Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin sowie zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin (TechnProdDesAusbV k.a.Abk.)

V. v. 21.06.2011 BGBl. I S. 1215 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.10.2014 BGBl. I S. 1630
Geltung ab 01.08.2011; FNA: 806-22-1-73 Berufliche Bildung
|

§ 3 Struktur der Berufsausbildung



(1) Die Ausbildungen gliedern sich wie folgt:

1.
für beide Ausbildungsberufe in gemeinsame Qualifikationen über zwölf Monate,

2.
für jeden Ausbildungsberuf in spezifische Qualifikationen sowie

3.
im Ausbildungsberuf Technischer Produktdesigner und Technische Produktdesignerin in die Fachrichtungen

a)
Produktgestaltung und -konstruktion,

b)
Maschinen- und Anlagenkonstruktion,

4.
im Ausbildungsberuf Technischer Systemplaner und Technische Systemplanerin in die Fachrichtungen

a)
Versorgungs- und Ausrüstungstechnik,

b)
Stahl- und Metallbautechnik,

c)
Elektrotechnische Systeme.

(2) Die gemeinsamen Qualifikationen und die jeweiligen spezifischen und fachrichtungsspezifischen Qualifikationen werden verteilt über die gesamte Ausbildungszeit vermittelt.



 

Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin sowie zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 TechnProdDesAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TechnProdDesAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 TechnProdDesAusbV Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
...  Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1: 1. Erstellen und Anwenden technischer Dokumente, 2. ... B Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Absatz 1 Nummer 2: 1. Beurteilen von Werk- und Hilfsstoffen, 2. ... und Fähigkeiten in der Fachrichtung Produktgestaltung und -konstruktion nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a: 1. Gestalten und Entwerfen von Objekten, 2. ... Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Maschinen- und Anlagenkonstruktion nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b: 1. Ändern und Prüfen von ... E Gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1: 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und ...
§ 14 TechnProdDesAusbV Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
...  Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1: 1. Erstellen und Anwenden technischer Dokumente, 2. ... B Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Absatz 1 Nummer 2: 1. Beurteilen von Werkstoffen und Korrosionsschutzverfahren, ... und Fähigkeiten in der Fachrichtung Versorgungs- und Ausrüstungstechnik nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a: 1. Erstellen technischer Unterlagen für die ... Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b: 1. Erstellen technischer Unterlagen der Stahl- und ... Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Elektrotechnische Systeme nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c: 1. Erstellen technischer Unterlagen für ... F Gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1: 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und ...