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Artikel 2 - Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften (ZwHeiratBekG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2011 FreizügG/EU § 11

In § 11 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist, wird nach Satz 4 folgender Satz eingefügt:

 
„§ 88a Absatz 1 Satz 1, 3 und 4 des Aufenthaltsgesetzes findet entsprechende Anwendung, soweit die Übermittlung von teilnehmerbezogenen Daten im Rahmen der Durchführung von Integrationskursen nach § 44 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes, zur Überwachung einer Eingliederungsvereinbarung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder zur Durchführung des Einbürgerungsverfahrens erforderlich ist."



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 ZwHeiratBekG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZwHeiratBekG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex
G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2258
Artikel 6 AufenthRÄndG 2011 Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU
... vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2011 (BGBl. I S. 1266) geändert worden ist, wird die Angabe ...