§ 4 - Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa (EUSozSichG k.a.Abk.)

Artikel 1 G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1202 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 15.02.2021 BGBl. I S. 239
Geltung ab 29.06.2011; FNA: 89-11 Koordinierende Vorschriften
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§ 4 Verbindungsstelle für Familienleistungen


§ 4 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Bundesagentur für Arbeit, Familienkasse Direktion, nimmt die Funktion der Verbindungsstelle nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 für die Familienleistungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (Kindergeld nach dem Abschnitt X des Einkommensteuergesetzes, Kindergeld und Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz, Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz sowie Landeserziehungsgeld nach den Rechtsvorschriften der Länder betreffend Erziehungsgeld) wahr. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere

1.
die Koordinierung der Verwaltungshilfe und des Datenaustauschs für den Bereich der Familienleistungen bei grenzüberschreitenden Sachverhalten,

2.
Aufklärung, Beratung und Information.


Text in der Fassung des Artikels 5 Zweites Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes G. v. 15. Februar 2021 BGBl. I S. 239 m.W.v. 1. September 2021

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Frühere Fassungen von § 4 Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2021Artikel 5 Zweites Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
vom 15.02.2021 BGBl. I S. 239
aktuell vorher 01.08.2013Artikel 2 Betreuungsgeldgesetz
vom 15.02.2013 BGBl. I S. 254
aktuellvor 01.08.2013Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 4 Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 EUSozSichG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EUSozSichG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Betreuungsgeldgesetz
G. v. 15.02.2013 BGBl. I S. 254
Artikel 2 BetrGeldG Folgeänderungen
... die Wörter „oder Betreuungsgeld" eingefügt. (7) In § 4 Satz 1 des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa vom 22. Juni ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
G. v. 15.02.2021 BGBl. I S. 239
Artikel 5 2. BEEGÄndG Änderung des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa
...  § 4 Satz 1 des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1202), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 ...


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