:


Artikel 1 Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. Juni 2011 KÜO § 1, § 3, Anlage 2, Anlage 3, Anlage 4

Die Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Bei Feuerstätten, Blockheizkraftwerken, Wärmepumpen und ortsfesten Verbrennungsmotoren für flüssige und gasförmige Brennstoffe darf der Kohlenmonoxidanteil im Rahmen der Abgaswegüberprüfung bezogen auf unverdünntes, trockenes Abgas nicht mehr als 1.000 ppm betragen."

b)
Satz 6 wird wie folgt gefasst:

„Die eingesetzten Messeinrichtungen sind halbjährlich von einer der Stellen zu überprüfen, die in § 13 Absatz 3 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38) in der jeweils geltenden Fassung bezeichnet sind."

2.
In § 3 Absatz 3 wird nach dem Wort „wünscht" die Angabe „, insbesondere" eingefügt.

3.
Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

„Anlage 2 (zu § 5)

Formblatt Anlage 2, Seite 1 (BGBl. I 2011 S. 1078)


Formblatt Anlage 2, Seite 2 (BGBl. I 2011 S. 1079)


Formblatt Anlage 2, Seite 3 (BGBl. I 2011 S. 1080)


Formblatt Anlage 2, Seite 4 (BGBl. I 2011 S. 1081)


Formblatt Anlage 2, Seite 5 (BGBl. I 2011 S. 1082)


".

4.
Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1.1.4 werden die Wörter „und Emissionsmessungen" durch die Wörter „oder Emissionsmessungen" ersetzt.

b)
In Nummer 1.2 werden die Wörter „6,2 für die Länder Berlin, Bremen und Hamburg und 8,2 für die übrigen Länder" durch die Angabe „8,2" ersetzt.

c)
In der Anmerkung zu Nummer 3.2 werden hinter dem Wort „schließt" die Wörter „die CO-Messung," eingefügt.

d)
Nach Nummer 5 werden folgende Nummern 5.1 bis 5.9 eingefügt:

Nr.BezeichnungAnzahl der
Arbeitswerte
„5.1Überprüfung des Feuchtegehalts fester Brennstoffe im Rahmen der
regelmäßigen Überwachung (§ 13 Absatz 1 Nummer 10 SchfG, § 15
Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 3 1. BImSchV) und der
Feuerstättenschau (§ 13 Absatz 1 Nummer 10 SchfG, § 15 Absatz 2 in
Verbindung mit § 3 Absatz 3 1. BImSchV)
6,0
5.2Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen bei neu errichteten oder
wesentlich geänderten Feuerungsanlagen (§ 13 Absatz 1 Nummer 10
SchfG, § 14 Absatz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 1. BImSchV), im
Rahmen der wiederkehrenden Überwachung (§ 13 Absatz 1 Nummer 10
SchfG, § 15 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 1. BImSchV)
sowie im Rahmen der Feuerstättenschau (§ 13 Absatz 1 Nummer 10
SchfG, § 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 1. BImSchV)
5,0
5.3Überprüfung der Anlagen- oder der Betriebsart und des Einsatzes der
Brennstoffe im Rahmen der wiederkehrenden Überwachung (§ 13 Ab-
satz 1 Nummer 10 SchfG, § 15 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5
Absatz 2 und 3 1. BImSchV)
3,0
5.4Überprüfung der Ableitbedingungen für Abgase bei neu errichteten oder
wesentlich geänderten Feuerungsanlagen außerhalb der Bauabnahme
(§ 13 Absatz 1 Nummer 10 SchfG, § 14 Absatz 1 in Verbindung mit
§ 19 Absatz 1 und 2 1. BImSchV)
13,0
5.5Überprüfung des Zeitpunktes der Einhaltung der Grenzwerte (§ 13 Ab-
satz 1 Nummer 10 SchfG, § 25 Absatz 1 1. BImSchV), des Datums auf
dem Typschild und Information des Betreibers (§ 13 Absatz 1 Nummer 10
SchfG, § 26 Absatz 5 1. BImSchV)
3,0
5.6Überprüfung der Außerbetriebnahme von bestimmten Heizkesseln und
der Dämmung von Leitungen/Armaturen (§ 13 Absatz 1 Nummer 13
SchfG, § 26b Absatz 1 EnEV)
3,0
5.7Überprüfung bestimmter Ausstattungen von Zentralheizungen (§ 13 Ab-
satz 1 Nummer 13 SchfG, § 26b Absatz 2 Nummer 1 EnEV)
3,0
5.8Überprüfung bestimmter Vorrichtungen an Umwälzpumpen in Zentral-
heizungen (§ 13 Absatz 1 Nummer 13 SchfG, § 26b Absatz 2 Nummer 2
EnEV)
1,0
5.9Überprüfung der Begrenzung der Wärmeabgabe bei Leitungen/Armatu-
ren (§ 13 Absatz 1 Nummer 13 SchfG, § 26b Absatz 2 Nummer 3 EnEV)
2,0".


 
e)
Die bisherigen Nummern 5.1 bis 5.8.2 werden die Nummern 5.10 bis 5.17.2.

f)
In den neuen Nummern 5.17.1 und 5.17.2 wird jeweils das Wort „Feuerstätten" durch das Wort „Feuerungsanlagen" ersetzt.

g)
In der neuen Nummer 5.17.2 wird das Wort „Feuerstätte" durch das Wort „Feuerungsanlage" ersetzt.

5.
In Anlage 4 Nummer 1 werden die Wörter „oder Luft-Abgas-System," durch die Wörter „, Luft-Abgas-System oder Abluftschacht nach Nummer 15b)," ersetzt.


Artikel 2 Änderung der Handwerksordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. Juni 2011 HwO Anlage A, Anlage B

Die Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Anlage A Nummer 41 wird wie folgt gefasst:

„41 Mechaniker für Reifen- und Vulkanisationstechnik".

2.
Anlage B wird wie folgt geändert:

a)
In Abschnitt 1 werden die Nummern 13, 18, 19, 20, 22 und 40 wie folgt gefasst:

„13 Rollladen- und Sonnenschutztechniker

18 Korb- und Flechtwerkgestalter

19 Maßschneider

20 Textilgestalter (Sticker, Weber, Klöppler, Posamentierer, Stricker)

22 (weggefallen)

40 Drucker".

b)
In Abschnitt 2 werden die Nummern 29, 32 und 34 wie folgt gefasst:

„29 (weggefallen)

32 (weggefallen)

34 (weggefallen)".


Artikel 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 17. Juni 2011.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie

Philipp Rösler