Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften (BVGuaÄndG k.a.Abk.)

G. v. 20.06.2011 BGBl. I S. 1114 (Nr. 30); Geltung ab 01.07.2011, abweichend siehe Artikel 7
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Artikel 2 Änderung der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge
Artikel 3 Änderung des Opferentschädigungsgesetzes
Artikel 3a Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3b Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Aufhebung der Auslandsversorgungsverordnung
Artikel 5 Änderung des Infektionsschutzgesetzes
Artikel 6 Änderung weiterer Vorschriften
Artikel 7 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes


Artikel 1 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2011 BVG § 7, § 8, § 9, § 13, § 16b, § 18c, § 25d, § 25e, § 25f, § 26, § 26c, § 27a, § 27d, § 27e, § 30, § 33, § 33b, § 40a, § 45, § 64, § 64a, § 64b, § 64c, § 64d, § 64e, § 64f, § 65, § 81a, § 84a, § 85, § 87 (neu), §§ 87 und 88, mWv. 1. Juli 2010 § 20

Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 7 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Dieses Gesetz wird angewendet auf

1.
Deutsche und deutsche Volkszugehörige und deren Hinterbliebene,

2.
andere Kriegsopfer, wenn die Schädigung mit einem Dienst im Rahmen der deutschen Wehrmacht oder mit einem militärähnlichen Dienst für eine deutsche Organisation in ursächlichem Zusammenhang steht, und deren Hinterbliebene,

3.
andere Kriegsopfer, bei denen die Schädigung in Deutschland oder in einem zur Zeit der Schädigung von der deutschen Wehrmacht besetzten Gebiet durch unmittelbare Kriegseinwirkung eingetreten ist, und deren Hinterbliebene, soweit sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben."

2.
§ 8 wird wie folgt gefasst:

„§ 8

An Berechtigte mit Wohnsitz im Ausland werden Leistungen nach Maßgabe der §§ 64 bis 64f erbracht."

3.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Auf Antrag werden folgende Leistungen nach diesem Gesetz durch ein Persönliches Budget nach § 17 Absatz 2 bis 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Budgetverordnung erbracht:

1.
Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung,

2.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 26 und 26a,

3.
Leistungen zur Teilhabe nach § 27d Absatz 1 Nummer 3,

4.
Leistungen der Hilfe zur Pflege nach § 26c einschließlich der Hilfe zur Weiterführung des Haushalts nach § 26d und

5.
die Pflegezulage nach § 35."

4.
Dem § 13 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Zur Versorgung mit Körperersatzstücken kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Leistungserbringern oder deren Verbänden Vereinbarungen abschließen, in denen die zu zahlenden Vergütungen und besondere Voraussetzungen der Versorgung geregelt werden."

5.
§ 16b Absatz 2 Satz 6 wird wie folgt gefasst:

„Ferner sind Sonderabschreibungen nach den §§ 7f und 7g des Einkommensteuergesetzes sowie nach den §§ 81 und 82f der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung hinzuzurechnen."

6.
§ 18c Absatz 4 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Soweit zur Versorgung mit einem Körperersatzstück eine Vereinbarung im Sinne des § 13 Absatz 5 geschlossen worden ist, darf abweichend von Satz 2 die in dieser Vereinbarung vorgesehene Vergütung nicht überschritten werden. Ausnahmen von diesen Vorschriften können zugelassen werden."

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2010

7.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort „je" die Wörter „Mitglied und" sowie nach dem Wort „Rentner" die Wörter „einschließlich Familienangehörige" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Für die Berechnung der Teilbeträge wird der Pauschalbetrag des Vorjahres um 10 vom Hundert vermindert."

bb)
Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Solange die in Absatz 1 genannten Vergleichsdaten nicht vorliegen, werden Abschlagszahlungen in Höhe des Pauschalbetrags des Vorjahres vermindert um 10 vom Hundert erbracht."

Ende abweichendes Inkrafttreten


8.
§ 25d wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben.

b)
Absatz 6 wird aufgehoben.

9.
§ 25e wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 3 wird das Wort „Grundbetrages" durch die Wörter „Grundbetrags nach Nummer 1" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „den Beschädigten" durch das Wort „Beschädigte", die Wörter „dem Beschädigten" durch die Wörter „den Beschädigten" und die Wörter „Gewährung der" durch die Wörter „Leistung von" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden jeweils vor dem Wort „der" die Wörter „die oder" eingefügt.

c)
In Absatz 5 Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort „Hilfe" durch das Wort „Leistung" ersetzt.

10.
§ 25f wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen. Dies gilt auch für Ansparungen aus Leistungen nach diesem Gesetz. Leistungen der Kriegsopferfürsorge dürfen nicht von dem Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für die Leistungsberechtigten, die das Vermögen einzusetzen haben, und für ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist der Fall, wenn der Einsatz des Vermögens eine angemessene Lebensführung, die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung oder die Sicherstellung einer angemessenen Bestattung und Grabpflege wesentlich erschweren würde. Vermögenswerte aus Nachzahlungen von Renten nach diesem Gesetz bleiben für einen Zeitraum von einem Jahr unberücksichtigt. Im Übrigen gelten § 90 Absatz 2 Nummer 1 bis 7 und 9, § 91 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie § 25c Absatz 3 entsprechend.

(2) Als kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte sind folgende Vomhundertsätze des Bemessungsbetrags nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a zu berücksichtigen:

1.
10 vom Hundert bei Erbringung ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt an Leistungsberechtigte einschließlich Sonderfürsorgeberechtigte, die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

2.
20 vom Hundert bei Erbringung ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt an Leistungsberechtigte, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, einschließlich Sonderfürsorgeberechtigte sowie an voll Erwerbsgeminderte oder Erwerbsunfähige im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und den diesem Personenkreis vergleichbaren Invalidenrentnern,

3.
20 vom Hundert bei Erbringung aller übrigen Leistungen, außer für Sonderfürsorgeberechtigte, wenn nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des gesetzlichen Schonbetrags in Höhe von 40 vom Hundert des Bemessungsbetrags vorliegen,

4.
40 vom Hundert bei Erbringung von Pflegegeldleistungen an Schwerstpflegebedürftige nach § 26c Absatz 8 Satz 3, von Blindenhilfe nach § 27d Absatz 1 Nummer 4 sowie von allen übrigen Leistungen an Sonderfürsorgeberechtigte mit Ausnahme der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt,

zuzüglich eines Betrags in Höhe von 4 vom Hundert des Bemessungsbetrags für den überwiegend unterhaltenen Ehegatten oder Lebenspartner und in Höhe von 2 vom Hundert für jede weitere vom Leistungsberechtigten allein oder zusammen mit dem Ehegatten oder Lebenspartner überwiegend allein unterhaltene Person."

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „den Beschädigten" durch das Wort „Beschädigte" und das Wort „dem" durch das Wort „von" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „der Beschädigte lebt" durch die Wörter „Beschädigte leben" ersetzt.

cc)
In Satz 4 werden die Wörter „lebt der Beschädigte" durch die Wörter „leben Beschädigte" ersetzt.

c)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Sind Beschädigte und ihre Ehegatten oder Lebenspartner oder sind beide Elternteile von minderjährigen unverheirateten Beschädigten blind oder behindert im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des § e="§ 90 BVG">90 Absatz 2 Nummer 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, gelten die Absätze 2 und 4 mit der Maßgabe, dass für Ehegatten oder Lebenspartner von Beschädigten und für den Elternteil von minderjährigen unverheirateten Beschädigten ein Betrag in Höhe von 12 vom Hundert des Bemessungsbetrags anzusetzen ist."

11.
§ 26 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird das Wort „des" durch das Wort „von" ersetzt.

b)
In Absatz 3 wird das Wort „gewährt" durch das Wort „erbracht" ersetzt.

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 erster Teilsatz werden nach dem Wort „Übergangsgeld" die Wörter „unter Beachtung des § 50 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt.

bb)
In Nummer 4 wird das Wort „Hilfen" durch das Wort „Leistungen" ersetzt.

d)
In Absatz 5 Satz 1 erster Teilsatz wird das Wort „Hilfen" durch das Wort „Leistungen" ersetzt.

e)
In Absatz 6 werden das Wort „Hilfen" durch das Wort „Leistungen" und das Wort „gewähren" durch das Wort „erbringen" ersetzt.

12.
§ 26c wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:

„Die Bestimmungen des § 63 Satz 4 bis 6 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend."

b)
Nach Absatz 10 Satz 6 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„§ 11 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, § 34 Absatz 2 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und § 66 Absatz 4 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. In diesen Fällen ist ein vorrangig nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch geleistetes Pflegegeld auf die Leistungen nach § 26c Absatz 9 Satz 1 und 2 anzurechnen."

13.
In § 27a Satz 2 wird das Wort „Kapitel" durch das Wort „Kapitels" ersetzt.

14.
§ 27d Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „das Fünfte," durch die Angabe „die §§ 47, 49 bis 52, das" ersetzt.

b)
In Satz 4 werden das Wort „den" durch das Wort „dem" und das Wort „Beträgen" durch das Wort „Umfang" ersetzt.

15.
§ 27e wird wie folgt gefasst:

„§ 27e

Für Empfänger einer Pflegezulage nach § 35 und für Beschädigte, deren Grad der Schädigungsfolgen allein wegen Tuberkulose oder Gesichtsentstellung wenigstens 50 beträgt, sowie für Hirnbeschädigte haben die Hauptfürsorgestellen die Leistungen der Kriegsopferfürsorge unter Beachtung einer wirksamen Sonderfürsorge zu erbringen."

16.
§ 30 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 4 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter „, soweit damit keine Schlechterstellung der Kinder und Jugendlichen verbunden ist" eingefügt.

b)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Vergleichseinkommen errechnet sich nach den Sätzen 2 bis 5."

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Zur Ermittlung des Durchschnittseinkommens sind die Grundgehälter der Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A aus den vorletzten drei der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahren heranzuziehen."

cc)
Die Sätze 3, 4 und 7 werden aufgehoben.

dd)
In dem neuen Satz 7 werden die Angabe „1 bis 8" durch die Angabe „1 bis 5", die Angabe „§ 56 Abs. 1" durch die Angabe „§ 56 Absatz 1" und die Angabe „Satz 9" durch die Angabe „Satz 6" ersetzt.

c)
In Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „(§ 245 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)" durch die Wörter „(§ 241 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)" ersetzt.

d)
In Absatz 11 Satz 1 werden die Wörter „das Durchschnittseinkommen der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, der der oder die Beschädigte ohne den Nachschaden angehören würde" durch die Wörter „das Grundgehalt der Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A, der der oder die Beschädigte ohne den Nachschaden zugeordnet würde" ersetzt.

e)
Absatz 16 wird aufgehoben.

f)
Absatz 17 wird Absatz 16.

17.
Dem § 33 Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Zu den Einkünften aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit nach Absatz 1 zählt auch Elterngeld im Sinne des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in Höhe des jeweils gezahlten Betrags, der den jeweils maßgeblichen Betrag nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes übersteigt. Das für einen Lebensmonat zustehende und gezahlte Elterngeld ist in dem Kalendermonat vollständig anzurechnen, in dem der Beginn des Lebensmonats liegt."

18.
§ 33b Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe b werden die Wörter „höchstens vier Kalendermonaten" durch die Wörter „in der Regel höchstens sieben Kalendermonaten" ersetzt.

b)
Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

„d)
ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder einen Freiwilligendienst im Sinne des Beschlusses Nr. 1031/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2000 zur Einführung des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms „Jugend" (ABl. L 117 vom 18.5.2000, S. 1) oder einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 14b des Zivildienstgesetzes oder einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts" im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) oder einen Freiwilligendienst aller Generationen nach § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch leistet oder".

19.
§ 40a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden die Wörter „der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, der der Verstorbene angehört hat oder ohne die Schädigung nach seinen Lebensverhältnissen, Kenntnissen oder Fähigkeiten wahrscheinlich angehört hätte" durch die Wörter „aus dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A, der der Verstorbene ohne die Schädigung nach seinen Lebensverhältnissen, Kenntnissen und Fähigkeiten wahrscheinlich zugeordnet worden wäre" ersetzt.

b)
In Absatz 5 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Die Anwendbarkeit von Absatz 3 bleibt hiervon unberührt."

20.
§ 45 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe b werden die Wörter „höchstens vier Kalendermonaten" durch die Wörter „in der Regel höchstens sieben Kalendermonaten" ersetzt.

b)
Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

„c)
ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder einen Freiwilligendienst im Sinne des Beschlusses Nr. 1031/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2000 zur Einführung des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms „Jugend" (ABl. L 117 vom 18.5.2000, S. 1) oder einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 14b des Zivildienstgesetzes oder einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts" im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) oder einen Freiwilligendienst aller Generationen nach § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch leistet, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres,".

21.
§ 64 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

bb)
In Satz 1 werden die Wörter „Deutsche und deutsche Volkszugehörige, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Staaten haben, mit denen die Bundesrepublik Deutschland diplomatische Beziehungen unterhält," durch die Wörter „Berechtigte mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

22.
§ 64a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird vor dem Wort „notwendigen" das Wort „medizinisch" eingefügt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die Heilbehandlung wegen Schädigungsfolgen kann auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach vorheriger Genehmigung durch die zuständige Verwaltungsbehörde durchgeführt werden, wenn medizinische oder Kostengründe dies erfordern."

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Versorgungskrankengeld und Beihilfe nach § 17 sind ausgeschlossen. Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung nach § 10 Absatz 2, 4, 5 und 6 Satz 1 und § 11 Absatz 4 werden in Höhe der im Wohnsitzstaat üblichen Leistungen erstattet; Absatz 6 bleibt unberührt. Sollte eine Ermittlung der Heilbehandlungskosten im Wohnsitzstaat nicht möglich sein, kann eine Zuwendung bis zur einfachen Höhe der üblichen Leistungen erbracht werden, die der Versorgungsberechtigte im Inland erhalten würde."

c)
Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben.

d)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Die zuständige Verwaltungsbehörde kann anstelle von Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 auch Beiträge für eine Versicherung der Berechtigten im Wohnsitzstaat übernehmen, wenn eine besondere Härte vorliegt, oder Leistungen in Zusammenarbeit mit einer ausländischen Krankenversicherung, mit der sie einen Vertrag geschlossen hat, erbringen."

23.
§ 64b wird wie folgt gefasst:

„§ 64b

(1) Berechtigte nach § 64 erhalten bei Bedürftigkeit

1.
Krankenhilfe nach § 26b,

2.
Hilfe zur Pflege nach § 26c Absatz 8,

3.
ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a.

Dasselbe gilt für die mit Berechtigten nach Satz 1 in einem Haushalt lebenden Angehörigen, wenn Beschädigte den Lebensunterhalt des Familienmitglieds überwiegend bestreiten, sowie für Witwen, Witwer, hinterbliebene Lebenspartner, hinterbliebene Lebenspartnerinnen und Waisen.

(2) Leistungen werden nur insoweit erbracht, als Beschädigte oder Hinterbliebene keine anderweitigen Leistungen für denselben Leistungszweck erhalten.

(3) Art, Form und Maß der Leistungen und der Einsatz von Einkommen und Vermögen richten sich nach den besonderen Verhältnissen des Aufenthaltsstaates unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse vor Ort. Die Träger der Kriegsopferfürsorge entscheiden nach pflichtgemäßem Ermessen über die Leistungserbringung.

(4) Bei der Entscheidung über eine Leistung der Krankenhilfe nach § 26b und bei der Feststellung der Pflegestufe, die für Leistungen nach § 26c Absatz 8 erforderlich ist, kann das Zeugnis eines amtlich bestellten Arztes oder des Vertrauensarztes der zuständigen deutschen Auslandsvertretung hinzugezogen werden. Stehen solche Ärzte nicht zur Verfügung, kann das Zeugnis anderer Ärzte vor Ort hinzugezogen werden.

(5) Sofern sich in einzelnen Fällen aus der Anwendung der Vorschrift des Absatzes 1 Satz 1 eine besondere Härte ergibt, können mit Zustimmung des zuständigen Bundesministeriums weitere in den §§ 26 bis 27d genannte Leistungen erbracht werden."

24.
§ 64c wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „§ 30 Abs. 3 bis 16" durch die Wörter „§ 30 Absatz 3 bis 15" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, der der Beschädigte im Inland angehören würde" durch die Wörter „des Grundgehalts der Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A, der der Beschädigte im Inland zugeordnet werden würde" ersetzt.

cc)
In Satz 3 werden die Wörter „der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, der der Beschädigte vor der Übersiedlung angehört hat" durch die Wörter „des Grundgehalts der Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A, der der Beschädigte vor der Übersiedlung zugeordnet worden wäre" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird aufgehoben.

c)
Die Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4 und 5.

d)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Bestattungsgeld wird beim Tod von Beschädigten bis zur Höhe des Betrags in § 36 Absatz 1 Satz 2 zweite Alternative, beim Tod von Hinterbliebenen bis zur Höhe des Betrags in § 53 Satz 2 zweite Alternative geleistet."

25.
Dem § 64d Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Bei Einkünften aus Staaten mit schwankendem Geldwert und damit verbundenen erheblichen Kursänderungen ist entsprechend der Regelung in § 60a Absatz 1 Satz 2 zu verfahren. In diesen Fällen ist, sofern die Kursänderungen im Laufe des Kalenderjahres in einem gleichbleibenden Rahmen liegen, nach dem Ende des abgelaufenen Kalenderjahres bei der Feststellung der einkommensabhängigen Leistungen der durchschnittliche Kurs dieses Jahres zugrunde zu legen. In Fällen, in denen die Kurse während des Kalenderjahres größeren Schwankungen unterliegen, kann der durchschnittliche Kurs jeweils für einen größeren Zeitabschnitt ermittelt werden."

26.
§ 64e wird aufgehoben.

27.
§ 64f wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) § 60 gilt mit der Maßgabe, dass in den Fällen des Absatzes 4 eine Minderung oder Entziehung der Leistung erst mit Ablauf des dritten Monats nach Ablauf des Monats eintritt, in dem der Bescheid oder die Mitteilung bekannt gegeben worden ist."

b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Die Träger der Kriegsopferversorgung und der Kriegsopferfürsorge arbeiten unmittelbar mit den deutschen Dienststellen im Ausland zusammen."

28.
§ 65 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet führen auch andere Ansprüche, die auf gleicher Ursache beruhen, zu einem Ruhen des Anspruchs auf Versorgungsbezüge. Dies gilt bei der Kriegsbeschädigtenrente, dem Pflegegeld, dem Blindengeld und dem Sonderpflegegeld sowie bei der von einer Kriegsbeschädigtenrente abgeleiteten Hinterbliebenenrente nach dem Rentenangleichungsgesetz vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 495) für den Betrag, der vom Träger der Rentenversicherung allein auf Grund der Kriegsbeschädigung gezahlt wird."

b)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

29.
In § 81a Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Gewährung" durch das Wort „Erbringung" ersetzt.

30.
§ 84a wird wie folgt gefasst:

„§ 84a

Die Maßgabe nach Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1067) ist ab dem 1. Juli 2011 nicht mehr anzuwenden."

31.
Dem § 85 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt nicht für eine den ursächlichen Zusammenhang verneinende Entscheidung, die nach dem 8. Mai 1945 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet getroffen worden ist."

32.
§ 87 wird wie folgt gefasst:

„§ 87

(1) Wurde der Berufsschadensausgleich vor dem 1. Juli 2011 beantragt, wird zum 30. Juni 2011 der Betrag des jeweiligen Vergleichseinkommens festgestellt und dann jährlich mit dem in § 56 Absatz 1 Satz 1 bestimmten Vomhundertsatz angepasst. Dabei ist § 15 Satz 3 entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Anträge auf Anpassung des Berufsschadensausgleichs nach § 30 Absatz 16 in der bis zum 30. Juni 2011 geltenden Fassung.

(2) Wurde der Schadensausgleich vor dem 1. Juli 2011 beantragt, wird zum 30. Juni 2011 der Betrag des jeweiligen Vergleichseinkommens nach § 30 Absatz 5 festgestellt und dann jährlich mit dem in § 56 Absatz 1 Satz 1 bestimmten Vomhundertsatz angepasst. Dabei ist § 15 Satz 3 entsprechend anzuwenden. War für den Verstorbenen vor dem 1. Juli 2011 ein höheres als das sich nach Satz 1 ergebende Vergleichseinkommen festgesetzt worden, so tritt dieses an die Stelle des nach § 30 Absatz 5 ermittelten Vergleichseinkommens.

(3) Für Leistungen nach § 64a gilt § 10 Absatz 7 mit der Maßgabe, dass Leistungen ausgeschlossen sind, wenn Berechtigte oder diejenigen Personen, für die Krankenbehandlung beantragt wird, nach dem 2. Februar 2011 eine im Wohnsitzstaat übliche gesetzliche oder vergleichbare Versicherung gekündigt haben oder auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit wurden.

(4) Die Maßgabe nach Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nummer 1 Buchstabe a des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1067) ist bei der Berechnung der Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht anzuwenden."

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Artikel 2 Änderung der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2011 KFürsV § 11, § 12, § 16, § 21, § 24, § 26, § 35, § 36, § 42, § 43, § 44, § 45, § 47, § 51, § 53, § 58

Die Verordnung zur Kriegsopferfürsorge vom 16. Januar 1979 (BGBl. I S. 80), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 51 wie folgt gefasst:

„§ 51 Einschränkung der Leistung; Kürzung der Leistung".

2.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Zum Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz 1 ist die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen. Fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute. Bestehen begründete Zweifel an den Kenntnissen und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit, kann die Teilnahme an Maßnahmen zur Eignungsfeststellung oder zur Vorbereitung der Existenzgründung verlangt werden; die Kosten für diese Maßnahmen werden als Beihilfe erstattet."

3.
In § 12 Nummer 4 Satz 2 werden die Wörter „§ 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525)" durch die Wörter „dem jeweils geltenden Fernunterrichtsschutzgesetz" ersetzt.

4.
In § 16 Absatz 2 wird die Angabe „§ 35 Abs. 2" durch die Angabe „§ 27b Absatz 2" ersetzt.

5.
§ 21 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden die Wörter „des für" durch die Wörter „der für" und die Wörter „Regelsatzes nach dem Zwölften Buch" durch die Wörter „Regelbedarfsstufe nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches" ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird die Angabe „§ 35 Abs. 2" durch die Angabe „§ 27b Absatz 2" ersetzt.

c)
In Nummer 3 Satz 1 werden die Wörter „des Eckregelsatzes nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch" durch die Wörter „der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelbedarfsstufe 1)" und das Wort „und" durch die Wörter „zuzüglich der" ersetzt und hinter dem Wort „Haushaltsangehörigen" die Wörter „maßgebenden Regelbedarfsstufe" eingefügt.

6.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„(2) Unterschreitet das Erwerbseinkommen von Leistungsberechtigten 40 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1, ist ein Freibetrag in Höhe des Erwerbseinkommens anzuerkennen. Übersteigt das Erwerbseinkommen von Leistungsberechtigten 40 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1, ist ein Freibetrag in Höhe von 40 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 zuzüglich des Betrags nach Absatz 3 anzuerkennen.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 ist als zusätzlicher Freibetrag ein Betrag anzuerkennen, der folgende Vomhundertsätze des Betrags beträgt, der 40 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 übersteigt:

1.
25 vom Hundert bei Empfängern einer Pflegezulage nach Stufe III bis VI,

2.
20 vom Hundert bei Empfängern einer Pflegezulage nach Stufe I oder II,

3.
15 vom Hundert bei Beschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 80 bis 100,

4.
10 vom Hundert bei Beschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 bis 70, bei Witwen, Witwern, hinterbliebenen Lebenspartnern, hinterbliebenen Lebenspartnerinnen, Vollwaisen und Elternpaaren, auch wenn nur ein Elternteil erwerbstätig ist, und

5.
5 vom Hundert bei Beschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 oder 40, bei Halbwaisen und Elternteilen."

b)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Die Summe der Freibeträge nach den Absätzen 2 und 3 darf 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nicht unterschreiten."

c)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und die Wörter „bis zu" werden gestrichen.

d)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „des Eckregelsatzes nach dem Zwölften Buch" durch die Wörter „der Regelbedarfsstufe 1" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

7.
In § 26 Satz 1 werden die Wörter „des Eckregelsatzes nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch" durch die Wörter „der Regelbedarfsstufe 1" ersetzt.

8.
In § 35 Absatz 4 wird das Wort „soweit" durch das Wort „wenn" ersetzt.

9.
§ 36 Absatz 2 Nummer 3 wird aufgehoben.

10.
§ 42 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:

„(1) Zum allgemeinen Ausgleich der durch die Schädigung geminderten Lebensstellung ist vom einzusetzenden Einkommen ein Freibetrag abzusetzen, der folgenden Anteil des Bemessungsbetrags nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a des Bundesversorgungsgesetzes beträgt:

1.
0,8 vom Hundert bei Beschädigten mit Bezug von Berufsschadensausgleich oder Hinterbliebenen mit Bezug von Schadensausgleich,

2.
0,4 vom Hundert bei Schwerbeschädigten und Hinterbliebenen und

3.
0,2 vom Hundert bei sonstigen Beschädigten.

(2) Bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes und bei den Hilfen in besonderen Lebenslagen nach § 27d des Bundesversorgungsgesetzes, die den Lebensunterhalt umfassen, beträgt der Freibetrag abweichend von Absatz 1 folgenden Anteil des Bemessungsbetrags:

1.
0,4 vom Hundert bei Beschädigten mit Bezug von Berufsschadensausgleich oder Hinterbliebenen mit Bezug von Schadensausgleich,

2.
0,2 vom Hundert bei Schwerbeschädigten und Hinterbliebenen und

3.
0,1 vom Hundert bei sonstigen Beschädigten."

b)
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.

11.
In § 43 Satz 1 werden jeweils die Wörter „bis zu" durch die Wörter „in Höhe von" ersetzt.

12.
§ 44 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Bei Barvermögen und sonstigen Geldwerten ist zum allgemeinen Ausgleich der geminderten Lebensstellung der jeweilige gesetzliche Schonbetrag wie folgt zu erhöhen:

1.
bei Empfängern von Berufsschadens- und Schadensausgleich um 60 vom Hundert,

2.
bei sonstigen Schwerbeschädigten und Hinterbliebenen um 30 vom Hundert und

3.
bei sonstigen Beschädigten um 15 vom Hundert."

b)
In Absatz 3 wird das Wort „gewähren" durch das Wort „berücksichtigen" ersetzt.

13.
§ 45 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 werden die Wörter „bis zu" gestrichen.

b)
In Absatz 5 werden nach dem Wort „Beschädigter" das Wort „beziehen," gestrichen und nach den Wörtern „nach § 27 des Bundesversorgungsgesetzes" das Wort „beziehen," eingefügt.

14.
In § 47 Satz 1 werden die Wörter „bis zu" durch die Wörter „in Höhe von" ersetzt.

15.
§ 51 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 51 Einschränkung der Leistung; Kürzung der Leistung".

b)
In Satz 1 wird das Wort „Gewährung" durch das Wort „Erbringung" ersetzt.

c)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 39" durch die Angabe „§ 39a" ersetzt.

16.
In § 53 Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „um in eine stationäre Einrichtung aufgenommen zu werden," gestrichen.

17.
In § 58 Satz 1 werden die Wörter „des Versorgungsamts" durch die Wörter „der nach Landesrecht zuständigen Stelle" und die Wörter „das Versorgungsamt" durch die Wörter „diese Stelle" ersetzt.

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Artikel 3 Änderung des Opferentschädigungsgesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2011 OEG § 1, § 3a, § 4, § 10, § 10a

Das Opferentschädigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 1985 (BGBl. I S. 1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1580) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 5 Satz 3 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „seine" durch das Wort „sein" ersetzt.

c)
In Absatz 12 wird Satz 1 aufgehoben.

d)
In Absatz 13 werden nach den Wörtern „der Krankenkassen je" die Wörter „Mitglied und" und nach dem Wort „Rentner" die Wörter „einschließlich Familienangehörige" eingefügt.

2.
§ 3a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „am Tatort" durch die Wörter „außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „mit einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) unter 25" durch die Wörter „ab einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 10 bis zu einem GdS von 20" ersetzt.

bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Bei Verlust mehrerer Gliedmaßen, bei Verlust von Gliedmaßen in Kombination mit einer Schädigung von Sinnesorganen oder in Kombination mit einer Hirnschädigung oder bei schweren Verbrennungen beträgt die Einmalzahlung 25.632 Euro. Ist die Gliedmaße noch vorhanden aber nicht funktionsfähig, ist dies nur dann wie ein Verlust der Gliedmaße zu bewerten, wenn sich ausschließlich aus der Funktionsunfähigkeit mindestens ein GdS ergibt, der auch bei Verlust der gleichen Gliedmaße bestehen würde."

c)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Wird eine Person, bei der die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen, bei einer Gewalttat im Ausland getötet" durch die Wörter „Ist eine Person, bei der die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen, an den Folgen der Schädigung gestorben" ersetzt.

3.
§ 4 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 3 wird die Angabe „und 2" gestrichen.

b)
In Satz 4 wird die Angabe „Satz 1" durch die Angabe „Satz 3" ersetzt.

4.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden nach der Angabe „§§ 1 bis 7" die Wörter „mit Ausnahme des § 3a" eingefügt.

b)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt dieses Gesetz für Ansprüche aus Taten, die nach dem 2. Oktober 1990 begangen worden sind. Darüber hinaus gelten die §§ 1 bis 7 mit Ausnahme des § 3a für Ansprüche aus Taten, die in dem in Satz 4 genannten Gebiet in der Zeit vom 7. Oktober 1949 bis zum 2. Oktober 1990 begangen worden sind, nach Maßgabe der §§ 10a und 10c. In den Fällen des § 3a gilt dieses Gesetz erst für Ansprüche aus Taten, die nach dem 30. Juni 2009 begangen worden sind."

5.
Nach § 10a Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Versorgung nach Maßgabe des Satzes 1 erhalten auch Personen, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zum Zeitpunkt der Schädigung hatten, wenn die Schädigung in der Zeit vom 7. Oktober 1949 bis zum 2. Oktober 1990 in dem vorgenannten Gebiet eingetreten ist."

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Artikel 3a Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 3a wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2011 SGB II § 77

§ 77 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850) wird wie folgt geändert:

1.
Die Absätze 8 und 9 werden wie folgt gefasst:

„(8) Werden Leistungen für Bedarfe nach § 28 Absatz 2 und 4 bis 7 für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Mai 2011 bis zum 30. Juni 2011 rückwirkend beantragt, gilt dieser Antrag abweichend von § 37 Absatz 2 Satz 2 als zum 1. Januar 2011 gestellt.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 sind Leistungen für die Bedarfe nach § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 und Absatz 5 für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Mai 2011 abweichend von § 29 Absatz 1 Satz 1 durch Direktzahlung an den Anbieter zu erbringen, wenn bei der leistungsberechtigten Person noch keine Aufwendungen zur Deckung dieser Bedarfe entstanden sind. Soweit die leistungsberechtigte Person in den Fällen des Absatzes 8 nachweist, dass ihr bereits Aufwendungen zur Deckung der in Satz 1 genannten Bedarfe entstanden sind, werden diese Aufwendungen abweichend von § 29 Absatz 1 Satz 1 durch Geldleistung an die leistungsberechtigte Person erstattet."

2.
In Absatz 11 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt gefasst:

„Bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, denen für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März 2011 Aufwendungen für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben entstanden sind, werden abweichend von § 28 Absatz 7 als Bedarf monatlich 10 Euro berücksichtigt. Die im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2011 nach den Sätzen 1 und 2 zu berücksichtigenden Bedarfe werden abweichend von § 29 Absatz 1 Satz 1 durch Geldleistung gedeckt; die im Zeitraum vom 1. April bis zum 31. Mai 2011 nach den Sätzen 1 und 2 zu berücksichtigenden Bedarfe können in den Fällen des Absatzes 8 abweichend von § 29 Absatz 1 Satz 1 auch durch Geldleistung gedeckt werden."

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Artikel 3b Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 3b wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2011 SGB XII § 131

§ 131 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„(2) Werden Leistungen für Bedarfe nach § 34 Absatz 2, 4 bis 7 für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Mai 2011 bis zum 30. Juni 2011 rückwirkend beantragt, gilt dieser Antrag als zum 1. Januar 2011 gestellt.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 sind Leistungen für die Bedarfe nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 und Absatz 5 für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Mai 2011 abweichend von § 34a Absatz 2 Satz 1 durch Direktzahlung an den Anbieter zu erbringen, wenn bei der leistungsberechtigten Person noch keine Aufwendungen zur Deckung dieser Bedarfe entstanden sind. Soweit die leistungsberechtigte Person in den Fällen des Absatzes 2 nachweist, dass ihr bereits Aufwendungen zur Deckung der in Satz 1 genannten Bedarfe entstanden sind, werden diese Aufwendungen abweichend von § 34a Absatz 2 Satz 1 durch Geldleistung an die leistungsberechtigte Person erstattet."

2.
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 4.

b)
Die neuen Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„Bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, denen für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März 2011 Aufwendungen für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben entstanden sind, werden abweichend von § 34 Absatz 7 als Bedarf monatlich 10 Euro berücksichtigt. Die im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2011 nach den Sätzen 1 und 2 zu berücksichtigenden Bedarfe werden abweichend von § 34a Absatz 2 Satz 1 durch Geldleistung gedeckt; die im Zeitraum vom 1. April bis zum 31. Mai 2011 nach den Sätzen 1 und 2 zu berücksichtigenden Bedarfe können in den Fällen des Absatzes 2 abweichend von § 34a Absatz 2 Satz 1 auch durch Geldleistung gedeckt werden."

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Artikel 4 Aufhebung der Auslandsversorgungsverordnung


Artikel 4 ändert mWv. 1. Juli 2011 AuslVersV

Die Auslandsversorgungsverordnung vom 30. Juni 1990 (BGBl. I S. 1321), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. März 2001 (BGBl. I S. 340) geändert worden ist, wird aufgehoben.

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Artikel 5 Änderung des Infektionsschutzgesetzes


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2011 IfSG § 63

In § 63 Absatz 6 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091) geändert worden ist, werden nach den Wörtern „der Krankenkassen je" die Wörter „Mitglied und" und nach dem Wort „Rentner" die Wörter „einschließlich Familienangehörige" eingefügt.

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Artikel 6 Änderung weiterer Vorschriften


Artikel 6 wird in 12 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2011 DbAG § 2, SVÜV § 1, § 2, HHG § 4, § 5, SVG § 80, § 81e, ZDG § 47, SGB IV § 18a, SGB VI § 93, SGB IX § 69, ALG § 3, UntAbschlG § 10, mWv. 1. Januar 2011 BKGG § 20

(1) In § 2 Absatz 1 Satz 1 des Dienstbeschädigungsausgleichsgesetzes vom 11. November 1996 (BGBl. I S. 1674, 1676), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933) geändert worden ist, werden die Wörter „in Verbindung mit § 84a Satz 1" gestrichen.

(2) Die Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1993 (BGBl. I S. 378), die zuletzt durch Artikel 15a Nummer 2 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Soweit nicht in Absatz 2 für den Bereich der Beschädigtenversorgung etwas anderes bestimmt ist, gilt diese Verordnung" durch die Wörter „Diese Verordnung gilt" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

2.
§ 2 Nummer 14 und 15 werden aufgehoben.

(3) § 4 Absatz 1 Satz 2 und § 5 Satz 3 des Häftlingshilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 838), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1694) geändert worden ist, werden aufgehoben.

(4) Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 80 Satz 3 wird aufgehoben.

2.
§ 81e wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Semikolon und der nachfolgende Satzteil durch einen Punkt ersetzt.

b)
Absatz 6 Satz 2 wird aufgehoben.

(5) § 47 Absatz 1 Satz 3 des Zivildienstgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346, 2301), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(6) In § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 31 in Verbindung mit § 84a Satz 1 und 2 des Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter „dem Bundesversorgungsgesetz" ersetzt.

(7) In § 93 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 31 in Verbindung mit § 84a Satz 1 und 2 des Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter „dem Bundesversorgungsgesetz" ersetzt.

(8) In § 69 Absatz 1 Satz 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 12 Absatz 6 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 30 Abs. 17" durch die Angabe „§ 30 Absatz 16" ersetzt.

(9) In § 3 Absatz 4 Satz 6 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 31 in Verbindung mit § 84a Satz 1 und 2 des Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter „dem Bundesversorgungsgesetz" ersetzt.

(10) § 10 Absatz 1 des Unterstützungsabschlussgesetzes vom 6. Mai 1994 (BGBl. I S. 990), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(1) Abweichend von § 2 Absatz 2 und § 4 bemessen sich die laufenden Zahlungen ab dem 1. Juli 2011 wie folgt:

Zum 30. Juni 2011 wird der Betrag des jeweiligen Vergleichseinkommens abgesenkt um 20 vom Hundert festgestellt und dann jährlich mit dem in § 56 Absatz 1 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes bestimmten Vomhundertsatz angepasst. Dabei ist § 15 Satz 3 des Bundesversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Die Maßgabe nach Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nummer 1 Buchstabe a des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1067) ist nicht anzuwenden."

(11) § 20 Absatz 8 Satz 3 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) geändert worden ist, wird durch folgende Sätze ersetzt:

 
„§ 77 Absatz 7 und 11 Satz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. § 77 Absatz 9 und 11 Satz 1 bis 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gilt mit der Maßgabe, dass die abweichende Leistungserbringung bis zum 31. Mai 2011 erfolgt; dabei bleibt § 77 Absatz 8 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch außer Betracht."

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Artikel 7 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am 1. Juli 2011 in Kraft. Artikel 1 Nummer 7 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2010 in Kraft. Artikel 3a, 3b und Artikel 6 Absatz 11 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.

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Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Christian Wulff

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales

Ursula von der Leyen



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