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Artikel 3 - Sechstes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (6. VStÄndG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Tabaksteuergesetzes


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2011 TabStG § 2, § 30, mWv. 1. Januar 2011 § 2

Das Tabaksteuergesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2221) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2011

 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe a werden die Wörter „des Buchstaben b" durch die Wörter „der Buchstaben b und c" ersetzt.

bbb)
Folgender Buchstabe b wird eingefügt:

„b)
bis 30. April 2011 1,4 Cent je Stück und 1,47 Prozent des Kleinverkaufspreises;".

ccc)
Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c.

bb)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe a werden die Wörter „Buchstaben b bis f" durch die Wörter „Buchstaben b bis g" ersetzt.

bbb)
Folgender Buchstabe b wird eingefügt:

„b)
bis 30. April 2011 34,06 Euro je Kilogramm und 18,57 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens 53,28 Euro je Kilogramm;".

ccc)
Die bisherigen Buchstaben b bis f werden die Buchstaben c bis g.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Zigarette" ein Komma und die Wörter „mindestens jedoch der Betrag, der sich aus Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe g ergibt." eingefügt.

c)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „mindestens 95,04 Euro je Kilogramm" durch die Wörter „mindestens jedoch der Betrag, der sich aus Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe g ergibt." ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2011

 
d)
Absatz 4 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

„Berechnungen zum Mindeststeuersatz für Zigaretten, Zigarren und Zigarillos sowie für Feinschnitt erfolgen jeweils auf drei Stellen nach dem Komma. Die Mindeststeuer für Zigaretten, Zigarren und Zigarillos sowie für Feinschnitt wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet."

Ende abweichendes Inkrafttreten


2.
§ 30 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Das Nummer 1 Buchstabe f abschließende Semikolon wird durch ein Komma ersetzt.

b)
Folgender Buchstabe g wird angefügt:

„g)
im Steuerlager zur Herstellung von Erzeugnissen verwendet werden, die nicht der Tabaksteuer unterliegen;".



 

Zitierungen von Artikel 3 Sechstes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 6. VStÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 6. VStÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 7 6. VStÄndG Inkrafttreten
... tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Juli 2011 in Kraft. (2) Artikel 2 und Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a und Buchstabe d treten mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
Artikel 2 BAnzDiG Folgeänderungen
... 4 Satz 1 des Tabaksteuergesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juni 2011 (BGBl. I S. 1090) geändert worden ist, wird vor dem Wort ...