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Artikel 4 - Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze (EUSozSichAnpG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 4 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 29. Juni 2011 SGB V § 6, § 9, § 13, § 140e, § 219a, § 219b, § 219c, § 291a, mWv. 1. Juli 2011 § 228, § 240, § 247, § 249a, § 250, § 255

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
(weggefallen)

2.
In § 6 Absatz 1 Nummer 1a werden die Wörter „abweichend von Nummer 1" gestrichen und die Wörter „im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs" durch die Wörter „in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz" ersetzt.

2a.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
Arbeitnehmer, deren Mitgliedschaft durch Beschäftigung im Ausland oder bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation endete, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach Rückkehr in das Inland oder nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation wieder eine Beschäftigung aufnehmen,".

b)
Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
im Falle des Absatzes 1 Nummer 5 nach Rückkehr in das Inland oder nach Beendigung der Tätigkeit bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation."

3.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „in anderen Staaten, in denen die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. EG Nr. L 149 S. 2), in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist," durch die Wörter „in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz" ersetzt.

b)
In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „in anderen Staaten, in denen die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. EG Nr. L 149 S. 2), in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist," durch die Wörter „in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz" ersetzt.

4.
Der Zwölfte Abschnitt des Vierten Kapitels wird wie folgt gefasst:

„Zwölfter Abschnitt Beziehungen zu Leistungserbringern europäischer Staaten

§ 140e Verträge mit Leistungserbringern europäischer Staaten

Krankenkassen dürfen zur Versorgung ihrer Versicherten nach Maßgabe des Dritten Kapitels und des dazugehörigen untergesetzlichen Rechts Verträge mit Leistungserbringern nach § 13 Absatz 4 Satz 2 in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz abschließen."

5.
§ 219a Absatz 1 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Insbesondere gehören hierzu

1.
Vereinbarungen mit ausländischen Verbindungsstellen,

2.
Kostenabrechnungen mit in- und ausländischen Stellen,

3.
Festlegung des anzuwendenden Versicherungsrechts,

4.
Koordinierung der Verwaltungshilfe und Durchführung des Datenaustauschs in grenzüberschreitenden Fällen,

5.
Aufklärung, Beratung und Information.

Die Festlegung des anzuwendenden Versicherungsrechts erfolgt für in Deutschland wohnende und gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union erwerbstätige Personen im Benehmen mit der Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen oder dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, soweit es sich um Mitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder der landwirtschaftlichen Sozialversicherung handelt oder eine solche Mitgliedschaft bei Anwendbarkeit des deutschen Rechts gegeben wäre."

6.
Nach § 219a werden die folgenden §§ 219b und 219c eingefügt:

„§ 219b Datenaustausch im automatisierten Verfahren zwischen den Trägern der sozialen Sicherheit und der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland

Der Datenaustausch der Krankenkassen und der anderen Träger der sozialen Sicherheit mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland, erfolgt im automatisierten Verfahren, soweit hierfür strukturierte Dokumente zur Verfügung stehen, die von der bei der Kommission der Europäischen Union eingesetzten Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit festgelegt worden sind.

§ 219c Dateien bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland

(1) Zur Durchführung von Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1) melden die Krankenkassen und die anderen Träger der sozialen Sicherheit, die für die Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften zuständig sind, dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland, im automatisierten Verfahren diejenigen Daten, die

1.
in der von der Verwaltungskommission festgelegten Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften oder

2.
in den entsprechenden strukturierten Dokumenten

enthalten sind.

(2) Wenn die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, dies verlangen, leitet der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland, die Daten unverzüglich an den Träger des Mitgliedstaates weiter. Andernfalls werden die Daten gespeichert und für spätere Anforderungen aus dem Mitgliedstaat, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder ausgeübt wurde, zur Verfügung gehalten.

(3) Anforderungen und auch die bei der Antwort anfallenden Daten dürfen ebenfalls gespeichert werden.

(4) Die Daten sind spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Geltungszeitraums zu löschen, der in der Bescheinigung oder dem entsprechenden strukturierten Dokument genannt ist."

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2011

7.
§ 228 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden."

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „aus der gesetzlichen Rentenversicherung" durch die Wörter „nach Absatz 1" ersetzt.

8.
In § 240 Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „§§ 238a, 247 Abs. 1 und § 248 dieses Buches" durch die Wörter „§§ 238a, 247 und 248 dieses Buches" ersetzt.

9.
Dem § 247 wird folgender Satz angefügt:

„Abweichend von Satz 1 gilt bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2 die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zuzüglich 0,45 Beitragssatzpunkte."

10.
§ 249a wird wie folgt geändert:

a)
Im ersten Halbsatz werden die Wörter „aus der gesetzlichen Rentenversicherung" durch die Wörter „nach § 228 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2 tragen die Rentner allein."

11.
In § 250 Absatz 3 werden die Wörter „aus der gesetzlichen Rentenversicherung" durch die Wörter „nach § 228 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

12.
In § 255 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „ihrer Rente" die Wörter „nach § 228 Absatz 1 Satz 1" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


13.
In § 291a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „im Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. EG Nr. L 149 S. 2) und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. EG Nr. L 74 S. 1) in den jeweils geltenden Fassungen" durch die Wörter „in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 EUSozSichAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EUSozSichAnpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 13 EUSozSichAnpG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, außer Kraft. (3) Artikel 4 Nummer 7 bis 12 und Artikel 9 treten am 1. Juli 2011 in Kraft. (4) Artikel 11 und 12 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 250 SGB V Tragung der Beiträge durch das Mitglied (vom 01.01.2015)
... allein. --- *) Anm. d. Red.: Die fehlerhafte Änderungsanweisung in Artikel 4 Nr. 11 G. v. 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1202 ) wurde sinngemäß ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze
G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1622; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 10.12.2015 BGBl. I S. 2229
Artikel 3 IfSGuaÄndG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, wird wie folgt ...