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Erste Verordnung zur Neufestsetzung der Beträge nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (1. SchKGBetrV k.a.Abk.)

V. v. 20.06.2011 BGBl. I S. 1108 (Nr. 29); aufgehoben durch § 2 V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1301
Geltung ab 01.07.2011; FNA: 404-25-1-1 Nebengesetze zum Familienrecht
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Eingangsformel



Auf Grund des § 25 Absatz 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, der durch Artikel 36 Nummer 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Finanzen:


§ 1



Für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet wird die Höhe der Beträge nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes zum 1. Juli 2011 wie folgt neu festgesetzt:

Die Einkommensgrenze nach § 25 Absatz 1 beträgt 1.011 Euro.

Der Zuschlag für Kinder nach § 25 Absatz 1 beträgt 239 Euro.

Bei den Kosten der Unterkunft nach § 25 Absatz 1 wird ein 271 Euro übersteigender Mehrbetrag bis zur Höhe von 297 Euro berücksichtigt.


§ 2


§ 2 ändert mWv. 1. Juli 2011 15. SchwHGBeihV



Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

In Vertretung J. Hecken

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