Artikel 3 - Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften (BVGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Opferentschädigungsgesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2011 OEG § 1, § 3a, § 4, § 10, § 10a

Das Opferentschädigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 1985 (BGBl. I S. 1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1580) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 5 Satz 3 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „seine" durch das Wort „sein" ersetzt.

c)
In Absatz 12 wird Satz 1 aufgehoben.

d)
In Absatz 13 werden nach den Wörtern „der Krankenkassen je" die Wörter „Mitglied und" und nach dem Wort „Rentner" die Wörter „einschließlich Familienangehörige" eingefügt.

2.
§ 3a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „am Tatort" durch die Wörter „außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „mit einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) unter 25" durch die Wörter „ab einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 10 bis zu einem GdS von 20" ersetzt.

bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Bei Verlust mehrerer Gliedmaßen, bei Verlust von Gliedmaßen in Kombination mit einer Schädigung von Sinnesorganen oder in Kombination mit einer Hirnschädigung oder bei schweren Verbrennungen beträgt die Einmalzahlung 25.632 Euro. Ist die Gliedmaße noch vorhanden aber nicht funktionsfähig, ist dies nur dann wie ein Verlust der Gliedmaße zu bewerten, wenn sich ausschließlich aus der Funktionsunfähigkeit mindestens ein GdS ergibt, der auch bei Verlust der gleichen Gliedmaße bestehen würde."

c)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Wird eine Person, bei der die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen, bei einer Gewalttat im Ausland getötet" durch die Wörter „Ist eine Person, bei der die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen, an den Folgen der Schädigung gestorben" ersetzt.

3.
§ 4 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 3 wird die Angabe „und 2" gestrichen.

b)
In Satz 4 wird die Angabe „Satz 1" durch die Angabe „Satz 3" ersetzt.

4.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden nach der Angabe „§§ 1 bis 7" die Wörter „mit Ausnahme des § 3a" eingefügt.

b)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt dieses Gesetz für Ansprüche aus Taten, die nach dem 2. Oktober 1990 begangen worden sind. Darüber hinaus gelten die §§ 1 bis 7 mit Ausnahme des § 3a für Ansprüche aus Taten, die in dem in Satz 4 genannten Gebiet in der Zeit vom 7. Oktober 1949 bis zum 2. Oktober 1990 begangen worden sind, nach Maßgabe der §§ 10a und 10c. In den Fällen des § 3a gilt dieses Gesetz erst für Ansprüche aus Taten, die nach dem 30. Juni 2009 begangen worden sind."

5.
Nach § 10a Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Versorgung nach Maßgabe des Satzes 1 erhalten auch Personen, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zum Zeitpunkt der Schädigung hatten, wenn die Schädigung in der Zeit vom 7. Oktober 1949 bis zum 2. Oktober 1990 in dem vorgenannten Gebiet eingetreten ist."

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Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 BVGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BVGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2541, 2019 I S. 162
Artikel 28 ReRaG Änderung des Opferentschädigungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 1985 (BGBl. I S. 1), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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