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Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote (1. BImSchV36ÄndV k.a.Abk.)

V. v. 17.06.2011 BGBl. I S. 1105 (Nr. 29); Geltung ab 25.06.2011, abweichend siehe Artikel 2
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Artikel 1


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 25. Juni 2011 36. BImSchV § 2, § 3, § 5, § 8 (neu), Anlage, mWv. 1. Januar 2011 § 7 (neu)

Die Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote vom 29. Januar 2007 (BGBl. I S. 60) wird wie folgt geändert:

1.
Der Inhaltsübersicht werden folgende Angaben angefügt:

„§ 7 Doppelte Gewichtung bestimmter Biokraftstoffe

§ 8 Zugänglichkeit der DIN-Normen".

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.

b)
Absatz 2 wird durch folgende Absätze ersetzt:

„(2) Der Verpflichtete hat im Rahmen seiner Aufzeichnungen nach Absatz 1 anzugeben, zu welchem Anteil es sich bei den von ihm in Verkehr gebrachten Biokraftstoffen um Biokraftstoffe im Sinne des § 7 handelt. Auf Verlangen der zuständigen Stelle hat der Verpflichtete geeignete Nachweise nach Satz 1 vorzulegen. Soweit diese Nachweise die Einhaltung des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 30. September 2009 (BGBl. I S. 3182), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Juni 2010 (BGBl. I S. 814) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, betreffen, hat der Verpflichtete Kopien dieser Nachweise der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung in schriftlicher oder elektronischer Form zu übermitteln.

(3) Soweit Kraftstoffe zu einem in § 37a Absatz 1 Satz 3 bis 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genannten Zweck abgegeben wurden, sind auch hierüber Aufzeichnungen nach Absatz 1 Satz 1 zu führen. Die Abgabe zu dem in Satz 1 genannten Zweck ist in geeigneter Form nachzuweisen."

3.
§ 3 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

4.
In § 5 Satz 1 werden die Wörter „Bundes-Immissionsschutzgesetzes die in der DIN EN 14214 (Stand: November 2003)" durch die Wörter „Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 5 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849) die in der DIN EN 14214, Ausgabe April 2010," ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2011

5.
Folgender § 7 wird angefügt:

„§ 7 Doppelte Gewichtung bestimmter Biokraftstoffe

(1) Biokraftstoffe werden doppelt gewichtet auf die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes angerechnet, wenn sie hergestellt worden sind aus

1.
Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden,

2.
Reststoffen,

3.
zellulosehaltigem Non-Food-Material oder

4.
lignozellulosehaltigem Material.

Bei Biokraftstoffen, die anteilig aus den in Satz 1 genannten Materialien hergestellt wurden, wird nur der Anteil des Biokraftstoffs doppelt gewichtet, der aus den in Satz 1 genannten Materialien hergestellt wurde. Im Fall von Satz 1 Nummer 3 gilt die doppelte Gewichtung nur in Bezug auf den Anteil von Zellulose und Hemizellulose. Im Fall von Satz 1 Nummer 4 gilt die doppelte Gewichtung nur in Bezug auf den Anteil von Zellulose, Hemizellulose und Lignin. Die nach der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung zu erfüllenden Anforderungen an Biokraftstoffe bleiben unberührt.

(2) Eine doppelte Gewichtung nach Absatz 1 ist nur möglich, wenn der Biokraftstoff aus den in Absatz 1 Satz 1 genannten Materialien ganz oder anteilig physisch hergestellt wurde. Dies schließt die Verwendung von Massenbilanzsystemen im Sinne von Teil 3 Abschnitt 2 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung zum Nachweis der Herkunft des so hergestellten Biokraftstoffs vom Hersteller des Biokraftstoffs nicht aus.

(3) Soweit Abfälle im Widerspruch zur Pflicht zur Abfallvermeidung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetzes zum Zweck der doppelten Gewichtung erzeugt worden sind, ist Absatz 1 Satz 1 nicht anzuwenden. Auf Biomasse oder Biokraftstoffe, die nur deshalb Abfälle oder Reststoffe sind, weil das Verfalldatum überschritten ist oder weil sie nicht den Anforderungen des § 37b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen entsprechen, ist Absatz 1 Satz 1 nicht anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Gemische, die entsprechende Abfälle oder Reststoffe enthalten. Satz 1 bis 3 sowie Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gelten für Biokraftstoffe, die aus Abfällen hergestellt wurden, die im Ausland angefallen sind, entsprechend.

(4) Reststoffe im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sind

1.
Rohglycerin,

2.
Tallölpech,

3.
Gülle und Stallmist, sowie

4.
Stroh.

(5) Non-Food-Materialien sind Stoffe, die keine Lebensmittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind. Soweit diese Stoffe lediglich zum Zweck der doppelten Gewichtung dahingehend verändert worden sind, dass sie keine Lebensmittel mehr sind, ist Absatz 1 Satz 1 nicht anzuwenden."

Ende abweichendes Inkrafttreten


6.
Folgender § 8 wird angefügt:

„§ 8 Zugänglichkeit der DIN-Normen

DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert hinterlegt."

7.
Die Anlage (zu § 4) wird wie folgt gefasst:

„Anlage (zu § 4) Nachweis der Einhaltung der Normen

Auf Verlangen der zuständigen Stelle hat der Verpflichtete Proben auf folgende Parameter der jeweils für das Energieerzeugnis gemäß § 37b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit den Vorschriften der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen geltenden Norm zu untersuchen:

EnergieerzeugnisNormparameter
FettsäuremethylesterDichte bei 15 Grad C
Schwefelgehalt
Wassergehalt
Monoglycerid-Gehalt
Diglycerid-Gehalt
Triglycerid-Gehalt
Gehalt an freiem Glycerin
Gehalt an Alkali
Gehalt an Erdalkali
Phosphorgehalt
CFPP
Jodzahl
PflanzenölDichte bei 15 Grad C
Schwefelgehalt
Wassergehalt
Säurezahl
Phosphorgehalt
Summengehalt Magnesium/Calcium
Jodzahl
Ethanolkraftstoff (E 85) Ethanolgehalt
Wassergehalt
Methanol
Ethergehalt (5 oder mehr C-Atome)
Höhere Alkohole C3-C5
BioethanolEthanolgehalt
Wassergehalt".




 

Zitierungen von Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 1. BImSchV36ÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. BImSchV36ÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 1. BImSchV36ÄndV
... vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 5 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts
G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212, 1474
Artikel 5 KrWAbfRNOG Folgeänderungen (vom 01.06.2012)
... der Regelungen der Biokraftstoffquote vom 29. Januar 2007 (BGBl. I S. 60), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Juni 2011 (BGBl. I S. 1105) geändert worden ist, wird wie folgt ...