Die
Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote vom
29. Januar 2007 (BGBl. I S. 60) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Der Inhaltsübersicht werden folgende Angaben angefügt:
„§ 7 Doppelte Gewichtung bestimmter Biokraftstoffe
§ 8 Zugänglichkeit der DIN-Normen".
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.
- b)
- Absatz 2 wird durch folgende Absätze ersetzt:
„(2) Der Verpflichtete hat im Rahmen seiner Aufzeichnungen nach Absatz 1 anzugeben, zu welchem Anteil es sich bei den von ihm in Verkehr gebrachten Biokraftstoffen um Biokraftstoffe im Sinne des §
7 handelt. Auf Verlangen der zuständigen Stelle hat der Verpflichtete geeignete Nachweise nach Satz 1 vorzulegen. Soweit diese Nachweise die Einhaltung des §
3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 der
Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom
30. September 2009 (BGBl. I S. 3182), die durch Artikel
1 der Verordnung vom
22. Juni 2010 (BGBl. I S. 814) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, betreffen, hat der Verpflichtete Kopien dieser Nachweise der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung in schriftlicher oder elektronischer Form zu übermitteln.
(3) Soweit Kraftstoffe zu einem in §
37a Absatz 1 Satz 3 bis 10 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes genannten Zweck abgegeben wurden, sind auch hierüber Aufzeichnungen nach Absatz 1 Satz 1 zu führen. Die Abgabe zu dem in Satz 1 genannten Zweck ist in geeigneter Form nachzuweisen."
- 3.
- § 3 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
- 4.
- In § 5 Satz 1 werden die Wörter „Bundes-Immissionsschutzgesetzes die in der DIN EN 14214 (Stand: November 2003)" durch die Wörter „Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 5 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849) die in der DIN EN 14214, Ausgabe April 2010," ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2011
- 5.
- Folgender § 7 wird angefügt:
„§ 7 Doppelte Gewichtung bestimmter Biokraftstoffe
(1) Biokraftstoffe werden doppelt gewichtet auf die Erfüllung der Verpflichtungen nach §
37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 3 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes angerechnet, wenn sie hergestellt worden sind aus
- 1.
- Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden,
- 2.
- Reststoffen,
- 3.
- zellulosehaltigem Non-Food-Material oder
- 4.
- lignozellulosehaltigem Material.
Bei Biokraftstoffen, die anteilig aus den in Satz 1 genannten Materialien hergestellt wurden, wird nur der Anteil des Biokraftstoffs doppelt gewichtet, der aus den in Satz 1 genannten Materialien hergestellt wurde. Im Fall von Satz 1 Nummer 3 gilt die doppelte Gewichtung nur in Bezug auf den Anteil von Zellulose und Hemizellulose. Im Fall von Satz 1 Nummer 4 gilt die doppelte Gewichtung nur in Bezug auf den Anteil von Zellulose, Hemizellulose und Lignin. Die nach der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung zu erfüllenden Anforderungen an Biokraftstoffe bleiben unberührt.
(2) Eine doppelte Gewichtung nach Absatz 1 ist nur möglich, wenn der Biokraftstoff aus den in Absatz 1 Satz 1 genannten Materialien ganz oder anteilig physisch hergestellt wurde. Dies schließt die Verwendung von Massenbilanzsystemen im Sinne von Teil 3 Abschnitt 2 der
Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung zum Nachweis der Herkunft des so hergestellten Biokraftstoffs vom Hersteller des Biokraftstoffs nicht aus.
(4) Reststoffe im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sind
- 1.
- Rohglycerin,
- 2.
- Tallölpech,
- 3.
- Gülle und Stallmist, sowie
- 4.
- Stroh.
(5) Non-Food-Materialien sind Stoffe, die keine Lebensmittel im Sinne der
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die
Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind. Soweit diese Stoffe lediglich zum Zweck der doppelten Gewichtung dahingehend verändert worden sind, dass sie keine Lebensmittel mehr sind, ist Absatz 1 Satz 1 nicht anzuwenden."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 6.
- Folgender § 8 wird angefügt:
„§ 8 Zugänglichkeit der DIN-Normen
DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert hinterlegt."
- 7.
- Die Anlage (zu § 4) wird wie folgt gefasst:
„Anlage (zu § 4) Nachweis der Einhaltung der Normen
Auf Verlangen der zuständigen Stelle hat der Verpflichtete Proben auf folgende Parameter der jeweils für das Energieerzeugnis gemäß § 37b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit den Vorschriften der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen geltenden Norm zu untersuchen:
Energieerzeugnis | Normparameter |
Fettsäuremethylester | Dichte bei 15 Grad C Schwefelgehalt Wassergehalt Monoglycerid-Gehalt Diglycerid-Gehalt Triglycerid-Gehalt Gehalt an freiem Glycerin Gehalt an Alkali Gehalt an Erdalkali Phosphorgehalt CFPP Jodzahl |
Pflanzenöl | Dichte bei 15 Grad C Schwefelgehalt Wassergehalt Säurezahl Phosphorgehalt Summengehalt Magnesium/Calcium Jodzahl |
Ethanolkraftstoff (E 85) | Ethanolgehalt Wassergehalt Methanol Ethergehalt (5 oder mehr C-Atome) Höhere Alkohole C3-C5 |
Bioethanol | Ethanolgehalt Wassergehalt". |
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
(2) Artikel
1 Nummer 5 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 24. Juni 2011.