Änderung § 9 InvSchlichtV vom 01.04.2012

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 BAnzDiG am 1. April 2012 und Änderungshistorie der InvSchlichtV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 9 InvSchlichtV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 9 InvSchlichtV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 77 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Bekanntmachung der Anschrift der Schlichtungsstelle


(Text alte Fassung)

Die Bundesanstalt macht auf ihrer Internetseite und im elektronischen Bundesanzeiger die Anschrift der Schlichtungsstelle bekannt. Sie weist im Rahmen ihrer Beschwerdebearbeitung auf das Schlichtungsverfahren nach § 143c des Investmentgesetzes als Möglichkeit zur außergerichtlichen Streitbeilegung hin.

(Text neue Fassung)

Die Bundesanstalt macht auf ihrer Internetseite und im Bundesanzeiger die Anschrift der Schlichtungsstelle bekannt. Sie weist im Rahmen ihrer Beschwerdebearbeitung auf das Schlichtungsverfahren nach § 143c des Investmentgesetzes als Möglichkeit zur außergerichtlichen Streitbeilegung hin.




Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed