§
58 des
Asylverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel
3 des Gesetzes vom
12. April 2011 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird das Wort „angrenzenden" gestrichen und nach den Wörtern „Bezirk einer" das Wort „anderen" eingefügt.
- b)
- Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Erlaubnis wird in der Regel erteilt, wenn eine nach § 61 Absatz 2 erlaubte Beschäftigung ausgeübt werden soll oder wenn dies zum Zwecke des Schulbesuchs, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung oder des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung erforderlich ist."
- 2.
- In Absatz 6 werden nach dem Wort „Gebiet" die Wörter „, dem Gebiet des Landes oder, soweit Einvernehmen zwischen den beteiligten Landesregierungen besteht, im Gebiet eines anderen Landes" eingefügt.
Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex
G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2258