§ 2 - Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa (EUSozSichG k.a.Abk.)

Artikel 1 G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1202 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 15.02.2021 BGBl. I S. 239
Geltung ab 29.06.2011; FNA: 89-11 Koordinierende Vorschriften
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§ 2 Zuständige Behörde



Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist zuständige Behörde nach Artikel 1 Buchstabe m der Verordnung (EG) Nr. 883/2004.



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